Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen, § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB. Neben Kindern, Enkeln und Urenkeln des Erblassers erbt der Ehegatte also ein Viertel, neben Eltern und neben beiden Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Lebt nur noch ein Großelternteil erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um den Erbteil des verstorbenen Großelternteils.
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