Das Bundesarbeitsgericht führt in einem Urteil vom 24. September 2008 unter dem Aktenzeichen 6 AZR 657/07 zu der Vergütung von Mehrstunden aus, dass der Arbeitgeber grundsätzlich gehalten ist, auf geleistete Mehrarbeitsstunden anteiliges Urlaubsgeld, anteilige Zuwendungen und vermögenswirksame Leistungen zu zahlen. Ansonsten liege ein Verstoß gegen § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vor.
Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Lehrer im thüringischen Schuldienst mit abgesenkter Arbeitszeit arbeitete, aber tatsächlich durch Mehrstunden wie ein vollzeitbeschäftigter Lehrer arbeitete. Er erhielt allerdings nur anteilig Urlaubsgeld, anteilige Zuwendungen und vermögenswirksame Leistungen.
Die Entscheidung könnte viele Teilzeitbeschäftigte betreffen, die Mehrstunden leisten.
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