Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen Ehegatten auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung in den Veranlagungszeitraum fiel, nahm der BGH in einem Urteil vom 23. Mai 2007 (XII ZR 250/04, Rdnr. 18 zu 5.) Stellung:
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5. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten indessen grundsätzlich kein Anlass mehr, an der früheren Übung (Zusammenveranlagung) festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist insofern von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse auszugehen. Zwar kann auch insofern der Gesichtspunkt zum Tragen kommen, dass mit dem aus den Steuerklassen III und V erzielten Einkommen gemeinsam gewirtschaftet worden ist, weil auf dieser Grundlage Ehegattenunterhalt gezahlt wurde. Ist das jedoch nicht der Fall, so besteht für den Ehegatten, der gleichwohl weiterhin die Steuerklasse V hat, kein Grund mehr, seine damit verbundene höhere steuerliche Belastung zu tragen und zugleich eine Entlastung des anderen Ehegatten zu bewirken, an der er nicht mehr teilhat. Vielmehr kommt bei einer solchen Fallgestaltung wiederum der Grundsatz zum Tragen, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen nur für die Steuer aufzukommen hat, die auf sein Einkommen entfällt.
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Also, … wurde mit dem erzielten Einkommen nicht gemeinsam gewirtschaftet und wurde kein Unterhalt gezahlt, so hat jeder Ehegatte nur für die Steuer aufzukommen, die auf sein Einkommen entfällt.
Monika meint
Frage:
Vermögensverhältnisse sind noch nicht geklärt.
Nach der Scheidung vermietet der Ex Ehemann das gemeinsame Haus,
ohne zustimmung der Ex Frau.
Wie bekommt die Exfrau die Mieter aus dem Haus?
Vielen Dank
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Monika,
die Beantwortung der Frage scheint zunächst relativ einfach zu sein:
Der Mieter dürfte durch den Abschluss des Mietvertrages mit Ihrem Ehemann ein Recht zum Besitz erworben haben. Der Ehemann müsste ggf. gezwungen werden, den Mietvertrag zu kündigen.
Aber … hier scheint doch Einiges schief zu laufen. Evtl. sollten Sie diesbezgl. einen Kollegen aufsuchen und den gesamten Sachverhalt klären lassen.
Grüße
Sönke Nippel
zicke meint
Ich habe meinen Mann im April 2010 verlassen. Die Steuerklärung 2009 wurde erst im Juni 2011 gemacht. Von einer enormen Steuernachzahlung hat mir mein Mann und auch das Steuerbüro keine Auskunft gegeben. Der Steuerbescheid kam im November 2011. Aus Angst vor der riesigen Nachzahlung habe ich eine getrennt Veranlagung in Zusammenarbeit mit Steuerberater erwirkt. Im Feb. 2012 bekam ich Post vom Anwalt meines Mannes, dass ich verpflichtet bin eine Zusammenveranlagung zu machen und eine Honorarrechnung des Anwaltes. Die Zusammenveranlagung ist in der Zwischenzeit durch, aber die Rechnung soll ich bezahlen. Mein Mann hätte mich bei der Steuernachzahlung voll mit einbezogen, obwohl es eindeutig die Steuern aus seinem Gewerbebetrieb sind. Was soll ich jetzt tun? Habe nicht das Geld für die Rechnung und der Anwalt droht mit verklagen, wenn ich nicht bis 4.4.12 gezahlt habe.
Dora meint
Grüß Gott!
Ich habe eine dringende Frage und zwar: seit Freitag ,12.10.2012 bin geschieden!, Mein Exmann Ist am 01.05.2011 aus unserer gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Er hat den Unterhalt für die Kinder 550€ bezahlt plus 144€ (eigentlich ganze Miete der Wohnung,) bis März dieses Jahr. Ich habe die Steuerklärung 2011 alleine gemacht . Seine Anwältin droht mir mit verklagen,wenn ich die Steuerklärung mit meinem Exmann nicht zusammen mache. Er muss 3500€ Steuer nachzahlen !! Ist das Pflicht das zusammen zu machen oder kann ich verweigern?,Ehrlich gesagt will ich nicht ,weil er ein A…… ist.Was sagt das Gesetz? Nächster und letzter Verhandlungstermin wird in 2 Wochen. Kann der Richter zu meinem Ungunst entscheiden? Was für Konsequenz, Strafe u.s.w. droht mir ,wenn ich das nicht mache???
Ich bitte Sie um eine dringende Antwort, DANKE SCHÖN
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Dora,
genau überblicke ich den Fall nicht …
… solange eine Weigerung zur Zusammenveranlagung zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit Ihres ehemaligen Gatten führen würde, würde ich mir an Ihrer Stelle eine Zusammenveranlagung für die Zeit des Getrenntlebens jedenfalls dann überlegen, wenn Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden … wenn Sie allerdings selbst gut verdienen … Sie haben sich aber doch bei der Scheidung vertreten lassen … fragen Sie doch einfach …
Grüße
Sönke Nippel