Das deutsche Recht regelt im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nur die werktäglichen Arbeitszeiten, die Wochenarbeitszeit wird nicht ausdrücklich geregelt.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten, § 3 S. 1 ArbZG. Sie darf auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
In § 9 ArbZG wird aber die maximal zulässige Zeit an bestimmten Tagen geregelt.
Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen und an Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Von dem Sonntagsarbeitsverbot gibt es allerdings viele Ausnahmen, vgl. §§ 9 Abs. 2 und 3, 10 ArbZG. Der Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist in § 11 ArbZG geregelt.
Es ergibt sich also eine maximale reguläre Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Die Tagesarbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Kurzfristig ist also eine maximale Wochenarbeitszeit von 60 Stunden möglich.
käfer meint
Sehr geehrter Herr Nippel,
mein Arbeitgeber bietet mir einen Wechsel von TVÖD 9a zum AVR 5b an.
Er hat man an Hand einer Tabelle errechnet, dass mein Gehalt jährlich um 1.013,75€
steigen kann.
Was halten Sie davon?
Mit freundlichen Grüßen
Käfer
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Käfer,
Sie sollten sich die Gehaltstabellen zum TVöD und zum AVR sehr genau anschauen.
Sie sollten sich auch über Ihre Eingruppierung gemäß dem TVöD und dem AVR Gedanken machen.
Tabellen für die Krankenhaus-Tarife können Sie im Internet finden.
Grüße
Sönke Nippel
Lungu meint
Mein Arbeitgeber hält sich nicht an das Arbeitzeitgesez – § 11 – Was kann ich tun?
Danke
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Lungu,
nach § 17 des Arbeitszeitgesetzes ist die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Überwachung der der Einhaltung der Vorschriften verpflichtet.
Im Arbeitszeitgesetz sind in den Artikeln §§ 22 ff. Bußgeldvorschriften und sogar Strafvorschriften geregelt. Verstößt der Arbeitgeber durch Anordnung zusätzlicher Arbeitszeit gegen das Arbeitszeitgesetz, dann handelt er zumindest ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Gemäß diesem Urteil des EuGh soll ein Arbeitnehmer sogar Schadenersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend machen (jedenfalls ein bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigter Feuerwehrmann), können, wenn die Einhaltung der Arbeitszeit nicht ordnungsgemäß überwacht wird.
Jedenfalls muss die Arbeitszeit ordnungsgemäß abgegolten werden bzw. Ihnen steht ein Freizeitausgleich zu.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt