Einem Wohnungseigentümer entsteht z. B. durch ein fehlerhaftes Dach ein Schaden an seinem Sondereigentum. Kann er die Gemeinschaft auf Schadenersatz in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich trifft die Gemeinschaft keine Gefährdungshaftung, d. h. sie haftet nicht für verschuldensunabhängig entstandene Schäden am Sondereigentum. Aber: Die Gemeinschaft haftet für Folgeschäden, die sie zu vertreten hat.
Entstehen z. B. bei dem “fehlerhaften Dach” nach der Beanstandung und dem Erkennen der Mängel noch Schäden, insbesondere nachdem die Eigentümergemeinschaft notwendige Instandsetzungsmaßnahmen abgelehnt hat, so kann der geschädigte Sondereigentümer die Miteigentümer ggf. erfolgreich auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.
Also: Grundsätzlich können Wohnungseigentümer Schadenersatzansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft nur dann geltend machen, wenn der Gemeinschaft ein Verschulden zuzurechnen ist. Beim erstmaligen Auftreten und Bekanntwerden des Schadens liegt ein Verschulden in der Regel nicht vor. §§ 906 Abs. 2 BGB und § 14 WEG, die eine verschuldensunabhängige Haftung regeln, sind auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. u. a. LG München vom 14. Dezember 2009, 1 S 9716/09).
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