Der Ausschluss der Kostenerstattung gemäß § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG betrifft zunächst nach dem Wortlaut der Vorschrift nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch.
§ 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG:
Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands.
Dies hat zur Folge, dass – anders als in sonstigen Verfahren – auch die obsiegende Partei ihre Kosten selbst tragen muss! Deshalb muss der Anwalt vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung auf Satz 1 aufmerksam machen, § 12 Abs. 1 S. 2 ArbGG!
§ 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus. Auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, der als Schadenersatzanspruch entstanden ist, wird durch § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG ausgeschlossen (siehe dazu z. B. Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Oktober 2005 – 8 AZR 546/03 -, Rdnr. 39 und Beschluss vom 19. Februar 2008 – 3 AZN 770/07, zu II. 6 und 7). Der gesetzliche Ausschluss der Kostenerstattung wegen Zeitversäumnis oder wegen der Kosten der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im ersten Rechtszug des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist verfassungsrechtlich unbedenklich (s. o. BAG). Dies hat zur Folge, dass auch die vorprozessual entstehende Geschäftsgebühr nicht vom Gegner übernommen werden muss.
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