Entgeltfortzahlung beim Minijob

Grundsätzlich haben auch Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den §§ 3 und 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Minijobber, die arbeitsunfähig werden, haben also Anspruch auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber bis zu sechs Wochen.

Nach Ablauf von sechs Wochen haben Minijobber aber keine Ansprüche mehr. Ansprüche bestehen dann weder gegenüber dem Arbeitgeber noch gegenüber einer Krankenkasse.

Für den Arbeitgeber sind eventuell noch die Regelungen des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (im Folgenden: AAG) von Interesse:
Der Arbeitgeber kann für die erbrachten Aufwendungen während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung ab dem 28. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit Ersatz von der Minijobzentrale in Höhe von 80 % des an den Arbeitnehmer gezahlten Bruttoentgelts erhalten.

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Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. e1m2 :

    Ich habe seit sechs Jahren einen Mini- Job bei “Edeka” und habe bis jetzt weder Urlaubs- noch Krankengeld bekommen. Als ich den Marktleiter daraufhin angesprochen habe, meinte er nur, dass wir ein privater Edeka sind und keine Kette wie REWE oder Kaufland, da hätte ich dann die Ansprüche. Ich halte es für einen völligen quatsch, weil normalerweise haben doch auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall…???

    • Hallo e1m2,

      auch nach meiner ersten Einschätzung sind die Ansichten Ihres Marktleiters nicht korrekt.

      Sie dürften sowohl Urlaubsansprüche erworben haben als auch in den Genuss einer Entgeltfortzahlung gelangen können.

      Krankengeld (Anspruch gegenüber der Krankenkasse nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht) muss die Krankenkasse aber nicht zahlen.

      Grüße
      Sönke Nippel

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