Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt das Gericht eine Sperrfrist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, § 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB. Nach Ablauf der Sperre lebt die alte Fahrerlaubnis nicht wieder auf, sie muss neu erworben werden.
- Das Mindestmaß der Sperre
Das Mindestmaß der Sperre beträgt 6 Monate, das Höchstmaß 5 Jahre, § 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB. Gemäß § 69 a Abs. 4 und Abs. 6 StGB verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit einer vorläufigen Fahrerlaubnis-Entziehung bzw. die Zeit, seit der der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt worden war, wenn diese Maßnahmen wegen der nunmehr abzuurteilenden Tat getroffen worden waren. Das Mindestmaß der Sperre darf jedoch 3 Monate nicht unterschreiten.
- Der Beginn der Sperre
Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, § 69 a Abs. 5 Satz 1 StGB. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, im dem die der Maßregel zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB.
Also:
Die vorläufige Entziehung, Sicherstellung oder Beschlagnahme verkürzt zwar das Mindestmaß der durch das Gericht zu bestimmenden Sperre, eine bereits durch das Gericht „verhängte“ Sperre wird aber nicht erneut verkürzt. Von der im Urteil oder im Strafbefehl festgesetzten Sperrfrist wird also die Zeit der vorläufigen Sicherstellung des Führerscheins nicht (erneut) abgezogen, denn die Zeit der vorläufigen Sicherstellung ist bereits bei der Bestimmung der restlichen Sperre durch das Gericht berücksichtigt worden.
Aber: Die Sperre beginnt zwar (erst) mit der Rechtskraft des Urteils, § 69 a Abs. 5 S. 1 StGB. Eine Entziehung, Sicherstellung oder Beschlagnahme ist aber ab der Verkündung des Urteils einzurechnen. Soweit ich dies überblicke, gilt dies dann auch für den Strafbefehl.
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