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Rechtsanwalt Sönke Nippel

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Die Kün­di­gungs­schutz­klage

vom 1. Juli 2015

Männchen neben vertikalem Schriftzug Info

Ist eine Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial ungerechtfertigt, so muss der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Klage mit dem Antrag erheben, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, § 4 Satz 1 KSchG. Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mehr als sechs Monate zwischen den Parteien besteht und es sich nicht um einen Kleinbetrieb im Sinne des § 23 KSchG handelt.

Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist, § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz. Darüber hinaus ist die Kündigung auch noch in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 des Kündigungsschutzgesetzes ungerechtfertigt. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird festgelegt, dass der Arbeitgeber Personen-, Verhaltens-oder betriebsbedingte Gründe benötigt, um ein Arbeitsfeld des kündigen zu können. Damit sind Kündigungen sozial ungerechtfertigt, die ohne oder aus anderen als in den Abs. 2 Satz 1 genannten Gründen erfolgen.

Die Klage ist gegen den Arbeitgeber zu richten. Ist in der Klage der Arbeitgeber nur falsch bezeichnet oder steht von vorneherein fest, wer Beklagter sein soll, so kann das Gericht gegebenenfalls das Rubrum berichtigen.

Musterschriftsatz

An das
Arbeitsgericht
…

Kündigungsschutzklage

des M. Mustermann, wohnhaft …

Klägers,

gegen

Arbeitgeberin …, wohnhaft (ansässig) …

Beklagte,

wegen: Kündigungsschutzklage

Hiermit erhebe ich Klage und werde beantragen:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten nicht durch die Kündigung vom … zum … aufgelöst wird.

[zum richtigen Antrag bei außerordentlicher und hilfsweiser ordentlicher Kündigung, bei behaupteter Eigenkündigung und bei behauptetem Auflösungsvertrag sowie bei Geltendmachung der Weiterbeschäftigung siehe unten die Hinweise]

Begründung:

Der … -jährige Kläger, … (Familienstand) ist bei der Beklagten als … aufgrund des Arbeitsvertrages vom … in dem Betrieb in … beschäftigt und verdiente zuletzt unter Einbeziehung aller Vergütungsbestandteile ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von …

Beweis: Kopie des Arbeitsvertrages vom …, Anlage K 1.

Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer (bzw. bei Neueinstellungen nach dem 31. Dezember 2003 „mehr als zehn Arbeitnehmer“ – Auszubildende sind bei der Frage, ob ein Kleinbetrieb anzunehmen ist, nicht hinzuzurechnen – teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden sind mit 0,75 zu berücksichtigen).

Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom …, zugegangen am …

Beweis: Kündigungsschreiben vom …, Anlage K 2.

Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt. Es liegen weder Gründe in der Person oder im Verhalten des Klägers, noch dringende betriebliche Erfordernisse vor, die eine Kündigung rechtfertigen könnten.

Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates wird mit Nichtwissen bestritten.

Eine betriebsbedingte Kündigung wird auch wegen der Richtigkeit der sozialen Auswahl beanstandet. Der Kläger hat die Beklagte insoweit in einem außergerichtlichen Schreiben aufgefordert, die Gründe anzugeben, die zu der sozialen Auswahl geführt haben.

Beweis: Aufforderungsschreiben vom …, Anlage K 3.

Unterschrift

 

Hinweise zum richtigen Antrag:

  • beachte zum Antrag bei einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung:

    Wird dem Arbeitnehmer außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt, muss sich ein Kündigungsschutzantrag sowohl gegen die außerordentliche Kündigung als auch gegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung richten. Der Arbeitnehmer kann bei dieser Fallkonstellation bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erklären, ob er auch die hilfsweise ordentliche Kündigung angreifen möchte.

    Beispiel:

    „Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom … zum … aufgelöst wird, noch durch die fristlose Kündigung vom … seine Beendigung gefunden hat.“

  • beachte zum Antrag bei einer behaupteten Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder bei einem behaupteten Aufhebungsvertrag:

    Mit dem Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 KSchG kann ein allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 ZPO auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht, verbunden werden. Voraussetzung dafür ist allerdings ein Feststellungsinteresse des Arbeitnehmers. Dieses ist nur dann gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis gegebenenfalls noch durch weitere Beendigungsgründe außer der angegriffenen Kündigung beendet worden sein könnte. Dies kann zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag oder durch eine behauptete Eigenkündigung des Arbeitnehmers begründet werden. Das Feststellungsinteresse muss dann der Arbeitnehmer darlegen, da ansonsten die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages abzuweisen wäre.

    Beispiel:

    „Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den … unverändert fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird.“

  • beachte bei der Geltendmachung von Weiterbeschäftigungsansprüchen:

    Weitere Beschäftigungsansprüche werden in der Regel im Zusammenhang mit Kündigungsschutzklage geltend gemacht. Es muss konkret beantragt werden, wie der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiter beschäftigen soll. Ansonsten sind Urteile nicht vollstreckbar.

    Beispiel:

    „Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den … hinaus zu unveränderten Bedingungen gemäß dem Arbeitsvertrag … als… weiter zu beschäftigen“.

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2 Fragen/Antworten

  1. Theoretisch gekündigt meint

    4. Januar 2016

    Wie stelle ich den fest, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt sein könnte?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      13. Januar 2016

      Hallo,

      sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist, § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz. Darüber hinaus ist die Kündigung auch noch in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 des Kündigungsschutzgesetzes ungerechtfertigt. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird festgelegt, dass der Arbeitgeber Personen-, Verhaltens-oder betriebsbedingte Gründe benötigt, um ein Arbeitsfeld des kündigen zu können. Damit sind Kündigungen sozial ungerechtfertigt, die ohne oder aus anderen als in den Abs. 2 Satz 1 genannten Gründen erfolgen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten

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