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Prozesskostenhilfe – nachträgliche Änderung des Beschlusses gemäß § 120 Abs. 4 ZPO

vom 1. September 2011

Wesentliche Änderungen der maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse können gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO (alte Fassung, neu: § 120 a Abs. 1 ZPO) zu einer Änderung des Beschlusses führen:

„Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist.“

Sowohl Verbesserungen als auch Verschlechterungen können zu einer Änderung des Beschlusses führen.

  1. wesentliche Verbesserungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

    Bei einer Einkommensverbesserung können die Raten erhöht werden.

    Bei Erwerb erheblichen Vermögens können die Raten erhöht werden.

    Die Verbesserung muss allerdings wesentlich sein.

    Wesentlich ist nur eine Verbesserung, die den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard prägt und verändert. Dies soll zum Beispiel der Fall sein, wenn ein arbeitsloser Sozialhilfeempfänger wieder in seinem Beruf tätig wird.

    Stets ist bei der Überprüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Zweck der Prozesskostenhilfe, sozialen Schutz zu gewähren, zu beachten (vgl. dazu u. a. LAG Schleswig vom 14. September 2010, 3 Ta 119/10).

  2. wesentliche Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

    Verschlechtern sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfebedürftigen, dann kann er wegen veränderter Umstände Neufestsetzung beantragen.

    Anders als bei der Vermögensverbesserung ist eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse schon dann zu berücksichtigen, wenn sie zu einer dem Hilfebedürftigen günstigeren Anwendung der Berechnungsgrundlagen führt.

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1 Frage/Antwort

  1. HeinrichP meint


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    10. Februar 2012

    Der Beitrag war für mich sehr hilfreich. Der dem LAG-Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt erinnert mich an die Prozedur, der ich ausgesetzt bin. Wobei die Windmühlen, gegen die ich ankämpfen muss, noch weitaus haarsträubender sind.

    antworten

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