Im Schriftverkehr mit den einen angeblichen Fall von Filesharing abmahnenden Rechtsanwälten Denecke, von Haxthausen & Partner nahmen diese – trotz der einige Wochen zuvor erfolgten Mandatsanzeige mit Übersendung einer ordnungsgemäß ausgefüllten Vollmacht – direkt Kontakt mit meinem Mandanten auf. Die Rechtsanwälte Denecke, von Haxthausen & Partner forderten meinen Mandanten auf, bis zum … zu reagieren und einen Geldbetrag zu überweisen. Der Fairness halber muss angemerkt, dass – allerdings kurz bevor die Frist zum … abgelaufen war – sie sich für das „Büroversehen“ entschuldigten.
Gemäß § 12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) darf der Rechtsanwalt nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwaltes eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.
Mich würde in diesem Zusammenhang interessieren, ob das oben beschriebene Vorgehen tatsächlich als „Büroversehen“ oder als „Masche“ im Rahmen der Abmahnung von Filesharing anzusehen ist. In dem Massengeschäft kommt durchaus ein „Versehen“ in Betracht. Sollte sich das oben Beschriebene aber so oder ähnlich schon einmal abgespielt haben, wäre ich für eine kurze Nachricht (ggf. auch als Kommentar) dankbar.
Samora meint
So ähnlich lief es bei uns auch ab,bekamen erst eine Abmahnung wegen angeblichen Filesharing,worauf wir zum Anwalt gingen und der uns eine Modifizierte Unterlassungserklärung erstellte,da wir die mit geschickte von Denecke, von Haxthausen & Partner nicht unterschreiben wollten und dazu ein schreiben,das wir die gewünschte summe nicht zahlen usw. jetzt nach 6 monaten kam ein schreiben,wo gleich als erstes stand das sie sich entschuldigen,wegen dem späten reagieren,wegen Büroversehen und halt viele seiten warum und wieso wir abgemahnt sind und das sie statt 390 euro eine erstattung geben von 200 euro aber nur dann wenn wir gleich bezahlen und auch nicht in Raten sonst würden wie bisher 390 euro fällig.