Der BGH führt in einem Urteil vom 25. November 2004 zur Umsatzsteuerpflicht des Rechtsanwaltes bei Tätigwerden in eigener Sache Folgendes aus:
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Wird ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört. Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 9a UStG), sondern unterfällt als sog. Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (vgl. OLG Hamburg MDR 1999, 764; OLG Hamm AnwBl. 2002, 249, 250; OLG München MDR 2003, 177; KG RVGreport 2004, 354, 355; AnwK-RVG/Schneider, VV 7008 Rdn. 11; Hartung/Römermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV Teil 7 Rdn. 67, jeweils m.w.N.).
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Demzufolge muss der Rechtsanwalt bei einem beruflich bedingten Geschäft in eigener Sache (sog. Innengeschäft) keine Umsatzsteuer abführen.
Anders ist dies allerdings zu beurteilen, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen einer Privattätigkeit (sog. Außengeschäft) handelt.
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