Kann dem Inhaber des Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung der 13-jährigen Schwester angelastet werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 17. September 2009 (31 C 975/08):
„…
Zunächst hat der Beklagte selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen und mangels Kenntnis von der konkreten Verletzung auch nicht als Teilnehmer an ihr mitgewirkt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass seine minderjährige Schwester den Filmschnipsel heruntergeladen und dadurch automatisch zum Upload bereitgehalten hat. …
…
Es stellt sich lediglich die Frage, ob der Beklagte seine Schwester lediglich über die Möglichkeiten der Rechtsverletzungen im Internet hätte aufklären und ihr solche untersagen hätte müssen, oder ob er darüber hinaus die Pflicht zu stichprobenartigen Kontrollen, oder – noch weitergehend – die Verpflichtung zur Einrichtung eines lediglich beschränkten Accounts gehabt hätte.Von einem großen Teil der Rechtsprechung, der von der Klägerin auch zitiert wird, werden solche Pflichten angenommen. Letztendlich lässt sich die Tendenz feststellen, immer weitergehende Verpflichtungen des Anschlussinhabers zu statuieren, so dass die Trennlinie zwischen Störerhaftung und Gefährdungshaftung mehr und mehr verwischt.
…“
An dieser Stelle sei ausgeführt, dass gemäß § 97 UrhG auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer – auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – einen adäquat kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung gesetzt hat, dadurch in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsgutes beiträgt und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. So können also in dem vom Amtsgericht Frankfurt entschiedenen Fall der Bruder und/oder die Eltern zum Störer im Sinne des Urheberrechtsgesetzes werden, ohne überhaupt von der Verletzung Kenntnis zu haben.
Für das Amtsgericht Frankfurt am Main genügte die „strikte Anweisung, dass heruntergeladene Teile aus dem Internet nur über die Einschaltung ihres Bruders oder meiner Person oder meines Mannes erfolgen durften … da aufgrund der Befassung der Familie mit dem Videogeschäft in der Vergangenheit der Tochter bekannt war, dass Filme aus dem Internet nicht heruntergeladen werden dürften, weil man unter Umständen urheberrechtliche Verstöße begehe“.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist gut verständlich und schränkt die Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverstöße Dritter nach meiner Ansicht angemessen ein. Das Amtsgericht gelangte aber erst nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zur Frage, oder die 13-jährige angemessen überwacht und angeleitet worden war, zu diesem Ergebnis. Es bestand in der Folge keine Verpflichtung zur Zahlung der Abmahnkosten.
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