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Rechtsanwalt Sönke Nippel

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Die Fest­stel­lung von Ru­hens­zei­ten und Sperr­zei­ten durch die Agen­tur für Ar­beit

vom 5. März 2013

Die Beendigung von Anstellungsverhältnissen wirft nicht nur arbeits-, sondern auch sozialrechtliche Fragen auf. Es müssen insbesondere Fragen der finanziellen Absicherung während des Bezuges von Arbeitslosengeld geklärt werden.

  • Ruhenszeit wegen Verkürzung der Kündigungsfrist

    Wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet und erhält der Mitarbeiter gleichzeitig eine Abfindung, Entschädigungen oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung), so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 158 SGB III bis zu einem Jahr.

    Die Bundesagentur für Arbeit prüft bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes, ob das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wurde. Dann wird eventuell das Ruhen angeordnet.

    In meinem Internetauftritt unter „Rechtsanwalt und Sozialrecht“ habe ich die Behandlung von Entlassungsentschädigungen durch die Bundesagentur für Arbeit in einem Artikel „Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Abfindungen“ anhand einzelner Beispielsfälle besprochen.

  • Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld

    In § 159 SGB III hat der Gesetzgeber sieben Tatbestände normiert, bei denen eine Sperrzeit hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eintritt, wenn der Arbeitslose für sein Verhalten keinen wichtigen Grund anführen kann.

    In meinem Internetauftritt unter „Rechtsanwalt und Sozialrecht“ habe ich anhand kurzer Beispielsfälle in dem Artikel „Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld“ die Tatbestände des § 159 SGB III kurz besprochen.

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