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Zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in Kleinbetrieben

vom 23. September 2010

Gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG finden wesentliche Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nur auf Betriebe Anwendung, bei denen in der Regel mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (ohne Auszubildende, berufliche Umschüler, Praktikanten und Volontäre etc.) beschäftigt sind (für vor dem 31. Dezember 2003 bereits angestellte Arbeitnehmer gilt der alte Schwellenwert von 5 Arbeitnehmern). Bei der Berechnung der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen, § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG.

Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KSchG ist für die Arbeitnehmer, die in Kleinbetrieben arbeiten, von erheblicher Bedeutung, denn der Arbeitgeber kann fast „nach Belieben“ kündigen. Er muss lediglich die in § 622 BGB genannte Kündigungsfristen beachten. Einen der in § 1 Abs. 2 KSchG genannten Kündigungsgründe muss der Arbeitgeber nicht nennen. Die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer im Kleinbetrieb kann jedoch nach „aus anderen Gründen“ im Sinne des § 4 KSchG, z. B. nach „Treu und Glauben“ unwirksam sein.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auch auf Betriebsteile?

Kleinbetriebsinhaber stehen regelmäßig in einer engen Beziehung zu ihren Arbeitnehmern, sind nur geringeren verwaltungsmäßigen und wirtschaftlichen Belastungen gewachsen und sollen als Mittelstandsbetriebe gefördert werden.

Fraglich kann werden, ob bei einem Betriebsteil oder bei einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen auch die Arbeitnehmer des anderen Betriebes zu den Arbeitnehmern im Sinne des § 23 Kündigungsschutzgesetz zählen. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Beschlüssen § 23 Kündigungsschutzgesetz in der Fassung des Gesetzes von 1985 für verfassungsgemäß angesehen, allerdings eine verfassungskonforme Auslegung gefordert (Beschluss vom 27. Januar 1998, 1 BvL 22/93, zu II. 2. und 3.):

B. I. 1. …
2. … Der Ausgangsfall zeigt, dass in bestimmten Dienstleistungsbranchen eine Personalstruktur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, die eine Beschäftigung von rund 50 Personen erlaubt, ohne die Grenze des § 23 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Kündigungsschutzgesetz zu überschreiten.

3. Bei einer solchen Betriebsgröße liegen die Gründe, die die Benachteiligung der Arbeitnehmer rechtfertigen, nicht mehr vor. Ein besonderes, auf enge persönliche Zusammenarbeit gestütztes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht bei so großen Betrieben nicht. Sie haben insbesondere im Hinblick auf Organisationsstruktur und Verwaltungskraft mit dem typischen Kleinbetrieb wenig gemein. Allgemeine arbeitsmarktpolitische Erwägungen können eine ungleiche Behandlung von Arbeitnehmern in Kleinbetrieben nicht rechtfertigen, weil es sich dabei nicht um Erwägungen handelt, die sich spezifisch auf solche Betriebe beziehen. Vor Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz könnte die Regelung deshalb nur standhalten, wenn der Gesetzgeber Betriebe in der Größenordnung der Beklagten des Ausgangsverfahrens als atypisch vernachlässigen könnte. Dies ist nicht der Fall.

4. …

5. Die Regelung erlaubt jedoch eine einschränkende Auslegung, in der sie vor Art. 3 Abs. 1 GG standhält. …

…

Das Bundesverfassungsgericht hat im Ergebnis eine verfassungskonforme Auslegung dahin gefordert, dass § 23 Kündigungsschutzgesetz nur auf kleinere Arbeitgeber anzuwenden ist und nicht auf solche Unternehmen, die in zahlreiche Kleinbetriebe aufgespalten sind.

Kündigungsfristen

Nachfolgend sind die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 und 2 S. 1 BGB abgedruckt:

§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
…

Kategorie: Arbeitsrecht Stichworte: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, § 23 KSchG

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