Zwei Urteile aus der jüngsten Vergangenheit belegen, dass zumindest die oben genannten Gerichte einen Kostenanspruch sehen, wenn ein Anwalt mit der Abwehr der von der Abofalle geltend gemachten Ansprüche beauftragt wird. „Klassische Abofallen“ sind z. B. die Content Services Limited und die Antassia GmbH.
I. Amtsgericht Marburg
Das Amtsgericht Marburg verurteilte am 8. Februar 2010 sogar Rechtsanwalt Tank selbst – neben der angeblichen Gläubigerin – zur Zahlung der gegnerischen Gebühren. Das Amtsgericht Marburg führt u. a. aus (91 C 981/09 (81):
…
… Der Beklagte zu 2.) (RA Tank) musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege erkennen, dass er eine offensichtliche Nichtforderung für die Beklagte zu 1) geltend macht … Es kann ihm nicht verborgen geblieben sein, bei der Bearbeitung der Vielzahl von gleichartigen Fällen, dass die Beklagte zu 1) den potentiellen Kunden auf das kostenlose Herunterladen von Programmen fokussiert um am Rand den auf weiteren Seiten unaufmerksamen Kunden in ein Abonnement mit zweifelhaftem Wert zu verstricken. Dass ein derartiges Vorgehen der Beklagten zu 1) von der Rechtsordnung nicht erwünscht ist, hätte dem Beklagten zu 2) offenkundig sein müssen.
Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um Beihilfe zu einem versuchten Betrug, … . Die Belastung der Klägerseite mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagten zu erstatten haben. …
…
II. Landgericht Mannheim
Das Landgericht Mannheim stellt in einem Urteil vom 14. Januar 2010 fest (10 S 53/09):
…
Grundsätzlich kommt im Falle der unberechtigten Inanspruchnahme als angeblicher Schuldner für den Ersatz der Kosten zur Abwehr dieser Forderung ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB in Betracht. … Nachdem aber die Beklagte ohne selbst den Kläger zuvor kontaktiert zu haben und anzufragen, warum dieser auf die Rechnung der Beklagten nicht gezahlt hat oder ihn zumindest zu mahnen, sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat mit entsprechender Erhöhung der Forderung um die Anwaltsgebühren, ist nicht zu beanstanden, dass sich auch der Kläger anwaltlicher Hilfe bedient hat, um auf den Schriftsatz des Anwalts der Beklagten antworten zu lassen … . … so dass der Kläger berechtigt ist, seine der Höhe nach unstreitigen Anwaltskosten ersetzt zu verlangen.
…
III. Eigenes Vorgehen
Nach alldem werde ich nunmehr auch einmal – nach meiner Strafanzeige – einen Mahnbescheid gegen die Antassia GmbH und RA Tank beantragen. Hoffentlich hat er dann noch genug Geld … 🙂
Spaß beiseite – von dem weiteren Geschehen werde ich berichten, nachdem ich heute – am 18. März 2010 – einen Mahnbescheid gegen die Antassia GmbH und RA Tank als Gesamtschuldner beantragt habe. Als Kosten habe ich meine Geschäftsgebühr, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer, insgesamt also 46,41 € geltend gemacht. Diese Summe müsste RA Tank bekannt sein …
p.s.: zum besseren Verständnis:
vorausgegangen war das in dem „verlinkten Artikel“ Beschriebene“ – Link: „Abofallen – Strafanzeige und Kostenerstattung gegen „Content Services limited“ und Antassia GmbH, vertreten durch RA Olaf Tank“
F. Borchardt meint
Der Verbraucher V liest im Inhaltsverzeichnis einer Zeitung den Eintrag „Werbung Firma F: Telefonbuch kostenlos, siehe Seiten 60,61“. Der Verbraucher V schlägt Seite 60 der Zeitung auf und findet dort ein Foto des aktuellen Telefonbuchs. Neben dem Foto des Telefonbuchs befinden sich Fotos vom aktuellen Ikea Katalog, Neckarmann-Katalog und einer Reihe anderer Produkte, die für gewöhnlich kostenlos an den Verbraucher abgegeben werden. Sodann schlägt er Seite 61 der Zeitung auf und findet dort ein Formular/Coupon mit der Überschrift „tragen sie hier ihren Namen und ihre Adresse ein und wir senden Ihnen das aktuelle Telefonbuch zu.“ Der Verbraucher füllt den Coupon aus und sendet ihn an die F ab. Zwei Wochen später erhält der Verbraucher von der F eine Rechnung in Höhe von 100 Euro. Der V hatte übersehen, dass rechts neben dem Formular/Coupon in kleiner Schrift geschrieben steht: „Mit dem Eingang des Coupons bei uns, haben sie verbindlich ein Jahresabonnement zum Preis von 100 Euro abgeschlossen. Dieses Abonnement berechtigt sie, ein Jahr lang so viele Telefonbücher, Neckarmann- und Ikeakataloge und alle anderen Produkte aus unserem Sortiment zu beziehen, wie sie möchten“.
Rechtliche Bewertung? § 263 I, II, 22,23 StGB?
F. Borchardt meint
Ich bin ich der Auffassung, dass für die zivilrechtliche Einordnung dieser „Abofalle“ nicht der Umweg über eine Anfechtung wg. arglistiger Täuschung erforderlich ist, sondern dass der Anspruch der Antassia GmbH bereits daran scheitert, dass, nach Auslegung der Willenserklärungen, kein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung zustande gekommen sein kann. Die §§ 133, 157 BGB setzten nämlich anstelle der im konkreten Fall beteiligten Empfänger von Willenserklärungen einen objektivierten, idealtypischen Empfänger von Willenserklärungen. Dieser bezieht in seine Auslegung das gesamte zur Verfügung stehende Auslegungsmaterial ein und berücksichtigt den Kontext, in dem die Erklärung abgegeben wird.
Zum Kontext gehört im konkreten Fall der Antassia GmbH
(1) das über Anzeigen bei der Suchmaschine „google“, die nach Eingabe der Suchanfrage „kostenlos download“ rechts auf dem Bildschirm erscheinen und der Internetnutzer durch die Eingabe „kostenlos download“ auf die Seite der Antassia GmbH geleitet wird
(2) die Tatsache, das die von der Antassia GmbH angebotenen Programme, etwa „Firefox“ und „Adobe reader“, im Netz grundsätzlich kostenlos angeboten werden und
(3) sich auf der Startseite der Antassia GmbH neben dem gewünschten Produkt kein Preishinweis findet und
(4) auf der Startseite das Bild des jeweils gewünschten Programmes von zahlreichen weiteren Bildern anderer Programme ohne Kostenhinweis umgeben ist, bei denen es sich ebenfalls um im Netz ausschließlich kostenlos angebotene Programme handelt.
Aus der Sicht des verobjektivierten Empfängerhorizontes ist die Willenserklärung des Internetnutzers nicht anders auszulegen, als dass dieser lediglich kostenlos ein im Internet ausschließlich kostenlos angebotenes Programm herunterladen wollte, jedoch nicht seinen Willen kundgeben wollte, zusätzlich ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen. Der Empfänger einer Willenserklärung hat unter Verwendung aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel und des gesamten zur Verfügung stehenden Auslegungsmaterials den Inhalt der Erklärung des Erklärenden zu ermitteln. Die Antasia GmbH setzt sich bewußt über diese Auslegungsregeln hinweg, obwohl sie den wirklichen Willen des Internetnutzers kennt bzw. nach Auslegung der Erklärung kennen müßte, indem sie behauptet ein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung sei zustande gekommen und aus diesem Ansprüche gegen den Internetnutzer herleitet.
F. Borchardt meint
Leseempfehlung: http://www.forderungseinzug.de/
Franz Meinzinger meint
Hallo
Habe auch ein Schreiben dieser Firma bekommen.
Habe leider bezahlt und mich erst später im Internet informiert.
Bekomme trotzdem ein Schreiben vom Anwalt das ich der Forderung nicht
nachgekommen sei.
Holger Drews meint
Vor Ihnen sitzt ein am Grund zerstörter User, der wenig Ahnung von PC hat und auch nicht gerade über massenhaft Geld verfügt. Am 24.03.2010 habe ich das kostenlose Virenschutzprogramm von Avira heruntergeladen, während des Downloads öffnete sich eine Seite zum registrieren. Ich habe nun angenommen, es handelt sich hierbei um die übliche Registrierung von Avira, um mir eventuell später kostenpflichtige Zusatzprodukte, sogenannter Premiumvirenschutz, anzubieten. Am 10.04.2010 erhielt ich eine Mail mit einer Rechnung von Antassia, mit dem bereits bekannten Inhalt. 96,00€ und kein wenn und aber. Trotzt mehrerer Mails zeigt sich Antassia nicht bereit, von den Forderungen abzugehen. Was soll ich nun machen? Muß ich wirklich erst einen Anwalt einschalten, ich könnte wohl kaum die Kosten dafür aufbringen.
Mit freundlichen Grüssen
H.Drews
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Herr Drews,
wenn Sie wirklich wenig Geld haben, können Sie auch beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Gerne würde ich Sie vertreten. Interessanterweise kann nämlich ein Rechtsanwalt im vorliegenden Fall mit einem Beratungshilfeschein höhere Summen gegenüber der Gerichtskasse abrechnen, als er gegenüber einem nicht unter das Armenrecht fallenden Mandanten geltend machen könnte. Dies liegt daran, dass Beratungshilfe der Einfachheit halber pauschal abgerechnet wird und dann kleine Streitwerte „günstig“ behandelt werden.
Zur Sache: Wenn Sie ordnungsgemäß auf die Rechnungen reagiert haben – also wenn Sie gemäß dem Musterschreiben der Stiftung Warentest angezeigt haben, dass Sie keinen Geschäftswillen hatten, widerrufen, … – dann können Sie sich m. E. auch zurücklehnen. Die Antassia GmbH müsste für ein gerichtliches Verfahren die Gerichtskosten, die gegnerischen Anwaltskosten etc. zahlen. Die Antassia würde unterliegen. Dies lohnt sich für die Antassia überhaupt nicht.
Grüße
Sönke Nippel
Franci meint
könnte ich vielleicht eine link zu so einem musterschreiben von stiftung warentest haben bitte?
ich habe meinen fall schon erleutert. und würde gerne darauf shclnellst möglich eine antwort erhalten.
Mathias M. meint
Meine 14 jährige Tochter ist auch in die betr „Abofalle“ gelangt und hat nun, nachdem wir bislang nicht reagierten, ein Forderungsschreiben des RA Tank über 96,– € plus seiner Gebühren erhalten. Könnten Sie uns einen Ratschlag geben wie wir uns verhalten sollen. Soll das betr „Musterschreiben“ der Stiftung Warentest verwendet und somit geantwortet werden?
Vielen Dank für ihre Info.l
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Mathias,
ja – das Schreiben der Stiftung an RA Tank senden – und wenn dann noch etwas passieren sollte, würde ich Sie gerne vertreten. Dies gilt m. E. auch, wenn Sie noch einmal Post erhalten, nachdem Ihr Schreiben bei dem Gegner zugegangen sein muss.
Wenn Sie sich schon gewehrt haben und dennoch weiter die Beitreibung der Forderung durch RA Tank geschieht, sehe ich gute Erfolgsaussichten dafür, dass ein Anwalt eingeschaltet wird und die von Ihnen zu zahlenden Kosten dann auch erfolgreich bei RA Tank bzw. dessen Mandantin beitreibt.
Grüße
Sönke Nippel
Karlismar meint
Ich habe auch eine Rechnung der Firma Antassia bekommen, auf anraten der Verbraucher Zentrale Rheinland – Pfalz habe ich das von Ihr Entworfene Schreiben an die Firma Antassia gesendet.
Heute bekam ich eine Rechnung von RA Olaf Tank auf € 138,00 .
Wie soll ich mich verhalten ? Strafanzeige erstatten oder nicht ?
Ich werde nochmals eine Schreiben an den RA Tank snden.
herzliche Grüße
Karlismar
Carlos Manuel meint
Ich habe auch eine Rechnung der Firma Antassia bekommen,habe aber sie in Junk Mail Heute bekam ich eine Rechnung
MAHNUNG
Achtung, bitte beachten Sie unsere neue Bankverbindung, die
sich seit Ihrer Rechnung geändert hat!
Sehr geehrter Herr
leider haben Sie Ihre Rechnung vom 14.06.2010 bis zum
heutigen Tage nicht ausgeglichen. Durch den Mehraufwand sind uns
weitere Kosten entstanden.
Wir fordern Sie letztmalig auf den offenen Gesamtbetrag zu überweisen:
Beschreibung:
12-Monatszugang für http://www.top-of-software.de
Anmeldung vom 27.04.2010
8,00 EUR / Monat, Zahlung laut AGB ein Jahr im Voraus
Preis:
96,00 EUR
Mahnkosten:
3,00 EUR
Bitte begleichen Sie den Gesamtbetrag von 99,00 EUR bis zum
02.07.2010 auf das nachfolgende Konto:
Habe aber nicht es geglaubt auch nicht Bezahlt
Klaus Hornung meint
Hallo!
Zahlen Sie auf keinen Fall den Betrag von 99,00 Euro an die Firma Antassia schreiben Sie einen Widerruf an die Firma(Vorlage findet man bei Verbraucherzentrale) den per Einschreiben mit Rückschein senden.
Lassen Sie sich auch von Inkasso und Rechtsanwaltsschreiben nicht einschüchtern.Die werden Ihnen mit negativer Schufaeintrag;Lohnfähndung;Gerichtsvollzieher drohen.Auch hier gilt nicht zahlen,als letztes bitten Die ihnen einen Ratenvertrag und drohen mit einem Gerichtlichen-Mahnbescheid.
Auch auf die Ratenzahlung nicht eingehen,erst wider aktiv werden wenn ein Gerichtlicher-Mahnbescheid kommt der ist in einem Blauen oder Gelben Briefumschlag mit der Adresse vom zuständigem Gericht.
Auf dem Mahnbescheid einfach an kreuzen das Sie Widerrufen und ab ans Gericht senden.
Beachte Sie haben 2 Wochen zeit den Mahnbescheid zurückzusenden.
Aber glauben Sie mir soweit kommt es nicht.
Klaus Hornung meint
Muster für Widerruf:
An die
Vision Communication GmbH
Postfach 321142
40424
Ort, Datum
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom ……,
in dem Sie einen Betrag von 96,00 Euro für eine Serviceleistung verlangen.
Ich bestreite, dass zwischen Ihnen und mir das von Ihnen behauptete Vertragsverhältnis besteht. Daher werde ich nichts bezahlen.
Hilfsweise widerrufe und kündige ich den Ihrer Meinung nach bestehenden Vertrag und fechte ihn zusätzlich hilfsweise wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB an.
Außerdem erkläre ich auch vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen.
Ich ersuche Sie um eine schriftliche Bestätigung binnen einer Woche a) für den Erhalt dieses Schreibens und b) über die Nichtigkeit des Vertrages und darauf folgend um Löschung meiner sämtlichen bei Ihnen gespeicherten Daten. Weiters untersage ich Ihnen ausdrücklich die Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Sollten Sie das unaufgeforderte Versenden von Nachrichten an mich in der Folge nicht einstellen, werde ich die Bundesdatenschutzbehörde sowie die Datenschutzkommission verständigen und zusätzlich eine Anzeige wegen Betruges erstatten.
Mit freundlichen Grüßen,
carloszweiter meint
Auch ich habe, nach der Aufforderung der Fa Antassia per Einschreiben Widerspruch gegen die Zahlung von 96,- € fristgerecht eingelegt.
Heute das Mahnschreiben des RA Olaf Tank mit dem Betrag von 138,oo €uro erhalten.
Da die Fa. Antassia weder tel. noch über Fax zu erreichen war, wurde das Schreiben per Einschreiben übersendetz.
Ich warte erst einmal ab und werde Ihre Hilfe ggf. in Anspruch nehmen.
Sochen Firmen und RA sollte man die Lizenz von amtswegen entziehen
14.10.2010