Das Landgericht Wuppertal musste zu der Verkaufstätigkeit eines ‚Privatanbieters‘ in dem Internetverkaufsportal www.AutoScout24.de Stellung nehmen (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 7. Juni 2011, 14 O 76/10). Der „Privatanbieter“ hatte innerhalb weniger Monate neunzehnmal gebrauchte Personenkraftwagen zum Verkauf angeboten. Er hatte in den Verkaufsanzeigen auf dem Internetportal lediglich eine Telefonnummer angegeben. Einen nur für Händler reservierten Verkaufsbereich hatte er nicht verwendet.
Das Landgericht untersagte dem „Privatanbieter“, in Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Verkaufsangebots eindeutig hinzuweisen. Das Landgericht untersagte dem“ Privatanbieter“ weiterhin, im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne einen gegebenenfalls vorhandenen, ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden.
Das Landgericht begründete den Unterlassungsanspruch der klagenden Innung des Kraftfahrzeughandwerks unter anderem mit einem Verstoß gegen § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 23 des Anhangs zu § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind gemäß Nr. 23 die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.
Der „Privatanbieter“ habe mit den entsprechenden Inseraten geschäftliche Handlungen im Rahmen einer eigenen gewerblichen Tätigkeit vorgenommen, auch wenn er selbst nicht Verkäufer der inserierten Fahrzeuge gewesen sein sollte, sondern nur als Vermittler für die Käufer aufgetreten sei. Der gewerbliche Charakter sei unter anderem deshalb nicht zweifelhaft, weil er in etwa neun Monaten 19 Fahrzeuge über das Internetportal veräußerte bzw. angeboten hat.
Den Streitwert der gegen den „Privatanbieter“ gerichteten Klage auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezifferte das Landgericht mit 15.000 €.
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