• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen

Rechtsanwalt Sönke Nippel

Rechtsanwalt in Remscheid

  • Startseite
  • Tätigkeitsschwerpunkte ▾
    • Sozialrecht
    • Mietrecht
    • Verwaltungsrecht
  • Kontakt

Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 und 3 BGB und dessen Begrenzung nach § 1578 b BGB

vom 22. Juni 2010

Der Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 und 3 BGB hat eine große Bedeutung: Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht aus, so kann der geschiedene Ehegatte – soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch gemäß den §§ 1570 bis 1572 BGB hat -, den Unterschiedsbetrag zwischen den erzielten Einkünften und dem vollen angemessenen Unterhalt verlangen.

Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts erfolgt gemäß § 1578 b BGB. § 1578 b BGB enthält eine Bestimmung, die zum nachehelichen Unterhalt neue Regelungen beinhaltet. Kernsatz ist hier § 1578 b Abs. 1 S. 2 BGB:

§ 1578 b Abs. 1 S. 2 BGB

… Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. …

Maßgeblich ist also, ob „ehebedingte Nachteile“ entstanden sind, die es z. B. der Ehefrau nach langer Ehezeit und ihrer Rollenwahrnehmung für Ehe und Familie unmöglich machen, einen vorhandenen Einkommensunterschied nach der Trennung auszugleichen. Ein Aufstockungsunterhaltsanspruch ist aber jetzt nur noch solange uneingeschränkt begründet, als die Einkommensdifferenz auf „ehebedingte Nachteile“ zurückzuführen ist. Eine Einkommensdifferenz, die nicht auf „ehebedingte Nachteilen“ zurückzuführen ist, liegt z. B. vor, wenn die Ehegatten schon auf Grund der vorehelichen Ausbildung eine Einkommensdifferenz hinzunehmen hatten. Die althergebrachte Rechtsprechung wurde aufgegeben, nach der automatisch eine „Lebensstandardgarantie“ aus einer Ehe folgt. Ggf. kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten.

Leser-Interaktionen



mehr zum Thema:


  1. Verwaltungsrecht in Stichworten
    Allgemein

    Beiträge mit allgemeinen Fragestellungen ... | mehr

  2. grauer Schild mit Paragraf
    Ausbildungsunterhalt (hier: Studium nach Realschule, Lehre …

    Ausbildungsunterhalt (hier: Studium nach Realschule, Lehre und Fachoberschule) - grundsätzlich umfasst der Anspruch die Kosten der optimalen Ausbildung ... | mehr

  3. blank
    Besuch eines Berufskollegs – Berechnung des …

    Besuch eines "Berufskollegs" - zur Berechnung des BAföG's gemäß § 11 Abs. 3 BAföG - Berücksichtigung des Einkommens der Eltern ... | mehr

  4. schwarzes Buch mit Paragrafenzeichen
    Pflicht der Ehegatten zur Zustimmung zur …

    Pflicht der Ehegatten zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB - keine Pflicht, wenn kein Unterhalt geleistet wird ... | mehr

2 Fragen/Antworten

  1. andrea meint

    7. Mai 2012

    Bin seit dez 96 verheiratet und möchte nun die trennung. Arbeite seit 2001 wg gemeinsamem kind halbtags und werde ab juni einen vollzeitjob annehmen. Somit würde mein noch-ehemann keinen trennungsunterhalt zahlen müssen. Dieser job ist allerdings nur für 1 jahr befristet, so dass ich etwa mit ablauf des trennungsjahres bzw zum zeitpunkt des scheidungstermins wieder in meine alte halbtagsstelle zurück müsste und somit einen nicht unerheblichen finanziellen verlust hätte. Habe ich in diesem fall anspruch auf nachehelichen bzw aufstockungsunterhalt? Für eine antwort wäre ich Ihnen dankbar. Gruß

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      21. Mai 2012

      Hallo Andrea,

      grundsätzlich gilt § 1569 BGB:

      „Nach der Scheidung obliegt ist jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außer Stande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.“

      Können Sie eine Arbeit finden und können Sie mit der Arbeit den in der Ehe erreichten Lebensstandard halten, so haben Sie keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.

      Die „Lebensstandardgarantie nach den ehelichen Lebensverhältnissen“ wird aber weitgehend eingeschränkt. Sie ist gemäß § 1578 b BGB zeitlich zu begrenzen. Dem Unterhaltsberechtigten soll signalisiert werden, sich auf die zu erwartende Veränderungen nach Möglichkeit rechtzeitig einzustellen. Verlieren Sie aber nach einem Jahr die Vollzeitstelle, so muss genau geklärt werden, ob dann der Aufstockungsanspruch neu begründet wird (oder sich ein vorhandener Anspruch auf Aufstockungsunterhalt erhöht).

      Grüße

      Antworten

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Haupt-Sidebar

Waage silbern

Footer

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid

Telefon: (0 21 91) 46 00 876

 
ZUM IMPRESSUM

ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG

 
Deutscher Anwaltverein - Logo

▲