Grundsätzlich haben auch Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den §§ 3 und 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Minijobber, die arbeitsunfähig werden, haben also Anspruch auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber bis zu sechs Wochen.
Nach Ablauf von sechs Wochen haben Minijobber aber keine Ansprüche mehr. Ansprüche bestehen dann weder gegenüber dem Arbeitgeber noch gegenüber einer Krankenkasse.
Für den Arbeitgeber sind eventuell noch die Regelungen des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (im Folgenden: AAG) von Interesse:
Der Arbeitgeber kann für die erbrachten Aufwendungen während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung ab dem 28. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit Ersatz von der Minijobzentrale in Höhe von 80 % des an den Arbeitnehmer gezahlten Bruttoentgelts erhalten.
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