Auf Anfragen von Lesern zur Erforderlichkeit und Sinnhaftigkeit der Beauftragung eines Anwaltes erkläre ich regelmäßig, dass es m. E. das Beste ist, mit dem Musterschreiben der Stiftung Warentest aus deren Internetauftritt unter www.test.de zu antworten. In dem Musterschreiben sind m. E. alle erforderlichen Inhalte enthalten.
Natürlich vertrete ich auch gerne die rechtlichen Interessen der Leser als Rechtsanwalt. Eine anwaltliche Erwiderung auf die Schreiben der Antassia oder des RA Tank halte ich allerdings nicht für erforderlich. Zum einen können Sie die Kosten Ihrer Vertretung (46,41 €) „sparen“, weil Sie m. E. im Regelfall nicht ernsthaft etwas befürchten müssen. Zum anderen ist fraglich, ob Sie hinsichtlich der anfallenden Kosten 1. einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Antassia und/oder dessen Verfahrensbevollmächtigten haben und 2. ob Sie ggf. auf einen vorhandenen und titulierten Anspruch auch eine Zahlung erhalten.
Einem Leser antwortete ich hier in meinem Internetauftritt auf seine Frage nach der Erforderlichkeit und/oder Sinnhaftgkeit einer anwaltlichen Vertretung wie folgt:
Hallo XY,
Insbesondere nachdem Sie das Schreiben der Stiftung Warentest versandt haben, haben Sie meines Erachtens nichts mehr zu befürchten. Sie können sich beruhigt zurücklehnen. Mir ist kein Fall bekannt, dass die Antassia GmbH einen Mahnbescheid beantragt hat oder die Forderung sonst im streitigen Verfahren durchzusetzen suchte. Dies widerspräche wohl auch der Geschäftsphilosophie der Antassia. Es geht um “Bauernfang”.
Es kann mit einer anwaltlichen Androhung gegenüber der Antassia gearbeitet werden, dass gerichtlich vorgegangen wird, falls die Antassia GmbH nicht ausdrücklich von der weiteren Geltendmachung der Forderung absieht. Erklärt die Antassia GmbH darauf hin ausdrücklich, dass sie von der weiteren Verfolgung absieht, ist fraglich ob Ihre außergerichtlichen Kosten erstattet werden. Auf entsprechende Schreiben von mir erklärte die Antassia schon mehrfach, dass von der weiteren Geltendmachung der Forderung abgesehen wird. Allerdings leistete die Antassia nicht die Zahlung auf die von mir geltend gemachten Kosten meiner Mandanten.
Für die Mandanten dürfte an dieser Stelle von entscheidendem Interesse sein, ob sie das Geld, welches sie (oder z. B. eine Rechtsschutzversicherung) für die Beauftragung eines Anwaltes ausgeben mussten (insgesamt 46, 41 € inkl. MwSt) auch von dem Gegner erstattet erhalten.
Zum Kostenerstattungsanspruch führte der BGH z. B. aus:
“Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne Weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 – VI ZR 224/05).”
Wenn das Amtsgericht, welches für einen Streit zuständig wäre, der Auffassung ist, dass ein Betrug durch die Antassia GmbH vorliegt, ist unproblematisch ein Kostenerstattungsanspruch gegeben. Die Antassia GmbH und RA Tank wären (wie hier in meinem Internetauftritt in den vorgestellten Urteilen geschildert) zur Kostenerstattung verpflichtet.
Wenn das Amtsgericht (Zivilgericht), welches für den Streit zuständig wäre, der Auffassung ist, dass kein Betrug vorliegt bzw. nachweisbar ist (z. B. weil es am Nachweis des Vorsatzes fehle oder “man/frau besser aufpassen könne”), dann ist ein Kostenerstattungsanspruch nur dann gegeben, wenn z. B. vorvertragliche Pflichten durch die Antassia verletzt wurden. Jedenfalls wenn Sie auf die Rechnung der Antassia mit dem Einschreiben der Stiftung Warentest reagiert haben und jetzt dennoch anwaltlich gemahnt werden, ist m. E. die Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht anzunehmen. Zum einen könnte die vorvertragliche Pflichtverletzung schon darin zu sehen sein, dass offensichtlich bewusst damit “gespielt wird”, dass der die Internetseite der Antassia Aufrufende gar nicht erkennt, dass er ein rechtsgeschäftliches Angebot abgeben soll. Zum anderen ist m. E. eine Pflichtverletzung jedenfalls dann gegeben, wenn die Rechnung noch anwaltlich geltend gemacht wird, nachdem ausdrücklich mit dem Schreiben der Stiftung Warentest widersprochen wurde.
Das oben Beschriebene ist allerdings ein “theoretisches Geplänkel”. Sie können sich das Ganze sparen und einfach – jedenfalls nach Versand des Musterschreibens der Stiftung Warentest – jeden weiteren Schriftverkehr in den Abfalleimer wandern lassen. Dahin gehören die Schreiben der Antassia und deren Prozessbevollmächtigten auch.
Also zusammengefasst: Gerne vertrete ich natürlich Ihre Interessen. Auch wenn es um geringe Streitwerte und in der Folge um geringe Gebührenforderungen geht. Erforderlich scheint mir aber die anwaltliche Wahrnehmung Ihrer Interessen nicht. In den bisher von mir vertretenen Fällen habe ich auf meine Drohung mit der “negativen Feststellungsklage” die Auskunft von RA Tank erhalten, dass die Forderung nicht weiter geltend gemacht wird. Eine Zahlung auf den für meine Mandanten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch habe ich aber bisher nicht erhalten. Gegen entsprechende Mahnbescheide erhob ein Münchener Anwalt Widerspruch. Ich hatte noch nicht die Zeit, die Erfolgsaussichten der Klage auf Kostenerstattung zu prüfen und die Angelegenheiten ggf. in gerichtliche Verfahren zu überführen. Ich werde aber weiter über den Fortgang informieren.
Grüße
Sönke Nippel
p.s.: anbei der Link zur Stiftung Warentest:
Leslie meint
Sehr geehrter Herr Nippel,
meiner Mutter wurde auch eine Abmahnung durch Hern O. Tank geschickt in Sache Anastassia. Auch sie hat nie etwas bestellt, auch nichts bezahlt. Ich wollte ihrem Rat folgen und suchte das von Ihnen anbefohlene Musterschreiben auf Test.de., konnte jedoch nichts finden. Waeren Sie so nett mir nochmals die genaue webadresse zu schicken oder evt einen direkten link.
Herzlichen Dank, Leslie F.
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Leslie,
anbei der Link:
Musterbrief der Stiftung Warentest
Grüße
Sönke Nippel
manfredEmil meint
Hallo,
vielen Dank für diese Information. Besonders gefällt mir, dass Sie gerade keine Werbung betreiben, Ihre Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ich bin leider auch auf Antassia reingefallen, einfach peinlich. Bereits im April habe ich die Bestätigung mit Widerrufsbelehrung erhalten, habe damals aber (zurecht) gedacht, es handelt sich nur um Bauernfängerei. Daher habe leider keinen Widerruf abgeschickt!
Am 13.6. habe ich die Rechnung über 96 € erhalten. Es macht sicher Sinn, den Musterbrief der Stiftung Warentest dennoch abzuschicken, oder?
Schönen Gruß
Manfred
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Manfred,
sollte es nachträglich – wider Erwarten -dazu kommen, dass die Gegenseite gerichtlich vorgeht, empfiehlt es sich m. E., das Musterschreiben zu versenden – jedenfalls schadet es nicht.
Auf keinen Fall zahlen!!!
Grüße
Sönke Nippel
manfredEmil meint
Hallo Sönke,
warum soll ich mit dem Musterschreiben warten, bis die Gegenseite gerichtlich gegen mich vorgeht. Macht es keinen Sinn, dass jetzt bereits abzusenden?
Schönen Gruß und vielen Dank für die Antwort.
Manfred
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo ManfredEmil –
natürlich soll das Musterschreiben direkt versandt werden – nicht erst, wenn die Gegenseite gerichtlich vorgeht.
Wenn ich mich diesbezüglich irgendwo missverständlich ausgedrückt haben sollte, wäre ich für den entsprechenden Hinweis dankbar!
Grüße
Sönke Nippel
manfredEmil meint
Kleine Ergänzung zu meinem Eintrag: Die Bestätigung enthielt keinerlei Hinweis über irgendwelche Kosten sondern nur die Mitteilung der Zugangsdaten, Links usw, von denen ich natürlich keinen Gebrauch gemacht habe.
Sonja meint
An meinen Sohn ging sofort ein ‚Schreiben des Rechtsanwalts Olaf Tank mit der Mahnung und 138,00 Euro Kosten. Er ist nicht zuhause. In seiner Post fand ich keine Rechnung. Ich werde jetzt trotzdem den Widerspruch von Warentest schicken – per Einschreiben mit Rückschein. Ist sonst noch etwas zu beachten? Danke, dass Sie sich die Mühe machen. Ich wurde schon einmal 2 Jahre lang belästigt wegen Routenplaner. Zum Schluß nahm ich doch Anwaltshilfe in Anspruch – dann war Ruhe. Es ist doch sonst sehr anstrengend und nervend.
Lieben Gruß
Sonja
Ingo meint
Während der Widerspruchsfrist war Antassia nicht telefonisch, nicht per Fax und während der Geschäftstzeiten auch nicht in Mainz, Rhabanusstr. 10 erreichbar(Briefkästen ohne den Firmen-Namen, der erst in den letzten Tagen angebracht wurde, auf Betätigung der Klingel auch nach Minuten kein Öffnen. Immer standen Geschädigte vor der Türe Wann kommt endlich eine Sammelklage, entzieht diesem RA die Zulassung?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Ingo,
offensichtlich hat sich RA Tank schon mit dem Vorsitzenden seines Anwaltsvereins angelegt. Damit prahl er ja in seinem Internetauftritt.
Die Kammer ist möglicherweise auch nicht abgeneigt sein, RA Tank zumindest „eins auszuwischen“.
Grüße
Sönke Nippel
carrie meint
Ich hab jetzt per Mail eine Rechnung von 96€ bekommen (von Antassia) Die Widerrufspflicht ist abgelaufen. Wie soll ich vorgehen? Das Stiftung Warentest – Schreiben trotzdem einsenden? Wenn weiter Mahnungen kommen einen Anwalt einschalten? Ich möchte keinen Schufaeintrag bekommen!
Danke für Íhre Hilfe!
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo carrie,
ja, meines Erachtens währt „ehrlich am längsten“!
Oder haben Sie tatsächlich irgendwelche „Dienstleistungen“ der Antassia bewusst (entgeltlich) in Anspruch genommen?
Grüße
und
auch meines Erachtens sollte dieser blöden Abzockerei und diesen „Spaßbremsen“ endlich Einhalt geboten werden!
Trotzdem,
frohe Weihnachten
Sönke Nippel