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	Kommentare zu: Rechts&#173;an&#173;walt und Ver&#173;wal&#173;tungs&#173;recht	</title>
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	<description>Rechtsanwalt in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Liberalix		</title>
		<link>https://ra-soenke-nippel.de/2010/02/verwaltungsrecht-forum-verwaltungsrecht/#comment-634</link>

		<dc:creator><![CDATA[Liberalix]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Feb 2011 10:25:21 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=315#comment-634</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://ra-soenke-nippel.de/2010/02/verwaltungsrecht-forum-verwaltungsrecht/#comment-617&quot;&gt;Rechtsanwalt S. Nippel&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Nippel,
Ich möchte Ihnen eine kurze Rückmeldung zu dem von mir geschilderten Fall geben. 
Nach Prüfung der Rechtslage durch die Verwaltung wurde festgestellt, dass in der Sache tatsächlich eine Befangenheit des skB vorgelegen hat. Der Beschluss ist damit rechtswidrig. Aufgrund des Abstimmungsergebnisses (8:5) ist er jedoch heilbar, was in einer neu angesetzten Sindersitzung des Ausschusses nunmehr geschehen soll.
Vielen Dank für ihre Einschätzung und viele Grüße
Liberalix]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://ra-soenke-nippel.de/2010/02/verwaltungsrecht-forum-verwaltungsrecht/#comment-617">Rechtsanwalt S. Nippel</a>.</p>
<p>Hallo Herr Nippel,<br>
Ich möchte Ihnen eine kurze Rückmeldung zu dem von mir geschilderten Fall geben.<br>
Nach Prüfung der Rechtslage durch die Verwaltung wurde festgestellt, dass in der Sache tatsächlich eine Befangenheit des skB vorgelegen hat. Der Beschluss ist damit rechtswidrig. Aufgrund des Abstimmungsergebnisses (8:5) ist er jedoch heilbar, was in einer neu angesetzten Sindersitzung des Ausschusses nunmehr geschehen soll.<br>
Vielen Dank für ihre Einschätzung und viele Grüße<br>
Liberalix</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://ra-soenke-nippel.de/2010/02/verwaltungsrecht-forum-verwaltungsrecht/#comment-617</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Feb 2011 09:20:39 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=315#comment-617</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://ra-soenke-nippel.de/2010/02/verwaltungsrecht-forum-verwaltungsrecht/#comment-602&quot;&gt;Liberalix&lt;/a&gt;.

Hallo Liberalix,

es könnte durchaus ein Sachverhalt vorliegen, der die Annahme eines Ausschließungsgrundes gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW rechtfertigt:

&lt;blockquote&gt;&lt;strong&gt;§ 31 GO NRW Ausschließungsgründe&lt;/strong&gt;

(1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit 

1. ihm selbst,
2. einem seiner Angehörigen,
3. einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt. &lt;/blockquote&gt;

Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass ich ohne genaue Kenntnisse des Sachverhalts hier keine Prognose wagen will … In der Rechtsprechung liegt zu dem Tatbestand des § 31 Abs. 1 S. 2 GO NRW – wann liegt ein „unmittelbarer Vorteil“ vor – eine umfangreiche Kasuistik vor. Der Sachverhalt müsste genau betrachtet und dann bewertet werden.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://ra-soenke-nippel.de/2010/02/verwaltungsrecht-forum-verwaltungsrecht/#comment-602">Liberalix</a>.</p>
<p>Hallo Liberalix,</p>
<p>es könnte durchaus ein Sachverhalt vorliegen, der die Annahme eines Ausschließungsgrundes gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW rechtfertigt:</p>
<blockquote><p><strong>§ 31 GO NRW Ausschließungsgründe</strong></p>
<p>(1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit </p>
<p>1. ihm selbst,<br>
2. einem seiner Angehörigen,<br>
3. einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person</p>
<p>einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt. </p></blockquote>
<p>Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass ich ohne genaue Kenntnisse des Sachverhalts hier keine Prognose wagen will … In der Rechtsprechung liegt zu dem Tatbestand des § 31 Abs. 1 S. 2 GO NRW – wann liegt ein „unmittelbarer Vorteil“ vor – eine umfangreiche Kasuistik vor. Der Sachverhalt müsste genau betrachtet und dann bewertet werden.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://ra-soenke-nippel.de/2010/02/verwaltungsrecht-forum-verwaltungsrecht/#comment-603</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Jan 2011 07:53:22 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=315#comment-603</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://ra-soenke-nippel.de/2010/02/verwaltungsrecht-forum-verwaltungsrecht/#comment-602&quot;&gt;Liberalix&lt;/a&gt;.

Bitte geben Sie mir noch etwas Zeit!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://ra-soenke-nippel.de/2010/02/verwaltungsrecht-forum-verwaltungsrecht/#comment-602">Liberalix</a>.</p>
<p>Bitte geben Sie mir noch etwas Zeit!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Liberalix		</title>
		<link>https://ra-soenke-nippel.de/2010/02/verwaltungsrecht-forum-verwaltungsrecht/#comment-602</link>

		<dc:creator><![CDATA[Liberalix]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Jan 2011 10:33:57 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=315#comment-602</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,
Ich habe eine interessante Fragestellung zur Befangenheit von Sachkundigen Bürgern.
Bei der Ausschussberatung zur Herausnahme eines Bereiches aus einem bestehenden Landschaftsschutzgebiet trat bei uns in der Gemeinde die Frage auf, inwieweit ein Sachkundige Bürger sich als befangen erklären muss, da sein Vater in dem entsprechendem Bereich Ländereien besitzt.
Zur Sache:
Im Rahmen der Anpassung der Regionalplanung der Bezirksregierung beantragte die Gemeinde die entsprechenden Bereiche aus dem bestehenden Landschaftsschutzgebiet zu entlassen.
Der Vater des Sachkundigen Bürgers besitzt einen Großteil der Flächen, die von dieser Maßnahme betroffen sind.
In der Beratung wurde seitens des Bürgermeisters deutlich gemacht, dass die Herausnahme der Bereiche aus dem Landschaftsschutzgebiet in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausweisung neuer, zukünftiger Baugebiete zu sehen ist.
Die Frage die sich in diesem Zusammenhang stellt ist, ob bereits die Maßnahme der Entlassung eines Bereiches aus dem Landschaftsschutzgebiet mit der Intention einer späteren Bebauung zu einem &#062; unmittelbaren &#060; Vorteil i.S.d. § 31 GO NRW  führt.
Die Abstimmung des Sachkundigen Bürgers hatte im Übrigen unmittelbaren Einfluss auf das Abstimmungsergebnis.
Für eine Einschätzung wäre ich Ihnen sehr dankbar]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,<br>
Ich habe eine interessante Fragestellung zur Befangenheit von Sachkundigen Bürgern.<br>
Bei der Ausschussberatung zur Herausnahme eines Bereiches aus einem bestehenden Landschaftsschutzgebiet trat bei uns in der Gemeinde die Frage auf, inwieweit ein Sachkundige Bürger sich als befangen erklären muss, da sein Vater in dem entsprechendem Bereich Ländereien besitzt.<br>
Zur Sache:<br>
Im Rahmen der Anpassung der Regionalplanung der Bezirksregierung beantragte die Gemeinde die entsprechenden Bereiche aus dem bestehenden Landschaftsschutzgebiet zu entlassen.<br>
Der Vater des Sachkundigen Bürgers besitzt einen Großteil der Flächen, die von dieser Maßnahme betroffen sind.<br>
In der Beratung wurde seitens des Bürgermeisters deutlich gemacht, dass die Herausnahme der Bereiche aus dem Landschaftsschutzgebiet in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausweisung neuer, zukünftiger Baugebiete zu sehen ist.<br>
Die Frage die sich in diesem Zusammenhang stellt ist, ob bereits die Maßnahme der Entlassung eines Bereiches aus dem Landschaftsschutzgebiet mit der Intention einer späteren Bebauung zu einem &gt; unmittelbaren &lt; Vorteil i.S.d. § 31 GO NRW  führt.<br>
Die Abstimmung des Sachkundigen Bürgers hatte im Übrigen unmittelbaren Einfluss auf das Abstimmungsergebnis.<br>
Für eine Einschätzung wäre ich Ihnen sehr dankbar</p>
]]></content:encoded>
		
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