Der Begriff des Arbeitnehmers wird nicht einheitlich definiert.
Das Sozialversicherungsrecht verlangt eine „Beschäftigung“:
§ 7 SGB IV „Beschäftigung“
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
…
Die Rechtsprechung des BAG und des BGH verlangt für den Arbeitnehmer im Wesentlichen drei Voraussetzungen:
– Der Arbeitnehmer muss zur Leistung von Arbeit verpflichtet sein.
– Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung muss auf einem privatrechtlichen Vertrag oder auf einem gleichgestellten Verhältnis beruhen.
– Die Arbeit muss im Dienst eines anderen geleistet werden. Im Einzelfall ist anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Arbeitnehmer vom Unternehmer abzugrenzen.
Es hat sich eine fein verästelte Rechtsprechung entwickelt. Auf die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft kann Feststellungsklage erhoben werden.
Zu dem Thema „Scheinselbständigkeit“ habe ich auch einen Artikel „Der Begriff der Scheinselbständigkeit“ verfasst.
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