Gerne rechnet der Geschädigte fiktiv mit den Kosten einer markengebunden Fachwerkstatt ab. In einem sogenannten „VW-Urteil“ vom 20. Oktober 2009 nahm der BGH dazu Stellung, ob so der Geschädigte den für ihn maximalen Schadenersatz verlangen kann und ob sich der Schädiger dies gefallen lassen muss (VI ZR 53/09).
Kurz formuliert lautet das Ergebnis, dass jedenfalls bei einem bis zu drei Jahre alten PKW die fiktiven Reparaturkosten einer Fachwerkstatt berechnet werden können. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug älter ist und ständig „scheckheftgepflegt“ wurde. Ansonsten muss sich der Geschädigte nach dem Gesichtspunkt der „Schadensminderungspflicht“ gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.
Die Leitsätze des Urteils lauten:
a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensabrechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
b) Will der Schädiger unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
c) Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
In den Gründen führt der BGH dann weiter aus:
II. …
2. …
c) …
aa) Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt … jedenfalls ein technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. …
bb) Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere bei Kraftfahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren …
cc) Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensberechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lasen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann … die Frage von Bedeutung sein, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. ……
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