Inzwischen sind die Urteile des BGH vom 13. Mai 2014 (Az. XI ZR 170/13 und XI 405/12) im Volltext erhältlich. Banken und Sparkassen dürften demzufolge etwa 13 Milliarden Euro Gebühren unzulässig erhoben haben. So berichtet es jedenfalls die Stiftung Warentest („Kreditbearbeitungsgebühren: Banken in der Schuld“).
Manche Banken erstatten auf eine entsprechende Anforderung des Kunden und/oder des Rechtsanwaltes auch ohne Zögern die unzulässig erhobenen Kreditbearbeitungsgebühren. Doch einige Banken tun sich da schwer – zum einen machen sie auf eine angebliche Überlastung aufmerksam und bitten noch um „Verständnis und Geduld“. Andere Banken verweisen schnell auch auf eine angebliche Verjährung, lassen dabei unerwähnt, dass noch offen ist, ob die 3-jährige Verjährungsfrist greift. U. a. in zwei auf den 28. Oktober 2014 terminierten Verfahren stehen diesbezüglich Entscheidungen des BGH aus. Dort machen Kunden geltend, dass die Verjährung nicht vor 2011 zu laufen beginne und daher die Einrede der Verjährung noch nicht greift (vgl. Terminhinweise des BGH für den Termin am 28. Oktober 2014, 9 Uhr, zu den Verfahren unter den Aktenzeichen XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Aus Fairnessgründen müssten meines Erachtens die Banken ihre Kunden eigentlich auf die vor dem BGH zur Entscheidung anstehenden Verfahren aufmerksam machen. Aber wie Banken diesbezüglich mit ihren Kunden umgehen, ist schlussendlich eine Angelegenheit des guten Geschmacks bzw. eine Angelegenheit der Banken.
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