Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 29. April 2003 klargestellt, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (VI ZR 393/02). Der Kläger war Kfz-Meister und hatte das Auto selbst repariert:
„… Auch wenn die geschätzten Kosten der Instandsetzung den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, steht dies mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang. Der Senat hat bereits im Urteil vom 5. Oktober 1991 (vgl. BGHZ 115, 364, 371 ff.) entschieden, daß in den Fällen, in denen der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug tatsächlich repariert, bei der für die Ermittlung der Wirtschaftlichkeitsgrenze einer Reparatur erforderlichen Vergleichsbetrachtung zwischen den Reparaturkosten und den Kosten der Ersatzbeschaffung auf Seiten der letzteren eine Kürzung des Wiederbeschaffungswerts um den Restwert im allgemeinen unterbleibt. Dieser Grundsatz gilt auch hier, ohne daß es insoweit auf die Qualität der Reparatur ankommt. Wird der PKW vom Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.
…“
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