Grundsätzlich haben auch Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den §§ 3 und 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Minijobber, die arbeitsunfähig werden, haben also Anspruch auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber bis zu sechs Wochen.
Nach Ablauf von sechs Wochen haben Minijobber aber keine Ansprüche mehr. Ansprüche bestehen dann weder gegenüber dem Arbeitgeber noch gegenüber einer Krankenkasse.
Für den Arbeitgeber sind eventuell noch die Regelungen des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (im Folgenden: AAG) von Interesse:
Der Arbeitgeber kann für die erbrachten Aufwendungen während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung Ersatz von der Minijobzentrale in Höhe von 80 % des an den Arbeitnehmer gezahlten Bruttoentgelts erhalten. Für diesen Schutz bezahlt der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale in den Jahren 2012, 2013 die Umlage 1 bei Krankheit (0,7 % des Nettoentgelts – bei 450,00 € also 3,15 €).
In § 3 Abs. 1 EFZG findet sich der Grundsatz der Entgeltfortzahlung für unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall für einen Zeitraum von sechs Wochen. Der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch ist also der gegen den Arbeitgeber gerichtete aufrecht erhaltene Vergütungsanspruch und nicht zu verwechseln mit dem sozialversicherungsrechtlichen Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse. Der Arbeitgeber bleibt den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zur Leistung der Vergütung ohne Gegenleistung verpflichtet. Für diese Zeit ruht daher der Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld gemäß § 49 Abs. 1 SGB V (vergleiche dazu unter anderem den Beitrag „Zum Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld gemäß § 46 Satz 1 Nummer 2 SGB V„). Noch einmal soll hier aber darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Arbeitgeber für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung gegenüber den Krankenkassen einen Anspruch auf Zahlung zumindest eines Teils des fortgezahlten Entgeltes hat.
e1m2 meint
Ich habe seit sechs Jahren einen Mini- Job bei „Edeka“ und habe bis jetzt weder Urlaubs- noch Krankengeld bekommen. Als ich den Marktleiter daraufhin angesprochen habe, meinte er nur, dass wir ein privater Edeka sind und keine Kette wie REWE oder Kaufland, da hätte ich dann die Ansprüche. Ich halte es für einen völligen quatsch, weil normalerweise haben doch auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall…???
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo e1m2,
auch nach meiner ersten Einschätzung sind die Ansichten Ihres Marktleiters nicht korrekt.
Sie dürften sowohl Urlaubsansprüche erworben haben als auch in den Genuss einer Entgeltfortzahlung gelangen können.
Krankengeld (Anspruch gegenüber der Krankenkasse nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht) muss die Krankenkasse aber nicht zahlen.
Grüße
Sönke Nippel
Alex meint
meine Frau macht seit 8 Monaten Minijob (6-8 Stunden /Woche) und hat nicht mal einen Vertrag. jetzt hat sie gekündigt und der Arbeitgeber besteht auf eine Kündigungsfrist von 14 tage. Darf er das?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Alex,
der Minijob ist auch ein Dienstvertrag gemäß den §§ 611 ff. BGB. Es gelten also die Kündigungsfristen des § 622 BGB. § 622 Abs. 1 BGB bestimmt:
Also: 14 Tage ist nicht ganz korrekt. Es gilt § 622 Abs. 1 BGB.
Beachten Sie aber auch, dass Ihre Frau beim Minijob nicht nur einen Entgeltfortzahlungsanspruch erwirbt, sondern auch Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber muss beim Minijob auch Urlaubsansprüche nach dem BUrlG gewähren (bzw. auszahlen, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann).
Grüße
Christina H. meint
Hallo,
Ich arbeite nebenbei bei einem ambulanten Pflegedienst. Diese Woche bin ich leider krank. Erst wollte sie keine Krankmeldung,jetzt doch. Wäre ja kein Problem. Aber den Lohn weiterzahlen für die Krankheitstage will sie auch nicht. Jetzt hat sie mir zu wenig Gehalt überwiesen, die stunden habe ich aber zusätzlich selbst aufgeschrieben.. und als ich sie drauf angesprochen habe, hat sie mir per SMS gedroht, dass ich nächsten Monat keinen Cent sehe für die geleisteten stunden im Juli, wenn ich nicht Ruhe gebe.. Habe ich da rechtlich was in der Hand, wenn sie das fehlende Geld nicht zahlt? Die SMS habe ich natürlich noch
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Frau H.,
die Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit dürfte relativ einfach durchzusetzen sein.
Auch die Lohnansprüche auf die geleistete Arbeit müssten eigentlich einfach durchzusetzen sein.
Sie sollten Ihrem Arbeitgeber klarmachen, dass er sich an das Gesetz zu halten hat. Ggf. sollten Sie sich an die Rechtsmittelstelle des für Sie zuständigen Arbeitsgerichts wenden. Evtl. können Sie auch einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen. Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass es im Arbeitsrecht keine Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers auf Ersatz der Kosten Ihres Rechtsanwaltes gibt.
Grüße
Karl Gerner meint
Hallo Herr Nippel,
ich bin einer Firma auf 400 Euro Basis angestellt.
Nun bin ich krankgeschrieben (mind. 6 Wochen), habe jedoch ein neagtives Stundenkonto. Mein Chef zahlte mir die 400 Euro jeden Monat aus, obwohl ich in letzter Zeit nicht genug Stunden zusammen hatte.
Habe ich trotzdem einen Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt nicht vor.
Vielen Dank im Voraus!
Karl
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Herr Gerner,
da Arbeitszeitkonten für den Arbeitnehmer die Gefahr von Minusstunden mit sich bringen und sehr kompliziert sind, ist eine rechtliche Grundlage dafür – etwa im Arbeitsvertrag – erforderlich.
Gibt es keine solche Grundlage, kann der Arbeitgeber „Minusstunden“ nicht einfach verrechnen.
Unklarheiten bei einer rechtlichen Grundlage gehen gemäß den üblichen arbeitsrechtlichen Vorgaben zu Lasten des Arbeitgebers.
Grüße
Anke Lemke meint
Hallo Herr Nippel,
mein Mann ist seit 24.3.2014 krank geschrieben. Er führt einen Minijob aus, der pro Stunde mit 8,00 Euro vergütet wird. Auf den Monat verteilt nach Absprache arbeitet er 5 Tage a`8 Stunden. (Es sind auch mal nur 4 Tage) Wir haben nun während der 6-wöchigen Krankenzeit mit einer vollen Entgeldzahlung gerechnet. Diese setzt sich wie folgt in der Regel zusammen:
5 Tage x 8 Stunden a`8 Euro = 320,00 Euro
+ Q-1 Zulage 32,00 €uro (1,00 Euro/Stunde )
+ Bonus Zulage die sich nach der Prozentzahl der elektronisch eingecheckten Fluggäste richtet. Im Durchschnitt 30,00 Euro
Die Abrechnung erfolgt immer zum 15. des Folgemonats.
Der Arbeitgeber hat nun für den Monat März (Auszahlung 15. April) die geleisteten 37,5 Stunden a`8 Euro + Bonuszulage 33,00 Euro, Q1-Zulage 22,50 Euro + einen SFN-Zuschlag von 33,00 Euro und Fahrt /W/A psch 3,00 Euro mit insgesamt Netto 369,75 ausbezahlt.
Für den Monat April (Auszahlung 15.5.2014) wurden 34 Stunden a` 8,00 Euro vergütet. Bonuszahlung wurde abgezogen mit der Begründung dass die letzten Bonuszahlungen in den Vormonaten falsch berechnet wurden, also ein internes Problem). Q-1 Zulage wurde nicht geleistet, SFN Zuschlag ebenfalls nicht.
Auf Anfrage, warum nicht die volle Stundenzahl bzw. Grenze von 400 Euro ausbezahlt wurde, wurde uns mitgeteilt, dass eine Durchschnittsberechnung der letzten drei Monate der geleisteten Arbeitsstunden veranschlagt wurde. Das Ergebnis war, dass mein Mann für den Monat April nur einen Zahlung von 248,13 erhalten hat.
Ist diese Berechnung korrekt? Hat er nicht Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung in Höhe der Mindeststundenanzahl 5 Tage a´ 8 Stunden a`8,00 Euro ? Dürfen die Zulagen hier einfach missachtet bzw. bei der Auszahlung weg gelassen werden?
Vielen Dank,
Gruß
Anke Lemke
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo,
gibt es einen schriftlichen Arbeitsvertrag? Was wurde mündlich vereinbart?
Bei Ihnen scheinen verschiedene Probleme vorzuliegen:
– Ob die Bonuszahlungen fehlerhaft berechnet wurden, vermag ich nicht zu beurteilen. Dies ist eine Frage der Vereinbarungen oder ggf. des zugrunde liegenden Tarifvertrages.
– Die Antworten auf Ihre Frage könnten sich aber im Wesentlichen aus § 4 Abs. 1 a S. 1 und S. 2 EFZG ergeben:
Grüße
Bianka Hruchka meint
Hallo,
ich übe seit 3 Jahren einen Minijob aus, ich war im letzen Kalenderjahr 2013 für 6 Wochen mit den Bandscheiben krank und erhielt auch für diese Zeit meine Lohnfortzahlung. Nun meine Frage. Ich leide jetzt wieder extem unter dieser selben Krankheit und werde warscheinlich wieder darauf arbeitsunfähig geschrieben, bekomme ich wieder 6 Wochen Lohnfortzahlung?
Vielen Dank für ihre baldige Antwort.
MfG
B.Hruschka
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Frau Hruchka,
zur Dauer des Krankengeldes habe ich hier Ausführungen getroffen:
„Zur Dauer des Krankengeldes gemäß § 48 SGB V“
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
HePa meint
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich arbeite seit November letzten Jahres als Aushilfe bei Netto (schwarz) um mir mein Studium zu finanzieren. Durch eine kleine Sportverletzung musste ich mich leider einen Tag krankschreiben lassen. Mein Arbeitgeber wollte die Krankschreibung nicht haben, da er mich einfach aus dem Arbeitsplan für diesen Tag rausgenommen hat. Das heißt ich bekomme den Tag nicht bezahlt, weil ich ja nicht im Arbeitsplan mehr drin stehe und ohnehin wurde mir gesagt, dass ich für Krankheitstage nicht bezahlt werde. Fühle mich dabei doppelt bestraft, weil ich jedes Geld gebrauchen kann während meines Studiums…..
Ist das rechtens? Was kann man dagegen tun und wichtig für mich als Student: Kostet diese Anfrage bei Ihnen was? =)
Liebe Grüße!
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo HePa,
es gilt das oben Ausgeführte:
Auch Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Der Arbeitgeber kann das Geld ggf. – zumindest teilweise – wieder einspielen. …
„Was kann man dagegen tun und wichtig für mich als Student:“
Sie können die berechtigte Forderung ggf. zunächst selbst geltend machen. Sie können sich – sollte Ihre Aufforderung ignoriert werden – einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht besorgen und die berechtigte Forderung durch einen Rechtsanwalt geltend machen lassen. … Das Vertrauensverhältnis mit dem Arbeitgeber dürfte dann allerdings zumindest „angegriffen sein“. … Ggf. können Sie dann auch vor dem Arbeitsgericht klagen. … Sie können zur Rechtsbehelfsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts gehen, wenn die anwaltliche Geltendmachung der Forderung nicht erfolgreich ist (dann vermeiden Sie ein aufwändiges Prozesskostenhilfeverfahren – Prozesskostenhilfe müssten Sie außerdem – falls Sie später vermögend sind – zurückzahlen) …
Grüße
Klahm meint
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich befinde mich seit 18 Monaten in einem Minijob-Arbeitsverhältnis, welches auf vertraglich
20 Arbeitsstunden a‘ Monat lautet. Seit 18 Monaten aber arbeite ich immer 50 Stunden im Monat, komme also immer auf die 450,–.
Vor 4 Wochen wurde ich operiert und bin seitdem auch arbeitsunfähig geschrieben.
Die Lohnzahlung für diese 4 Wochen hat aber lediglich die vertraglich vereinbarten 20 Stunden abgedeckt.
Ist das so korrekt ? Denn Fakt ist ja, dass ich IMMER monatlich die 450,– erhalte.
Auch in meiner Krankheit hätte ich diese Stunden ableisten müssen.
Wie ist nun den Sachverhalt ?
Gruß
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Klahm,
es stellt sich die Frage: Haben Sie Überstunden geleistet?
Keine Berücksichtigung bei der Lohnfortzahlung finden nämlich Überstundenvergütungen und Überstundenzuschläge.
§ 4 Abs. 1 a EFZG lautet:
Aber: Gemäß § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitgeber das regelmäßige Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Zu diesem Sachverhalt gibt es ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (BAG, 21.11.2001 – 5 AZR 457/00). Bei der Lohnfortzahlung müssen regelmäßige Überstunden berücksichtigt werden (s. o. Mitteilung des BAG):
Im Ergebnis tendiere ich also eher dazu, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe von 450,00 € anzunehmen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Sylvia T. meint
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich bin Studentin und arbeite seit 2010 als geringfügig Beschäftigte in einem Pflegeheim als Nachtwache. Ich überschreite die 450 € monatlich nicht. Meine Arbeitszeit beträgt im Schnitt lt. Vertrag 10 WS. Ich erhalte einen Stundenlohn von 9 Euro und arbeite in einer Schicht 9 Stunden. In meinem Vertrag bekomme ich eine Pauschale von 81 € die lt. Vertrag (1) einen Nachtzuschlag ausschließt und (2) war ich im Oktober 5 Tage krank.
Von diesen 5 Tagen hätte ich 3 Tage arbeiten müssen. Mein Arbeitgeber ist jedoch der Ansicht mir mein Krankengeld nur anteilig zu bezahlen.
Habe ich einen Anspruch auf die 3 Arbeitstage a 9 Stunden, d.h 27 x 9€ = 243 €??? oder wirklich nur einen anteiligen Anspruch?
MfG Sylvia T.
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Sylvia,
so richtig verstehe ich die Frage nicht (oder vielleicht verstehe ich Ihren Arbeitgeber auch nicht).
Der Arbeitgeber ist gemäß § 4 Abs. 1 EFZG verpflichtet, dem Arbeitnehmer „das ihm bei der für ihn maßgebenden Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen“. Woran will da Ihr Arbeitgeber „deuteln“?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Sylvia Tretbar meint
Sehr geehrter Herr RA S. Nippel,
erst einmal Danke für ihre zügige Antwort.
Evtl. hatte ich mich auch falsch ausgedrückt. Wenn ich nochmals genauer werden dürfte:
Ich bin Studentin und Arbeit nebenbei auf 400-450 € in einem Pflegeheim als Nachtwache. Im Oktober war ich insgesamt zwei Mal krank geschrieben. Zu Beginn des Monats waren es drei Tage und wiederum dann nochmals zwei Tage zum Ende. Ich war also an drei Tagen, an denen ich hätte tatsächlich arbeiten müssen, krank. Nun erhalte ich lt. Vertrag eine sog. Pauschale pro Nachtdienst i.H.v. 81 €. Wenn ich arbeiten gewesen wäre hätte ich folglich einen Verdienst i.H.v. 243 € erhalten. Jedoch ist mein Arbeitgeber der Ansicht mir für diese ausgefallene Arbeitszeit nur einen Betrag von 178 € zu zahlen und geht auf weitere Forderungen nicht ein. Lt. Angaben meines Arbeitgebers müsse er nicht den vollen Lohn im Krankheitsfall zahlen.
Nun meine Bitte. Könnte sie mir einen Tipp geben, wie ich mich zu verhalten habe.
Mit freundlichen Grüßen und Danke
Fr. Sylvia Tretbar.
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Frau Tretbar,
die Regelungen des § 4 EFZG, die ich eingangs geschildert hatte, muss auch Ihr Arbeitgeber beachten. Weisen Sie ggf. Ihren Arbeitgeber freundlich auf § 4 EFZG hin. Ggf. können Sie die Durchsetzung des Anspruchs auch erzwingen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
J.Fertig meint
Guten Tag Herr Nippel,
Ich habe einen Minijob vom 1.10.2014 bis 31.12.2014 in einem Drogeriemarkt.
Meine Arbeitszeiten sind MO, DI und FR zu jeweils 4 Stunden; 12 WS.
Nun war ich vom 8.10. – 12.10. krankgeschrieben. Meine Krankmeldung habe ich abgegeben, aber die Filialleitung meinte das es keine Lohnfortzahlung gibt, erst wenn mein Vertrag über die 3 Monate hinaus verlängert wird.
Seit dem 7.11. – 30.11 war ich ebenfalls krankgeschrieben, über 3 Krankmeldungen die der Arbeitgeber auch erhalten hat.
Hierauf meinte er, das es auch keine Lohnfortzahlung gibt da ich nicht 28 Tage ohne Unterbrechung gearbeitet / angestellt war.
Ist dies so korrekt?
Danke für Ihre Hilfe und Antwort
Mit freundlichen Grüßen
J.Fertig
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Fertig,
der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § Abs. 3 EFZG entsteht erst, wenn der Betroffene für die Dauer von vier Wochen ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber gestanden hat. „Tatsächliche Unterbrechungen“ wie Urlaub, Krankheitstage oder unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit verlängern die Frist nicht.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Felicita Imminger-Häge meint
Hallo Herr Nippel,
ich hätte auch eine Frage bezüglich Entgeltfortzahlung bei geringfügiger Beschäftigung.
Ich arbeite meist 3 Tage im Monat zu je 12 Stunden (in der Pflege). Jetzt war ich einen Tag (ein Samstag) krank. Der Arbeitgeber meinte, da es ein Samstag war gilt es nicht als krank, obwohl ich im Dienstplan für diesen Tag mit 12 Std. eingetragen war. Auf nochmaliges Nachfragen hieß es dann, wenn dann besteht maximal ein Anspruch auf die durchschnittlich geleisteten Stunden der letzten 3 Monate, aber keinesfalls Anspruch auf 12 Stunden Lohnfortzahlung. Werden in eine solche Durchschnittsberechnung auch Urlaubs- und Fortbildungsstunden als Arbeitszeit angerechnet? Oder hätte ich nicht doch Anspruch auf volle 12 Stunden Lohnfortzahlung?
Vielen Dank für eine Antwort!
Gruß
Felix
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Felix,
schauen Sie sich die Regelungen des § 4 EFZG, insbesondere die Absätze 1 und 1 a, einmal genau an:
Ist damit Ihre Frage bereits beantwortet?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Nadine meint
Hallo Herr Nippel,
ich habe auch eine Frage zum Thema Arbeitsrecht, allerdings zum Mutterschutz.
Ich habe einen Vollzeitjob im öffentlichen Dienst und einen Minijob.
Mein Minijob ist in einer Tankstelle, so dass ich dort aufgrund meiner Schwangerschaft nicht mehr arbeiten darf.
Mein Chef dort soll mir nun also ein Beschäftigungsverbot ausstellen und muss mich doch dann während der Zeit weiterhin bezahlen, richtig?
Ich hatte in den letzten 3 Monaten durchschnittlich 420 € als Verdienst, diese stehen mir doch dann auch zu, oder?
Während ich im Mutterschutz bin, muss doch auch mein Chef von Minijob seinen Anteil zu Mutterschaftsgeld dazu zahlen, oder?
Mein Chef meint nämlich, dies würde nicht für geringfügig Beschäftigte gelten und stellt sich da nun quer.
Bevor ich ihm da jetzt erkläre, dass er es muss, wollt ich mich dann doch von einem Experten beraten lassen =)
Er darf mich doch auch nicht kündigen, oder? Nach dem Mutterschutz würde er mich nämlich dann auch gern weiter beschäftigen, aber zahlen während der Zeit bis dahin, sieht er als falsch an.
Vielen lieben Dank
Mit freundlichen Grüßen
Nadine
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Nadine,
der Kündigungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG (heute: § 17 MuSchG) gilt auch im Kleinbetrieb. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen gegenüber also nicht die Kündigung aussprechen.
Wenn der durchschnittliche kalendertägliche Nettoverdienst über 13 Euro liegt, hat auch eine geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Für Ihren Arbeitgeber ist es möglich, einen 100%-igen Ausgleich für den Ihnen zu zahlenden Zuschuss zum Muttergeld im Ausgleichsverfahren bei der Knappschaft zu erhalten. Er zahlt für Sie ja auch die entsprechende Umlage U2. Dies gilt nach Aussagen der Knappschaft aber nur bei einem Nettoentgelt über 390,00 €. Ob diese Grenze tatsächlich einzuhalten ist, ist meines Erachtens zweifelhaft, aber das dürfte für Sie nicht von Interesse sein. Sie liegen ja oberhalb dieser Grenze. Wie die Berechnungen des vom Arbeitgeber zu gewährenden Zuschusses und des Ausgleichs in Ihrem konkreten Fall (2 Beschäftigungen – Verteilung der von der Krankenkasse direkt zu zahlenden 390,00 €) aussehen, kann ich nicht genau sagen. Die Mitarbeiter bei der Knappschaft sind aber in der Regel freundlich und geben gerne die entsprechende Auskunft. Die Rechtsgrundlagen für das Ausgleichsverfahren ergeben sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und § 14 MuschG (heute: ?).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Frau Weiß meint
Hallo Herr RA Nippel,
Ich arbeite seit ca. 4 Jahren im Blumenladen (9 Wochenstunden) jetzt habe ich das erste mal einen Krankenschein (2 Wochen).
In der Regel arbeite ich Montag 5 Stunden und Mittwoch 4 Stunden. Nun will mein AG Mittwochs jeweils 4 Stunden von meinen geleisteten Überstunden abziehen, weil er nicht vorhatte, mich an den Tagen zu beschäftigen. Das heißt, mir wird immer nur Montags krank angerechnet und Mittwochs jeweils 4 Überstunden abgezogen. Das bedeutet für mich, mir wurden 8 Stunden abgezogen obwohl ein Krankenschein vorlag.
Ist das Rechtens?
Lg
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Frau Weiß,
auch für Sie dürften die obigen Hinweise zu § 4 Abs. 1 EFZG gelten. Der Arbeitgeber hat das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit fortzuzahlen. …
Ich gehe zunächst davon aus, dass der Arbeitgeber den Montag bezahlen muss, wenn durch den Arbeitsvertrag oder durch die sonstige Übung nachweisbar ist, dass Sie montags immer arbeiten.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Katharina meint
Hallo,
und zwar habe ich mal eine frage. Ich arbeite nebenbei als Reinigungskraft in der Maschinenreinigung. Nun war ich mehrmals krank. Und meine vertragliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 10,5 Stunden. Meines Wissens muss mir der Arbeitgeber diese Stunden im Krankheitsfall zahlen. Oder irre ich mich da?
Mag Katharina
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Katharina,
meines Erachtens irren Sie sich nicht. Es gilt auch für Minijobs das Entgeltfortzahlungsgesetz.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Kirsten Wiborg meint
In meinem Minijob steht auf jeder Abrechnung 923 Aushilfslohn Reinigung. Da Aushilfslohn, keine Lohnfortzahlung im Krankheitfall?
Danke für Antwort
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Frau Wiborg,
zunächst gehe ich auch hier zunächst davon aus, dass grundsätzlich das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt. Mangels Kenntnis des hier vorliegenden Arbeitsverhältnisses kann ich meine „Vermutung“ aber nicht wirklich überprüfen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Gül meint
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich habe einen Minijob (150€) monatl und bin jetzt krank und beziehe bereits in der Krankengeldzahlung von der Krankenkasse, mein Arbeitgeber zahlt mir jedoch weiterhin die 150 € weiterhin. Könnte mir dadurch Ärger entstehen?
Mfg
Gül
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Gül,
ich verstehe die Frage nicht wirklich. … Im Minijob wird dem Arbeitgeber – hat er Sie ordnungsgemäß bei der Knappschaft gemeldet – das für sechs Wochen fortzuzahlende Entgelt auf einen entsprechenden Antrag zumindest zum größsten Teil ersetzt. … Danach haben Sie allerdings keinen Anspruch auf Kankengeld … Wieso erhalten Sie dann Krankengeld? Wenn Sie dann sowohl Entgeltfortzahlung als auch Krankengeld beziehen kann dies jedenfalls nicht in Ordnung sein und es droht eine Rückforderung …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
K.G meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich wurde 2013 krank und bekam bis 2014 Januar krankengeld. Anschließend konnte ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in meinem Beruf zurück und bekam durch das Arbeitsamt eine Umschulung (Teilhabe am Arbeitsleben) aufs Auge gedrückt. Dann habe ich mich gesund gemeldet und bin dieser von 02.2014 bis 02.November 2016 (Bezug Arbeitslosengeld 1 für Umschulung) nachgegangen bis ich wieder krank wegen der selben Krankheit wurde und meine Umschulung aufgrund der Fehlzeiten durch Krankheit abbrechen mußte. Also bin ich während der Umschulungsmaßnahme/Arbeitslosengeldbezug in die Krankengeldzahlung der Krankenkasse gefallen. In zwischenzeit habe ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt.
Meine Frage wäre:
Wie lange habe ich Anspruch auf Krankengeldzahlung?
Wird der gescheiterte Versuch Teilhabe am Arbeitsleben also der Umschulung evtl. auch als Rentenantrag (Erwerbsminderung) gewertet?
Ich danke Ihnen im vorraus für Antworten.
Mfg
K.G.
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo,
zur Dauer des Krankengeldes lesen Sie doch ggf. diesen Artikel. Schauen Sie sich ggf. auch die Regelungen der §§ 48 ff. SGB V genau an …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Meisl Thomas meint
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich arbeite nebenbei in einer Tankstelle mit insgesamt 4 Angestellten, darunter zählt auch der Chef. Ich bin leider 3 Schichten ausgefallen, da ich krank wurde.
Meine Frage an Sie lautet wie folgt: Muss der Chef der Tankstelle mir meinen Lohn fortzahlen, da ích krank gewesen bin? Die Arbeitstelle ist ein 400 Euro Nebenjob.
Um Ihre professionelle Einschätzung freue ich mich sehr!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas M.
Nadine meint
Hallo,
Ich habe einen Mini Job bei dem ich wöchentlich einmal, ca. 8 h arbeite.
Ich habe bisher nie meinem Urlaub bezahlt bekommen. Da ich jetzt sowieso gekündigt habe, möchte ich gerne das Geld von letztem und diesem Jahr bekommen. Habe ich darauf noch Anspruch? Ich habe gelesen, dass man das Geld noch 3 Jahre später einfordern kann.
Meine Chefin argumentiert so, dass sie statt dem Mindestlohn 10 € Zahlt und somit alle Ansprüche abgegolten sind.
Ist das korrekt?
Viele Grüße
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Nadine,
die tatäschlich getroffenen (auch schriftlichen?) Absprachen zwischen Ihnen und Ihrer Chefin zum Urlaubsentgelt kenne ich nicht. Ohne Absprachen dürfte eine Argumentation nahe liegen, dass die gesetzlichen Regelungen des Urlaubsgesetzes gelten. …
Ihre Chefin dürfte allerdings darlegungs- und beweispflichtig sein, dass Sie Ihre Urlaubsansprüche bereits abgegolten hat. … Urlaubsansprüche haben Sie meines Erachtens nach einer ersten Einschätzung … zur Verjährung und Verwirkung der Ansprüche müsste der genaue Einzelfall bekannt sein. …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Antwort:
ja, nach meiner Einschätzung gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz auch beim Minijob. Ihr Chef muss zahlen. …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
N. R. meint
Guten Tag Herr Nippel,
Ich habe seit 8 Jahren einen Job auf 450 € Basis. Dieser Vertrag wurde 2016 auf Grund eines Besitzerwechsels im Unternehmen, im April gekündigt und sofort wieder durch den neuen Chef aufgenommen, bzw. übernommen. Ich habe mir nie etwas zu schulden kommen lassen. Weder Urlaubsgeld noch Fortzahlung bei Krankheit in Anspruch genommen. Ich war eigentlich immer da. ( 10-15 Stunden die Woche ) Jetzt wurde ich auf Grund einer mehrfach missachteten Arbeitsanweisung, ohne vorige schriftliche Abmahnung zu sofort gekündigt und freigestellt. Ich habe einen Bereich betreten, den ich nicht betreten durfte. Tat dies aber aus Gewohnheit aus den vergangenen Jahren. Auch alle meine mündlichen Versuche und Versprechungen, diesen Fehler nicht nochmal zu tun, haben nicht gefruchtet. Mein Chef sagte es sei ihm schwer gefallen, da er prinzipiell handeln muss. Er hat weder menschlich noch arbeitstechnisch ein Problem mit mir. Ich gehörte seines Erachtens zu den besten Pferden im Stall. Für mich also völlig unverständlich.
Ich hänge sehr an diesem Job und tue das natürlich auch irgendwo des Geldes wegen.
Da mein neuer Arbeitgeber aber in keiner Weise kooperativ zu sein mag, ersuche ich jetzt meine Rechte. Das ist eigentlich nicht mein Stil. Trotzdem ein paar Fragen:
1. Wie hoch ist nach dieser langen Zeit meine Kündigungsfrist? Kündigung erfolgte am 20.01.2017 zu sofort.
2. Habe ich bis zum endgültigen Ausscheiden Anspruch auf Fortzahlung?
Wie hoch ist diese dann?
3. Abfindung möglich?
4. Trotz eines ausgesprochenen Grundes, ist die Kündigung ohne diesen Grund geschrieben. Ist das korrekt?
5. Darf man mich überhaupt nach Übernahme vor Ablauf 1 Jahres so kündigen?
Für die zeitnahe Beantwortung dieser Fragen wäre ich Ihnen sehr dankbar. Viel Zeit zu Anfechtung bleibt mir ja nicht.
MfG
N. R.
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo N. R.,
1. Kündigungsfrist – § 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB – wenn das Arbeitsverhältnis 8 Jahre bestanden hat – 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
2. Fortzahlung: ja (wenn Sie weiter arbeiten …)
3. Abfindung: dann müssen Sie wohl klagen oder sich die Kündigungsschutzklage „abkaufen lassen“
4. der Grund kann nachgeschoben werden
5. im Hinblick auf die von Ihnen angesprochene Kündigung im April müsste sich ein Rechtsanwalt die Angelegenheit einmal genau ansehen … dies würde hier den „Rahmen sprengen“.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Gdf1992 meint
Hallo, ich arbeite auf 450 Euro Basis im Einzelhandel. Bei Vertragsabschluss wurden auch Urlaubs- und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besprochen. Nun meine Frage: „ Mir wurde gesagt, dass jeder Krankheits- und Urlaubstag im Durchschnitt mit 1,5 Stunden täglich a 9 Euro vergütet wird. Ist das so rechtlich zulässig? Müssen mir nur die Krankheitsausfälle an den Tagen wo ich arbeite erstattet werden, oder auch die Tage wo ich laut Plan nicht arbeite. Laut dieser Pauschale. Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Bredow meint
Hallo Herr Nippel,
dass die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall grundsätzlich auch für Minijobber gilt ist mir bekannt.Trotzdem habe ich eine Frage dazu.
Mein Sohn arbeitet auf 450 €-Basis in einem Altenheim. Dir Arbeitszeit ist nicht regelmäßig und er kommt auch selten auf die 450 €. Meist arbeitet er 3-4 Tage im Monat immer am Wochenende. In den Ferien (er ist in einer schulischen Berufsausbildung) arbeit er dann mehr, damit er möglichst auf die 450 € kommt. Diesmal war es so, dass er für zwei Ferienwochen jeweils für 3 Tage im Dienstplan eingetragen war und arbeiten wollte. Leider wurde er sowohl in der ersten Woche, als auch in der zweiten Woche krank (mit verschiedenen Krankheiten).
Die Lonfortzahlung wurde nur für die erste Woche gewährt, für die zweite Woche nicht. Außerdem bekam er schriftlich die Mitteilung, dass in Zukunft kein Geld mehr während einer Krankheit gezahlt würde, oder er müsste die Zeit nacharbeiten. Meines Erachtens ist doch beides nicht korrekt. Oder irre ich mich? Gibt es abweichende Regelungen, wenn nicht regelmäßig gearbeitet wird, bzw. keine feste Stundenzahl vereinbart ist?
Mit freundlichen Grüßen
Kathrin B.
Sylvia Schmude meint
Hallo Herr Nippel,
ich erhalte die volle Erwerbsminderungsrente und arbeite seit anderthalb Jahren auf 450 Euro Basis mit Arbeitsvertrag. Vereinbart sind 11 Stunden die Woche.
Nun war ich vom 24.10.2018 bis 05.11.18 wegen einer Grippe krank geschrieben. Ab 07.11.2018 bis einschließlich 16.11.2018 wegen einer Darm OP.
Meine Frage ist nun ab wann die 6 Wochen Lohnfortzahlung gerechnet werden.
Mit freundlichem Gruß
Sylvia Schmude
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Frau Schmude,
„grob formuliert“ beginnt der 6-Wochen-Zeitraum bei einer „neuen“ Krankheit, die nicht mit der alten Krankheit zusammenhängt, neu zu laufen, wenn diese neue Krankheit nicht während der Dauer der „alten“ Krankheit beginnt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Ben meint
Beziehen sich die 42 Tage auch dann auf 6 Wochen wenn ich nur an 3 Tagen in der Woche arbeite?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Ben,
§ 3 Abs. 1 EFZG benennt eine Dauer von sechs Wochen. Die Regelung bezieht sich nicht auf Arbeitstage.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Nikuta meint
Guten Tag,
Ich arbeite fast 8 Jahre nebenbei an einer Tankstelle. Diese würde nun neu übernommen.
Ich arbeite meist am Wochenende. Nun war ich an 3 Tagen krank. Gesamt 18 Stunden. Meine Chefin hat mir nun für diesen Zeitraum nicht den vollen mindest Std Lohn gezahlt sondern laut Steuerberater einen Durschnittslohn der letzten 3 Monate. Das ist doch nicht richtig??