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Die Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG

vom 23. September 2010

roter Stempel - Kündigung

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, § 4 Abs. 1 S. 1 KSchG.

Wird die Frist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 KSchG versäumt, wird die Kündigung nach § 7 KSchG wirksam. Die verfristete Klage ist zurückzuweisen. Die Klagefrist beginnt mit dem Zugang und nicht etwa mit der Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer. Der Tag des Zugangs wird bei der Berechnung der Klagefrist nicht mitgezählt. Über den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung wird nicht nur im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Klage, sondern oft auch im Hinblick auf den Lauf der Kündigungsfristen gestritten.

Die Form der Klage muss den Voraussetzungen von § 253 ZPO genügen. Es müssen also die Parteien benannt werden und bestimmte Anträge müssen gestellt werden. Die Ansprüche sind zu bezeichnen. Hier ist die Rechtsprechung – wird die Klage von einem Laien erhoben – jedoch großzügig. Meines Erachtens empfiehlt es sich jedoch, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Dabei ist zwar zu beachten, dass gemäß § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG selbst bei einem Obsiegen des Arbeitnehmers kein Kostenerstattungsspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Liegt in der prekären Lage des Arbeitnehmers nach der Kündigung Bedürftigkeit vor, so kann aber über Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe geholfen werden. Aber auch wenn eine staatliche Hilfe nicht in Betracht kommt, lohnt sich in der Regel die Fertigung der Kündigungsschutzklage durch einen Rechtsanwalt.

Muster

KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE

des/der
Kläger(in)

gegen

den/die
Beklagte(r)

wegen: Kündigung
Streitwert: … (3 Monatsbruttogehälter)

Ich erhebe Klage und bitte um die Anberaumung eines Gütetermins, in welchem ich beantragen werde,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des/der durch die Kündigung vom … zum … nicht aufgelöst wurde;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des/der über den hinaus fortbesteht.

Begründung:

Der Kläger/Die Klägerin ist seit dem … bei dem Beklagten/der Beklagten zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt von … beschäftigt.

Beweis: Arbeitsvertrag vom …, Anlage K 1.

Im Betrieb sind regelmäßig mehr als 10 Personen beschäftigt. Der Beklagte/Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis des Klägers/der Klägerin mit Schreiben vom … – dem Kläger zugegangen am … – ordentlich zum … gekündigt.

Beweis: Kündigung vom …, Anlage K 2.

Die Kündigung ist weder aus betrieblichen, verhaltensbedingten noch aus Gründen in der Person des Kläger/der Klägerin sozial gerechtfertigt. Eine ordnungsgemäße Sozialauswahl wird mit Nichtwissen bestritten.

….

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