Gemäß § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung 2010 (ARB – Musterbedingungen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV)) muss eine ordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer dem Versicherer bzw. dem Versicherten mitgeteilt werden.
Wenn der Vertrag für mehr als drei Jahre abgeschlossen wurde, dann kann der Versicherte frühestens am Ende des dritten oder in jedem weiteren Versicherungsjahr kündigen. Auch hier ist eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Das Versicherungsjahr ist in § 8 a ARB definiert.
Weitere – vorzeitige – Kündigungsrechte finden sich in § 9 C. Abs. 5 ARB (Kündigung des Versicherers wegen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers), § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 1 ARB (Kündigung des Versicherten wegen Beitragserhöhung) sowie § 13 Abs. 1 und 2 ARB (Kündigung des Versicherten nach Ablehnung des Rechtsschutzes trotz Verpflichtung sowie Kündigung des Versicherers nach zwei Versicherungsfällen innerhalb eines Jahres).
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