Der Ausschluss der Kostenerstattung gemäß § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG betrifft zunächst nach dem Wortlaut der Vorschrift nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch. § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG: Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung [...]

