Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen, § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB. Neben Kindern, Enkeln und Urenkeln des Erblassers erbt der Ehegatte also ein Viertel, neben Eltern und neben beiden Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Lebt nur noch ein Großelternteil erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um den Erbteil des verstorbenen Großelternteils.
Darüber hinaus wird der Anteil des überlebenden Ehegatten – lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – gemäß § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein Viertel erhöht. Für den überlebenden Ehegatten kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen, den Pflichtteil zu fordern und den vollen Zugewinnausgleich geltend zu machen, § 1371 Abs. 3 und 2 BGB.
Weiterhin gebühren dem überlebenden Ehegatten außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände gemäß § 1932 BGB („Voraus“) und der Unterhalt in den ersten dreißig Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls gemäß § 1969 BGB („Dreißigster“).
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