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Rechtsanwalt Sönke Nippel

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Kündigung des Internetproviders beim Umzug

vom 28. Februar 2011

Ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, stellt gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2010 prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung des DSL-Vertrages dar (III ZR 57/10):

(Rdnr.12) Der Gläubiger einer Dienstleistung, der die Leistung infolge Wohnsitzwechsels nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar im Ausgangspunkt unter dem Blickwinkel der Vertragsparität ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten. Das Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko trägt, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar (so für einen Telefonfestnetzvertrag LG München I ZGS 2008, 357, 360; a. A. AG Ulm BeckRS 2008, 22785). Die Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel des Dienstberechtigten liegen allein in dessen Sphäre und sind von dem Anbieter der Leistung nicht beeinflussbar.

Dies gelte jedenfalls, wenn durch eine lange Laufzeit eine niedrige monatliche Belastung erreicht wird.

Ausdrücklich verweist der BGH aber auch auf Ausführungen der Vorinstanz

(Rdnr. 6) Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen sei allenfalls anzunehmen, wenn der Kunde aus unabweisbaren beruflichen Gründen zu einem Ortswechsel gezwungen sei. Hierzu habe der Kläger aber trotz entsprechenden Hinweises nichts vorgetragen.

und stellt unmittelbar nachfolgend fest:

(Rdnr. 7) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. …

Ob demzufolge immer noch erfolgreich zu einem unabweisbaren Zwang zum Ortswechsel aus beruflichen Gründen vorgetragen und auf ein außerordentliches Kündigungsrecht verwiesen werden kann, wird aus der Entscheidung des BGH nicht wirklich deutlich.

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1 Frage/Antwort

  1. Stephanie Nixon meint


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    25. Juli 2011

    Hallo Herr Nippel,

    ich musste diesen entschluss heute leider selbst schmerzhaft zur kenntnis nehmen, als mir die Gerichtskostenhilfe für ein verfahren gegen ein fitnessstudio abgelehnt wurde.

    Ich möchte dazu selbst sagen, dass ich mich in meiner Ausbildungszeit befinde, bei meinen eltern wohne und von dem ehemaligen Wohnort, in welches auch das Fitnessstudio liegt nun über 30km entfernt wohne.

    Der erstvertrag läuft 2 Jahre mit monatlich einer gebühr von etwa 60 Euro.

    Nun ist der Busservice hier nicht der beste und teuer dazu, da ich mir keinen PKW leisten kann.

    Mein recht von BGB § 314 Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wird mir genommen und mir wird schuld gegeben, dass ich Umziehen musste, sonst würde ich auf der Straße wohnen(und dann wird mir zugemutet noch ins fitnessstudio zu gehen!).

    Mit dem Fitnessstudio habe ich mich mehrmals unterhalten um für beide Seiten eine Lösung zu finden, aber es gibt keine. Die Kündigung hatte ich am 08.02.2010 abgegeben.

    Ich bin einfach außer mir! Zudem soll ich noch die Anwaltskosten zahlen, als Auszubildende! Eine Frechheit!

    antworten

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