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Sozialrecht

Sie erhalten zu geringe Leistungen oder zu wenig Unterstützung vom Staat?

Sie müssen gegen die ARGE, ein Versorgungsamt oder einen Sozialversicherungsträger vorgehen? Ihnen gegenüber werden unberechtigte Forderungen geltend gemacht?

Gerne vertrete ich als Rechtsanwalt Ihre sozialrechtlichen Interessen – außergerichtlich sowie gerichtlich. Insbesondere im Bereich der Arbeitsverwaltung und des SGB II sind viele Entscheidungen der Behörden rechtswidrig!

Rufen Sie an und vereinbaren einen Termin (Remscheid, 0 21 91 / 46 00 876)! Sie können auch das Kontaktformular nutzen oder eine E-Mail schicken (rechtsanwalt-soenke-nippel@t-online.de).

Ich werde Ihnen den Kostenrahmen nennen, mit dem Sie rechnen müssen. Erst wenn Sie diesen Kostenrahmen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) akzeptieren, entstehen Kosten für Sie.

Unter der Rubrik “Zur Person” stelle ich mich kurz vor und gebe Ihnen auf weiteren Seiten Informationen zu meiner Person (Lebenslauf, Kompetenzen).

Die Sozialgesetzbücher I bis XII (SGB I bis XII) enthalten die wesentlichen Vorschriften des Sozialrechts. Hier sind die allgemeinen sozialrechtlichen Regelungen (SGB I und X), allgemeine Regelungen zum Sozialversicherungsrecht (SGB IV) und dem Recht der Rehabilitation (SGB IX) sowie das Recht der Grundsicherung (SGB II), der Arbeitsförderung (SGB III), der Krankenversicherung (SGB V), der Rentenversicherung (SGB VI), der Unfallversicherung (SGB VII), der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) sowie der Pflegeversicherung (SGB XI) und Sozialhilfe (SGB XII) geregelt. Weitere sozialrechtliche Vorschriften finden sich auch in anderen Nebengesetzen. In dem Artikel-Archiv unter “Sozialrecht” bespreche ich in kurzen Artikeln sozialrechtliche Fragestellungen aus dem Arbeitsalltag eines Anwaltes (siehe dazu auch unten “Besprechung sozialrechtlicher Themen”).

Schließlich würde ich mich über Ihren Anruf freuen.

Besprechung sozialrechtlicher Themen

In dem Archiv unter Sozialrecht habe ich zuletzt die folgenden Artikel geschrieben. Die Artikel zum Sozialrecht können Sie durch einen Klick auf die nachfolgenden Überschriften aufrufen und Anmerkungen machen, Fragen stellen und kommentieren. Fragen werde ich zeitnah beantworten.

  1. Zum Begriff der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 und 3 a SGB II
  2. Krankenversicherung – Ruhen des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Auslandsaufenthalt
  3. Besuch eines Berufskollegs – Berechnung des BAföG’s und Unterhaltsberechnung
  4. Die Definition des Begriffs der Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX
  5. Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II – Finanzierung der Eigentumswohnung
  6. Zur Berechnung des Beitrages zur freiwilligen Krankenversicherung gemäß § 9 SGB V
  7. Zum Anspruch auf Kindergeld nach dem BKKG für im Ausland tätige Personen
  8. Der Begriff des Verwaltungsaktes im Sozialrecht
  9. Werbungskosten, die bei der Berechnung des Anspruchs auf Erhalt von Leistungen
  10. Größe der Wohnung, Höhe des Wohngeldes bei Leistungen zu “Hartz IV”;
  11. Konsequenzen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 70/07 R
  12. Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Zuflussprinzip -

Das Bundessozialgericht

Das Bundessozialgericht in Kassel ist für die Rechtsprechung im Bereich des Sozialrecht zuständig.

Anders als das Bundesarbeitsgericht, der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht stellt das Bundessozialgericht keinen rss-Datenfeed für seine Entscheidungen zur Verfügung.

Deshalb zeige ich hier nur den Link auf, unter dem die jüngsten Entscheidungen des BSG zu finden sind:

www.bundessozialgericht.de

Die Sozialgerichte sind “besondere Verwaltungsgerichte” wie die Finanzgerichte (vgl. dazu auch § 1 SGG, “besondere Verwaltungsgerichte”). Der Begriff “besondere” enthält die Abgrenzung zur “allgemeinen” Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Prozessordnung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist der Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in vielen Fragen sehr ähnlich. Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte, im Bund das Bundessozialgericht errichtet, § 2 SGG.