Die Hemmung der Stufenlaufzeit bei Inanspruchnahme von Elternzeit durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD entfaltet weder unmittelbar noch mittelbar geschlechtsdiskriminierende Wirkung. Sie ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar.
So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 27. Januar 2011 in einem Urteil (6 AZR 526/09). Die Parteien stritten über die Hemmung der Stufenlaufzeit im TVöD während der Inanspruchnahme von Elternzeit. Eine Mutter hatte die Auffassung vertreten, die Elternzeit müsse – entgegen § 17 Abs. 3 S. 2 TVöD – auf die „Stufenlaufzeit“ angerechnet werden.
§ 17 Abs. 3 S. 2 TVöD lautet:
„Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.“
Das BAG führte aus, dass es sich nicht um eine Schlechterstellung von Frauen handele. § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD erfasse nämlich nicht nur weibliche Beschäftigte, die Elternzeit nehmen, sondern unabhängig von ihrem Geschlecht auch alle Beschäftigten , denen Sonderurlaub aus privaten Gründen bewilligt worden ist, die eine Rente auf Zeit beziehen, weswegen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD das Arbeitsverhältnis ruht, oder die arbeitsunfähig erkrankt sind, ohne dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b TVöD erfüllt sind. (s. o. Rdnr. 30).
Dabei könne sogar aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass Frauen von Nachteilen durch die Inanspruchnahme von Elternzeit immer noch stärker getroffen werden als Männer, weil insbesondere die Dauer der von Männern genommenen Elternzeit deutlich kürzer ist als die von Frauen (s. o. Rdnr. 31).
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