Die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten eines Inkassobüros ist umstritten. Ansatzpunkt zur Verneinung der Erstattungsfähigkeit ist die Schadensminderungspflicht des Gläubigers gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Die Rechtsprechung steht den Inkassokosten des Inkassobüros – im Gegensatz zu den Kosten der Inkassotätigkeit eines Rechtsanwaltes – oft kritisch gegenüber:
BGH vom 29. Juni 2005 (VII ZR 299/04, zu II. B. 2. b), Seite 17)
… die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt. Der Senat hat in einer Entscheidung vom 24. Mai 1967 (VIII ZR 278/64, unter II.) die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro entstandenen Kosten als möglichen Verzugsschaden angesehen, der grundsätzlich gemäß § 286 BGB zu ersetzen ist, und lediglich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Gläubigers nach § 254 Abs. 2 BGB die Frage aufgeworfen, ob der Gläubiger eine Erfolglosigkeit der Bemühungen des Inkassobüros voraussehen konnte.
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OLG Dresden vom 1. Dezember 1993 (5 U 68/93, Leitsatz)
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden musste, im Allgemeinen kein Ersatz der Inkassobürokosten.
OLG Düsseldorf vom 16. Juli 1987 (10 U 36/87, Leitsatz)
Kosten aus der Inanspruchnahme eines Inkassoinstituts sind nicht erstattungsfähig, wenn offen zu Tage liegt, dass der Schuldner zahlungsunwillig ist.
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