Auch hier wird der Spieß umgedreht:
Das AG Karlsruhe entschied mit Urteil vom 12. August 2009 (9 C 93/09), dass ein Anwalt, der unberechtigte Forderungen über angebliche Kosten einer so genannten Abo-Falle geltend macht, für die Anwaltskosten zur Abwehr der Ansprüche zumindest im Rahmen einer deliktischen Haftung gemäß §§ 823 ff. BGB haftbar sein kann:
„Das Amtsgericht Karlsruhe ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig.“
Dies scheint mir schon bemerkenswert, denn es muss nicht am Gerichtsstand des Anwaltes geklagt werden, sondern der Betrogene kann an seinem Wohnort klagen. Nach § 32 ZPO ist nämlich bei einer unerlaubten Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Der Betrug wurde am Wohnort des Betrogenen begangen.
„Die Beklagte schuldet nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 263, 22, 27 StGB Schadenersatz in Höhe der der Klägerin entstandenen Anwaltskosten für die Abwehr des geltend gemachten unberechtigten Anspruchs. …
…
Vor dem Hinweis (auf das entgeltliche Angebot – Anm.) befindet sich der sogenannte Anmelde-Button. Die Klägerin hat diesen Knopf gedrückt. Zwischen der Klägerin und der Firma … war dennoch kein Vertrag zustande gekommen, weil die Gestaltung der Onlineseite bewusst so erfolgte, dass ein durchschnittlicher Benutzer der Auffassung war, er fülle lediglich eine Anmeldung aus. Der Hinweis auf die Kostenpflicht befand sich unter dem Anmelde-Button in dem oben genannten Absatz. … Die Seite ist ersichtlich darauf angelegt, Internetnutzer zu täuschen über die Kostenpflicht des Angebotes. Unstreitig war der Beklagten bekannt, dass ihre Auftraggeberin … in einer Vielzahl von Fällen Ansprüche aus angeblich so zustande gekommenen Verträgen geltend macht …“
Dawn meint
so, jetzt ist es mir auch passiert…bei mir steht: “ Handelsregister: HRB 42223, Amtsgericht Mainz „