Streitig ist oft, ob und in welcher Höhe eine Sondervergütung (Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt) bei vorzeitigem Ausscheiden gezahlt werden muss.
Es ist zu unterscheiden:
- Eine Sondervergütung mit reinem Entgeltcharakter entfällt bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht insgesamt, weil der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses keine Anspruchsvoraussetzung ist. Es folgt daraus ein der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Austrittjahr entsprechender Leistungsanspruch (pro rata temporis).
- Bei einer Sondervergütung, mit der allein die Betriebstreue belohnt werden soll, scheidet ein Anspruch wegen Fehlens der Voraussetzungen aus.
- Bei einem „Mischcharakter“ besteht nur ein Anspruch, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
„Im Zweifel“ ist z. B. bei einem so deklarierten „Weihnachtsgeld“ ein Mischcharakter anzunehmen.
Im Einzelfall ist also genau zu prüfen, wie die Sondervergütung (Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt) einzustufen ist. Der Arbeitsvertrag, die evtl. einschlägigen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen … sind heranzuziehen.
Schmiedbauer, Günter meint
Seht geehrter Herr Sönke Nippel,
bin ab heute, 01.11.11, aus der Firma wegen Altersrente ausgeschieden. Mir wurde ab 01.01.02 in gleicher Firma jeweils Ende November ein ungekürztes 13. Monatsgehalt gezahlt.
Frage: Steht mir in diesem Jahr ein anteiliges 13. Monatsgehalt zu?
Mit freundlichen Grüßen
G. Schmiedbauer