Einen kleinen Erfolg konnte ich gegenüber der Antassia GmbH und deren Abo-Falle „www.top-of-software.de“ erzielen:
Das Amtsgericht Essen entschied am 15. Juni 2011, dass die Antassia GmbH bereits geleistete Zahlungen in Höhe von 99,00 € zurückzahlen muss (29 C 8/11). Die GmbH hatte die Zahlung gegenüber meinem minderjährigen Mandanten mit der bereits hinlänglich bekannten Masche ergaunert.
Das Gericht führte aus, dass die Antassia den Abschluss des Vertrages mit dem Minderjährigen gemäß den von der ihr genutzten AGB (Pkt. 2.3., 2. Satz) eigentlich hätte zurückweisen müssen. Hier der Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antassia unter www.top-of-software.de:
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2.3. Dem Anbieter bleibt es unbenommen, die in dem ausgefüllten Formular enthaltene Vertragserklärung zurückzuweisen. Vertragserklärungen von Personen unter 18 Jahren werden grundsätzlich zurückgewiesen.
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Der Bereicherungsanspruch des Minderjährigen gemäß § 812 Abs. 1 BGB war deshalb begründet. Die Antassia kann dem Anspruch nicht den Einwand gemäß § 814 BGB entgegenhalten.
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Also: Alle Minderjährigen, die bisher eine Zahlung geleistet haben, haben begründete Rückforderungsansprüche gegenüber der Antassia!!!
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