Kann der Urlaub wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten, § 7 Abs. 4 BUrlG.
Dies kann in den nicht seltenen Fällen einer langwierigen Erkrankung bewirken, dass erhebliche Abgeltungsansprüche im Hinblick auf jahrelang angesammelte Urlaubsansprüche entstehen können.
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