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Arbeitsrecht – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Erlöschen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung

vom 24. September 2010

Kontinent Europa mit Europasternen

Der Europäische Gerichtshof urteilte am 20. Januar 2009 zur Urlaubsabgeltung im Krankheitsfall (RS. C-350-06). Der Arbeitnehmer konnte seinen Jahresurlaub aufgrund Krankheit nicht antreten. Nach deutschem Recht ist eine Übertragung des Urlaub auf das nächste Jahr nur in Ausnahmefällen statthaft, vgl. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG. Das Bundesarbeitsgericht legte die Vorschrift bis zur Entscheidung des EuGH so aus, dass der Anspruch verfällt.

Die entscheidenden Leitsätze des EuGH-Urteils lauten:

2. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

3. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Für die Berechnung der entsprechenden finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend.

Das Bundesarbeitsgericht gab daraufhin seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung auf (vgl. dazu Urteil des BAG vom 24. März 2009, 9 AZR 983/07).

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