In den Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts findet sich folgender Hinweis auf ein Urteil vom 28. Januar 2009 (Nr. 12/09):
Eine Arbeitnehmerin, die Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim ausführt, verrichtet keine einfachsten Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 1 (EG 1) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), wenn sie bei der von ihr vorgenommen Sicht- und Unterhaltsreinigung Hygienevorschriften, für die sie mehrstündig geschult wurde, sowie einen umfangreichen Desinfektionsplan zu beachten hat, der die selbständige Kontrolle der von ihr zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert.




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