„Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.“
Dies stellte das BAG in dem Leitsatz des Urteils vom 22. April 2009 (5 AZR 436/08) fest.
Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines Anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Regelung ist auf Arbeitsverhältnisse anwendbar. Das Bundesarbeitsgericht hat ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Maßgebend ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge, wobei auch die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind.
Dimcheva meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an Sie, damit ich eine gesetzliche kompetente Erklärung bekommen kann, ob mich der Arbeitgeber im zugegebenen Fall ausgenutzt hat.
Ich bin Bachelor für Soziale Tätigkeiten und habe mich für eine Arbeitstelle in“ Augustinum Heilpädagogisches Zentrum“ Tagesstätte Rainfarnstraße 44, 80933 München beworben. Es handelt sich um eine Stelle als Erzieherin mit 30 Stunden in einer 5-Tagewoche im Gruppendienst als Zweitkraft.
Am 30.11.10 habe ich eine Bestätigung für Vorstellungstermin am 06.12.10 per E-Mail bekommen mit einer telefonischen Vereinbarung, dass ich von 12:00 Uhr bis 16:30 Uhr im Haus zum Hospitieren bleiben muss- was ich auch gemacht habe.
Ich war in der schwerste Gruppe mit 11 behinderten Kindern in 5. Klasse eingesetzt. Es hat sich herausgestellt, dass nicht die Angestellte am diesen Arbeitsplatz als Gruppenleiterin an diesen Tag gearbeitet hat, sonder eine Vertreterin. Um 16:30 Uhr wie besprochen bin ich zu der Einrichtungsleiterin gegangen und nach einem kurzen Gespräch hat sie gesagt, dass sie mich bis zum Ende der Woche über das Ergebnis informiert. Das hat sie aber nicht gemacht. Dann habe ich mich entschieden sie anzurufen.
Es wurde mir gesagt, dass die Einrichtungsleiterin im Moment beschäftigt ist und ich war mit ihrer Vertreterin verbunden.
Die Vertreterin hat mir mitgeteilt, dass sie nach einem kurzen Gespräch mit der Einrichtungsleiterin zu der Entscheidung gekommen ist, dass ich für diese Gruppe NICHT geeignet bin und sie möchten mit mir einen neuen Termin vereinbaren und in einer anderen Gruppe hospitieren. Ich war ziemlich geschockt, als ich das gehört habe, weil ich ein bestes Arbeitszeugnis von meiner vorherigen Firma habe, wo ich Gruppenleiterin einer Gruppe von mehrfach behinderten Leuten war.
Ich habe den neuen Termin zugesagt.
Als ich zum zweiten Vorstellungstermin im Haus war, hat mich eine große Überraschung erwartet.
Die Leitungsvertreterin sagte mir, dass für die zweite Hospitation die „originale“ Gruppenleiterin der gleichen Gruppe mich abholt, weil bei der Vertreterin die Situation in der Gruppe unruhig war und wir dann „sehen müssen “!!!
Ich habe die Vertreterin gefragt warum, als sie mir schon gesagt hat, dass ich für diese Gruppe nicht geeignet bin.
Ihre Antwort war, dass sie mir so was nie gesagt hat!!!!???
Bei dieser Antwort waren meine Nerven am Ende und ich sagte, dass die Situation nicht nur unruhig gewesen ist, sonder auch chaotisch und habe sie gefragt: 2 Mal Hospitation in der gleichen Gruppe, Fahrkosten, Bewerbungskosten und s.w. – wer bezahlt mir diese Arbeitszeit die ich im Haus verbringe und auch arbeiten muss, damit sie mich beurteilen können, ob ich im Haus arbeiten darf.
Nach dem ersten Vorstellungstermin habe ich bemerkt, dass diese Vertreterin, die auch Stufenleiterin in der Tagesstätte ist, nicht selbst in der Lage war in die Gruppe ein wenig Ordnung zu bringen! Sie sollte mich beurteilen!!
Während meiner Hospitation, hat sie mich gefragt, was für eine Ausbildung ich habe und ich habe sie gefragt wer für die Sauberkeit in der Tagestätte zuständig ist (überall in dem Gebäude war es dreckig). Ich wusste welche Konsequenzen ich für meine Frage erwarten kann, trotzdem habe ich das gemacht.
Ich möchte Sie gern fragen: Finden Sie es richtig und korrekt, wenn ein Arbeitgeber sehr hohe Anforderungen an seine Arbeitnehmer stellt, ohne selbst irgendwelches Know How zu bieten?
Sind wir die Arbeitsuchenden immer die Verlierer, wenn wir solche Miesstände bei dem Arbeitgeber merken und irgendwie aussagen?
Kann ich eine Bezahlung erwarten?
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Das Ergebnis ist, dass mir die Arbeitstelle nach der zweiten Hospitation am 20.11.10 von 12:30 bis 16:15 Uhr abgesagt wurde. Es ist mir klar, dass meine Anzeige der Missstände in dieser Tagestätte die Ursache ist.
In einer Sozialen Einrichtung sollte man die Leute nicht so behandeln……
Mit freundlichen Grüssen
Dimcheva
Ulmull meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Gärtnermeister arbeite ich in einer historischen Parkanlage in Radebeul. Dort bin ich für die komplette Aufrechterhaltung der Parkanlage, der Planung inklusive der Arbeitskräfteeinteilung und der „Firmenakquise“ verantwortlich. Es gibt keine Sonn,- Feiertagszuschläge, keine Überstundenzuschläge, keine Erschwerniszuschläge… Allerdings gibt es ein zu versteuerndes Bereitschaftsgeld von 35 € pro Tag, bei Tätigkeiten an Wochenenden und an Feiertagen.
Mein Verdienst beträgt 1.650,00 € brutto. Ein ungelernter Gärtner in einem Krankenhaus in Dresden (Öffentlicher Dienst) erhält für seine Tätigkeit 1.800 € brutto und der eines Facharbeiters beträgt beim gleichen Arbeitgeber 2.150,00 € brutto.
Kann man den Missstand bei der Entlohnung in der Firma, in welcher ich tätig bin, als Lohnwucher bezeichnen?
Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen und mich im Voraus bei Ihnen bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Hammermüller
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Ulmull,
das LG Berlin hat einen Lohnwucher schon einmal angenommen, als ein Lohn von etwa 1/3 unter Tarif gezahlt wurde. Andererseits hat das BAG eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beanstandet, bei der das Berufungsgericht bei einer Vereinbarung von 70 % des üblichen Gehalts nicht ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gesehen hat.
Allerdings lassen sich die im Öffentlichen Dienst gezahlten Gehälter ohnehin nicht mit den in der freien Wirtschaft gezahlten Gehältern vergleichen! Der öffentliche Dienst zahlt meist besser.
Grüße und viel Erfolg bei neuen Verhandlungen!