Der Beschuldigte verweigert die Blutentnahme. Gemäß § 81 a Abs. 1 StPO muss der Richter nach Prüfung die Entnahme der Blutprobe anordnen. Bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung steht die Anordnungsbefugnis auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zu, § 81 a Abs. 2 StPO.
Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn die Polizei die Blutentnahme anordnet, ohne dass eine Verzögerung das Untersuchungsergebnis gefährdet hätte. Hierzu musste das Bundesverfassungsgericht (im Folgenden: BVerfG) schon in mehreren Entscheidungen Aussagen treffen. In den Entscheidungsgründen eines jüngeren Beschlusses vom 11. Juni 2010 führt das BVerfG u. a. aus (2 BvR 1046/08):
Der Verstoß gegen § 81a StPO gebietet es nicht zwingend, ein Verwertungsverbot hinsichtlich des gewonnenen Beweismittels anzunehmen. Dies ist im Einzelfall von dem dafür zuständigen Strafgericht zu prüfen (mit Hinweis auf einen Beschluss vom 12. Februar 2007 (2 BvR 273/06), in dem ein Urteil aufgehoben worden war, weil auch die fehlerhaft angeordnete Blutentnahme nach § 81 a StPO den Kläger in seinen Rechten nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzte).
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