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Rechtsanwalt Sönke Nippel

Rechtsanwalt in Remscheid

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Computerrecht

(18 Beiträge im Archiv)
 

Computerrecht

Mögliche Betrügereien durch eGlobal Central ?

vom 25. Juli 2017

Ein Mandant bat um anwaltlichen Rat hinsichtlich der Firma eGlobal Central (www.eglobalcentral.de). Er hatte eine Handy der Marke Samsung S 8 Pro (G955FD) für ca. 640 € über paypal gekauft, und geht jetzt davon aus, dass es sich dabei um ein „Honkong-Modell“ handelt. Er trat rechtzeitig vom Kauf zurück, erhielt aber seit ca. 6 Wochen keine weitere Nachricht von eGlobal hinsichtlich der Rücksendung trotz mehrerer Nachfragen bzw. trotz Eröffnung mehrerer „Tickets“. Paypal verneinte zunächst eine Eintrittspflicht.

Kurze Recherchen im Internet ergaben schon ein äußerlich dubioses Auftreten von eGlobal Central. Die Internetseite hat schon kein „https-Zertifikat“ und wird daher im Browser als „unsichere Verbindung“ angezeigt. Eine deutsche Flagge ist im Firmenlogo enthalten. Allerdings wird darauf aufmerksam gemacht, dass „Bestellungen von England versendet werden“. Richtig müsste es wohl heißen „Waren werden von England geliefert“. Die schlechte Übersetzung pflanzt sich dann im Footer der Seite nahtlos fort: unter „Rückgabebedingungen“ heißt es: (www.eglobalcentral.de/gewahrleistung.html):

…
Rückgaberecht

30-Tage-Rückgaberecht

Sie können das Recht, den Auftrag für Rückerstattung innerhalb von 30 Tagen nach Empfang zurückzugeben, sofern diese Anfrage an uns per Ticket vorder vorgenannten Frist eingereicht wird. Wir werden Ihre Anfrage bestätigen und Sie über die richtige Vorgehensweise der Rücksendung der Waren informieren. Sie haben Anspruch auf eine Rückerstattung des Verkaufspreises minus einer Bearbeitungsgebühr von 18€ unter nachstehenden Bedingungen:
…

„Sie können das Recht … sofern diese Anfrage vorder vorgenannten Frist eingereicht wird.“ – soll das bedeuten, dass innerhalb von dreißig Tagen das Rücktrittsrecht bzw. der Widerruf ausgeübt werden kann?

Die übrigen Seiten sind ähnlich schlecht übersetzt. Der „Gipfel“: Im Impressum wird folgende (chinesische?) Adresse benannt:

West Wing, 2/F,
822 Lai Chi Kok Road,
Lai Chi Kok,
Kowloon

Wie stellt sich eine erste rechtliche Einschätzung der Lage dar?

zivilrechtliche Ansprüche

Grundsätzlich besteht wohl ein Rückgaberecht gemäß den im Internet abgedruckten Rückgabebedingungen (auch wenn diese Bedingungen kaum verständlich sind, s. o.).

Fraglich ist allerdings wo und gegenüber wem Rechte geltend gemacht werden können. In „Lai Chi Kok“? Ein deutsche Adresse wird jedenfalls nicht benannt. Nur ein „Gesprächspartner“ wird unter dem Impressum genannt: Leon Becker. Möglicherweise wäre Leon Becker richtiger Adressat der Ansprüche. Eine Adresse von Leon Becker ist allerdings nicht erkennbar.

strafrechtliche Bewertung

Anhaltspunkte für einen Betrug gemäß § 263 BGB ergeben sich zunächst aus der Tatsache, dass beim Kauf des Handys nicht ausdrücklich und deutlich darauf aufmerksam gemacht wird, dass es sich um „Hongkong-Modell“ handelt. Der Käufer wird im Glauben gelassen, dass er auf einer deutschen Seite auch ein deutsches bzw. Europa-Modell kauft. „Honkong-Modelle“ sind nur beschränkt im europäischen Raum einsetzbar. Das Handy neu zu „flashen“ (ein neues Betriebssystem aufzuspielen) ist zwar grundsätzlich möglich, aber mit erheblichen Gefahren – auch für „Spezialisten“ – verbunden. Der Käufer wird also durch eine Täuschung zu einem Irrtum bewegt und zu einer Vermögensverfügung veranlasst, die letztlich einen Vermögensschaden bei ihm verursacht. Diesbezüglich dürfte der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB also erfüllt sein.

Auch die Tatsache, dass ein Rückgaberecht versprochen, aber offensichtlich auf ein Rückgabeverlangen nicht reagiert wird, deutet darauf hin, dass auch bezüglich des Versprechens der Rückabwicklung ein Betrug vorliegt.

Was kann jetzt anwaltlich geraten werden?

„Paypal“ übernimmt einen Schutz nur, wenn eine Ware nicht ausgeliefert wird bzw. wenn die Ware erheblich von der beschriebenen Ware abweicht. Paypal verweigerte zunächst eine Eintrittspflicht mit dem Hinweis, dass Ware geliefert wurde und dass diese auch nicht erheblich von der beschriebenen Ware abweicht. Hierzu – dass die Ware doch erheblich von der beschriebenen Ware abweicht – muss ggf. noch einmal Kontakt mit Paypal aufgenommen werden. Tatsächlich wurde zwar mit dem Hinweis auf der Verkaufsseite zur Typenbezeichnung „G955FD“ darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um ein ausländisches Modell handelt. Dennoch kann und wird hier zunächst die Auffassung vertreten, dass es sich gemäß dem oben Ausgeführten um einen „Betrug“ handelt, wenn dem technisch nicht versierten Laien ein Handy der Marke Samsung S8 Pro auf einer angeblich „deutschen Internetseite“ verkauft wird. Der Käufer muss nicht wissen, dass die Typenbezeichnung „G955FD“ auf ein „Honkong-Modell“ hinweist.

Weiterhin machte der Mandant selbst darauf aufmerksam, dass es im Internet zahlreiche Veröffentlichungen mit dem Inhalt gibt, dass eine Lieferung durch eGlobal trotz Zahlung nicht erfolgte. Dies jedenfalls bewegte mich zunächst gegenüber dem Mandanten zu der Aussage, dass ich selbst jetzt vorsichtig damit wäre, das Handy ohne eine vorherige Erstattung des Kaufpreises zurückzusenden. Diese Aussage erfolgte gemäß dem Motto „was man hat, hat man“.

Kann eventuell jemand Ratschläge zur Rückabwicklung geben? Gibt es Anschriften von eGlobal in Deutschland?

Können eventuell Hinweise zur Weigerung von Paypal zur Eintrittspflicht gegeben werden?

Vom weiteren Verlauf der Angelegenheit hinsichtlich eGlobal Central und von einer Rückäußerung von Paypal werde ich Kenntnis geben.

Gerne kann hier auf meiner Seite auch über weitere Geschehen im Hinblick auf eGlobal Central berichtet werden!

www.meinbranchenverzeichnis.info bzw. www.mein-branchenverzeichnis.info – Abofallen?

vom 30. Juli 2012

Abofalle

Per Telefaxschreiben wirbt eine TM Marketing Service Ltd. für einen kostenlosen Firmeneintrag unter der Domain www.mein-branchenverzeichnis.info. Dabei ist in dem Telefaxschreiben die Mitteilung „versteckt“, dass sich der „kostenlose Basiseintrag“ in einen kostenpflichtigen Eintrag wandelt, sobald die Telefonnummer mit angegeben wird:

Gelbes Branchenbuch

Mein-Branchenverzeichnis.info

…
Der Grundeintrag mit Ihrer Adresse erfolgt wie gewohnt kostenlos.
…
…
Der Grundeintrag enthält Ihre Adresse und ist für Sie kostenfrei. Achten Sie bitte auf die Aktualität der Daten. Um Ihre Kontaktdaten zu veröffentlichen geben Sie bitte neben der Adresse zusätzlich Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mailadresse und/oder Internetadresse an und unterschreiben Sie den Auftrag.
Für die Kontaktdaten berechnen wir Ihnen 497 Eur netto jährlich. Ihr Eintrag erscheint auf Mein-Branchenverzeichnis.info für insgesamt 2 Jahre. Mit Ihrer Unterschrift akzeptieren Sie unsere AGB einzusehen unter www.mein-branchenverzeichnis.info.

Ort, Datum: …
…

Viele Adressaten des Telefaxschreibens haben offensichtlich die „im Kleingedruckten“ versteckte Kostenpflicht nicht gesehen und werden nun von Mahnungen der TM Marketing Service Ltd. bzw. deren Vertreter überhäuft. Dies belegen zahlreiche Einträge von Betroffenen in diversen Internetforen.

  • Unverzüglich nachdem Sie den Irrtum über den angeblich kostenlosen Eintrag entdeckt haben, sollten Sie den Auftrag widerrufen, anfechten, … .
  • Der für die Eintragung nebst Kontaktdaten geforderte Preis ist überteuert. Der Eintrag macht keinen Sinn. Die Webseite ist schlecht optimiert. Es wird nur vorgegaukelt, dass es sich um einen lohnenden Eintrag handele.

    Die Webseite gaukelt durch die Verwendung der Überschrift „Gelbes Branchenbuch“ eine Nähe zu den „Gelben Seiten“ vor. Die „Gelben Seiten“ haben im Gegensatz zu dem hier in Rede stehenden Eintrag aber einen weit darüber hinausgehenden Pagerank. Die Einträge auf den „Gelben Seiten“ werden seriös recherchiert und vermarktet und werden darüber hinaus auch wesentlich günstiger vergeben (ca. 100,00 € pro Jahr mit wesentlich größeren Servicepakten = Bilder, Suchworte, …).

  • Nach meiner ersten Einschätzung führt jedenfalls die Verwendung der Domain www.meinbranchenbuchverzeichnis.info statt der in dem Telefaxschreiben beworbenen Domain www.mein-branchenbuchverzeichnis.info dazu, dass die versprochene Leistung nicht vereinbarungsgemäß erbracht wird.
  • Nach interessanten Recherchen von Daniel Große unter www.danielgrosse.com hat das Companies House (das britische Handelsregister) das Unternehmen TM Marketing Service Ltd., das als Herausgeber von meinbranchenverzeichnis.info auftritt, inzwischen gelöscht.
  • Im Übrigen wird auf ein Urteil bzw. zunächst auf einen Pressebericht des BGH vom 26. Juli 2012 (Aktenzeichen: VII ZR 262/11) zu dem auch hier vorliegenden Verstoß gegen § 305 c BGB verwiesen.

    Der BGH führt in dem Pressebericht ausdrücklich aus:

    Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.
    …

Ich würde mich freuen, wenn hier über Erfahrungen im Hinblick auf die oben genannte Gesellschaft berichtet würde. Ich kann meinen Mandanten ruhigen Gewissens nicht anraten, zu zahlen. Meine Mandanten scheinen doch in eine „Abofalle“ geraten zu sein.

Über Berichte zu eventuell schon durchgeführten gerichtlichen Verfahren würde ich mich freuen. Über eine Erklärung, warum nunmehr die Domain „meinbranchenverzeichnis.info“ und nicht mehr die besser für Suchmaschinen optimierte Domain „mein-branchverzeichnis.info“ verwendet wird, würde ich mich ebenfalls freuen.

Ich werde auch über den weiteren Fortgang der Angelegenheit berichten.

mehrfache Verkaufstätigkeit eines „Privatanbieters“ bei www.AutoScout24.de, Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG

vom 11. Oktober 2011

Das Landgericht Wuppertal musste zu der Verkaufstätigkeit eines ‚Privatanbieters‘ in dem Internetverkaufsportal www.AutoScout24.de Stellung nehmen (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 7. Juni 2011, 14 O 76/10). Der „Privatanbieter“ hatte innerhalb weniger Monate neunzehnmal gebrauchte Personenkraftwagen zum Verkauf angeboten. Er hatte in den Verkaufsanzeigen auf dem Internetportal lediglich eine Telefonnummer angegeben. Einen nur für Händler reservierten Verkaufsbereich hatte er nicht verwendet.

Das Landgericht untersagte dem „Privatanbieter“, in Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Verkaufsangebots eindeutig hinzuweisen. Das Landgericht untersagte dem“ Privatanbieter“ weiterhin, im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne einen gegebenenfalls vorhandenen, ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden.

Das Landgericht begründete den Unterlassungsanspruch der klagenden Innung des Kraftfahrzeughandwerks unter anderem mit einem Verstoß gegen § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 23 des Anhangs zu § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind gemäß Nr. 23 die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.

Der „Privatanbieter“ habe mit den entsprechenden Inseraten geschäftliche Handlungen im Rahmen einer eigenen gewerblichen Tätigkeit vorgenommen, auch wenn er selbst nicht Verkäufer der inserierten Fahrzeuge gewesen sein sollte, sondern nur als Vermittler für die Käufer aufgetreten sei. Der gewerbliche Charakter sei unter anderem deshalb nicht zweifelhaft, weil er in etwa neun Monaten 19 Fahrzeuge über das Internetportal veräußerte bzw. angeboten hat.

Den Streitwert der gegen den „Privatanbieter“ gerichteten Klage auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezifferte das Landgericht mit 15.000 €.

Abmahnung – Kostendeckelung der Anwaltskosten auf 100,00 € beim „Filesharing“

vom 12. September 2011

§ 97 a Abs. 2 UrhG sieht eine Kostendeckelung für die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme auch beim „Filesharing“ vor. Diese Vorschrift ist am 1. September 2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement- Richtlinie“ in Kraft getreten. Ziel dieser Norm ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren:

§ 97 a UrhG
(1) …
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €.

Fraglich ist aber, wann genau die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG beim „Filesharing“ Anwendung finden kann. Folgende vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. erstmalige Abmahnung

    Das erste Tatbestandsmerkmals des § 97 a Abs. 2 UrhG weist im Hinblick auf das „Filesharing“ keine bemerkenswerte Problematik auf.

    Es muss sich um eine erste Abmahnung handeln.

  2. einfach gelagerter Fall

    Eine Massenabmahnung legt es nahe, einen „einfach gelagerten Fall“ anzunehmen. Hier ist dann auch in der Regel davon auszugehen, dass ein derartiger Fall keine rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist. Es bestehen keine Bedenken, Filesharing-Sachverhalte unter die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG zu subsumieren.

    Allerdings kann auch hierüber trefflich gestritten werden. So kann der Abmahnende dem Vortrag zum Beispiel entgegenhalten, dass die tatsächliche Ermittlung des Abzumahnenden schon erhebliche Schwierigkeiten aufweist.

  3. unerhebliche Rechtsverletzung

    Es muss sich um einen „Bagatellverstoß“ handeln. Aber wann liegt ein solcher Bagatellverstoß vor?

    Der verletzte Rechteinhaber wird in der Regel geltend machen, dass durch die Teilnahme an „Filesharing“-Netzwerken die lawinenartige Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken ermöglicht wird und deshalb immer eine „erhebliche Rechtsverletzung“ vorliegt.

    Dem ist zu widersprechen. In der Regel dürfte das Anbieten eines einzelnen Musikstückes noch als unerheblich anzusehen sein. Dies ändert sich aber schon bei dem Einstellen eines ganzen Musikalbums.

    Zu dem Download eines ganzen Films hat die Rechtsprechung bisher kaum Entscheidungen getroffen. Anders als bei einzelnen Musikstücken könnte hier aber schon die Grenze des „Unerheblichen“ überschritten sein. Aber auch hierzu kann keine pauschale Aussage getroffen werden. Das LG Berlin führt zu dem Download eines Films in einer Entscheidung vom 3. März 2011 unter dem Aktenzeichen 16 O 433/10 aus:

    …
    Es fehlt an einer unerheblichen Rechtsverletzung, denn die Beklagte ermöglichte, den Film öffentlich zugänglich zu machen, noch vor der relevanten Verwertungsphase. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hierfür nicht auf den Kinostart abzustellen, denn der DVD-Verkauf ist gegenüber dem Verleih an Kinos eine eigenständige Nutzungsart. Die relevante Verwertungsphase beginnt deshalb mit dem DVD-Verkauf (OLG Köln GRUR-RR 2011, 85, 86 – Männersache). Im vorliegenden Fall lag die Verletzungshandlung am 17.8.2009 vor dem Start des DVD-Verkaufs am 27.11.2009, was diese Nutzung erheblich erschwerte.
    …

  4. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

    Ob die innerhalb einer „Filesharing“-Tauschbörse begangenen Rechtsverletzungen immer „innerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ erfolgen, dürfte – jedenfalls so pauschal – zu verneinen sein.

    Andererseits dürfte allein ein Handeln im „privaten Umfeld“ nicht ausreichen, um ein Handeln“ außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG zu begründen.

An dieser Stelle soll aber noch einmal darauf hingewiesen werden, dass § 97 a Abs. 2 UrhG lediglich die Kosten der anwaltlichen Vertretung „deckelt“. Ein Schadensersatzanspruch des verletzten Rechteinhabers wird dadurch nicht berührt.

Antassia GmbH – erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen eines Minderjährigen

vom 28. Juni 2011

AbofalleEinen kleinen Erfolg konnte ich gegenüber der Antassia GmbH und deren Abo-Falle „www.top-of-software.de“ erzielen:

Das Amtsgericht Essen entschied am 15. Juni 2011, dass die Antassia GmbH bereits geleistete Zahlungen in Höhe von 99,00 € zurückzahlen muss (29 C 8/11). Die GmbH hatte die Zahlung gegenüber meinem minderjährigen Mandanten mit der bereits hinlänglich bekannten Masche ergaunert.

Das Gericht führte aus, dass die Antassia den Abschluss des Vertrages mit dem Minderjährigen gemäß den von der ihr genutzten AGB (Pkt. 2.3., 2. Satz) eigentlich hätte zurückweisen müssen. Hier der Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antassia unter www.top-of-software.de:

…
2.3. Dem Anbieter bleibt es unbenommen, die in dem ausgefüllten Formular enthaltene Vertragserklärung zurückzuweisen. Vertragserklärungen von Personen unter 18 Jahren werden grundsätzlich zurückgewiesen.
…
.

Der Bereicherungsanspruch des Minderjährigen gemäß § 812 Abs. 1 BGB war deshalb begründet. Die Antassia kann dem Anspruch nicht den Einwand gemäß § 814 BGB entgegenhalten.

[dm]12[/dm]

Also: Alle Minderjährigen, die bisher eine Zahlung geleistet haben, haben begründete Rückforderungsansprüche gegenüber der Antassia!!!

Kündigung des Internetproviders beim Umzug

vom 28. Februar 2011

Ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, stellt gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2010 prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung des DSL-Vertrages dar (III ZR 57/10):

(Rdnr.12) Der Gläubiger einer Dienstleistung, der die Leistung infolge Wohnsitzwechsels nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar im Ausgangspunkt unter dem Blickwinkel der Vertragsparität ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten. Das Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko trägt, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar (so für einen Telefonfestnetzvertrag LG München I ZGS 2008, 357, 360; a. A. AG Ulm BeckRS 2008, 22785). Die Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel des Dienstberechtigten liegen allein in dessen Sphäre und sind von dem Anbieter der Leistung nicht beeinflussbar.

Dies gelte jedenfalls, wenn durch eine lange Laufzeit eine niedrige monatliche Belastung erreicht wird.

Ausdrücklich verweist der BGH aber auch auf Ausführungen der Vorinstanz

(Rdnr. 6) Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen sei allenfalls anzunehmen, wenn der Kunde aus unabweisbaren beruflichen Gründen zu einem Ortswechsel gezwungen sei. Hierzu habe der Kläger aber trotz entsprechenden Hinweises nichts vorgetragen.

und stellt unmittelbar nachfolgend fest:

(Rdnr. 7) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. …

Ob demzufolge immer noch erfolgreich zu einem unabweisbaren Zwang zum Ortswechsel aus beruflichen Gründen vorgetragen und auf ein außerordentliches Kündigungsrecht verwiesen werden kann, wird aus der Entscheidung des BGH nicht wirklich deutlich.

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