Mit Wirkung zum 1. September 2009 ist die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (Hausrat-Verordnung) vom 21. Oktober 1944 außer Kraft getreten. Die jetzt maßgeblichen Vorschriften befinden sich in den §§ 1361 a BGB, 1568 b BGB sowie den Vorschriften der §§ 200 ff. FamG.
Vor Anhängigkeit einer Ehesache kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten schon während der Zeit des Getrenntlebens unter den Voraussetzungen des § 1361 a BGB die Herausgabe, Überlassung und Verteilung von Haushaltssachen verlangen. § 1361 a BGB enthält drei unterschiedliche Regelungen zur vorläufigen Zuordnung der Haushaltsgegenstände:
- Herausgabeanspruch des Eigentümers gemäß § 1361 a Abs. 1 Satz 1 BGB;
- Gebrauchsüberlassungsanspruch des Nichteigentümers gemäß § 1361 a Abs. 1 Satz 2 BGB;
- Verteilung der gemeinschaftlichen Haushaltsgegenstände gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB.
Hinsichtlich der Haushaltsgegenstände können gemäß § 1568 b BGB endgültige Regelungen getroffen werden. Auch diese Norm enthält mehrere Anspruchsgrundlagen:
- Anspruch auf Überlassung und Übereignung gemäß § 1568 b Abs. 1 BGB;
- Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß § 1568 b Abs. 3 BGB.
Möglichst sollte eine Einigung getroffen werden. Ansonsten fallen nur unnötige Kosten und Lasten an.
Mögliche Streitfälle hinsichtlich der einzelnen Tatbestandsmerkmale der o. g. Vorschriften füllen Bücher …
Beispielhaft soll hier nur ein Auszug aus einem Leitsatz des OLG Zweibrücken zur Zuordnung und Benutzung eines Kraftfahrzeuges in einem Beschluss vom 19. August 2009 – also noch zu den „alten“ Regelungen – (9 W 257/09) abgedruckt werden:
Ein Pkw ist Hausrat, wenn er aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und im Wesentlichen nicht den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dient. …
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