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	Kommentare zu: Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 und 3 BGB und dessen Begrenzung nach § 1578 b BGB	</title>
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	<description>Rechtsanwalt in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 May 2012 07:57:40 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://ra-soenke-nippel.de/2010/06/aufstockungsunterhalt-gemaess-1573-abs-2-und-3-bgb-und-dessen-begrenzung-nach-1578-b-bgb/#comment-2765&quot;&gt;andrea&lt;/a&gt;.

Hallo Andrea,

grundsätzlich gilt § 1569 BGB:

&lt;blockquote&gt;&quot;Nach der Scheidung obliegt ist jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außer Stande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.&quot;&lt;/blockquote&gt;

Können Sie eine Arbeit finden und können Sie mit der Arbeit den in der Ehe erreichten Lebensstandard halten, so haben Sie keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.

Die &quot;Lebensstandardgarantie nach den ehelichen Lebensverhältnissen&quot; wird aber weitgehend eingeschränkt. Sie ist gemäß § 1578 b BGB zeitlich zu begrenzen. Dem Unterhaltsberechtigten soll signalisiert werden, sich auf die zu erwartende Veränderungen nach Möglichkeit rechtzeitig einzustellen. Verlieren Sie aber nach einem Jahr die Vollzeitstelle, so muss genau geklärt werden, ob dann der Aufstockungsanspruch neu begründet wird (oder sich ein vorhandener Anspruch auf Aufstockungsunterhalt erhöht).

Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://ra-soenke-nippel.de/2010/06/aufstockungsunterhalt-gemaess-1573-abs-2-und-3-bgb-und-dessen-begrenzung-nach-1578-b-bgb/#comment-2765">andrea</a>.</p>
<p>Hallo Andrea,</p>
<p>grundsätzlich gilt § 1569 BGB:</p>
<blockquote><p>&#8222;Nach der Scheidung obliegt ist jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außer Stande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.&#8220;</p></blockquote>
<p>Können Sie eine Arbeit finden und können Sie mit der Arbeit den in der Ehe erreichten Lebensstandard halten, so haben Sie keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.</p>
<p>Die &#8222;Lebensstandardgarantie nach den ehelichen Lebensverhältnissen&#8220; wird aber weitgehend eingeschränkt. Sie ist gemäß § 1578 b BGB zeitlich zu begrenzen. Dem Unterhaltsberechtigten soll signalisiert werden, sich auf die zu erwartende Veränderungen nach Möglichkeit rechtzeitig einzustellen. Verlieren Sie aber nach einem Jahr die Vollzeitstelle, so muss genau geklärt werden, ob dann der Aufstockungsanspruch neu begründet wird (oder sich ein vorhandener Anspruch auf Aufstockungsunterhalt erhöht).</p>
<p>Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
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		<title>
		Von: andrea		</title>
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		<dc:creator><![CDATA[andrea]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 May 2012 18:47:35 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Bin seit dez 96 verheiratet und möchte nun die trennung. Arbeite seit 2001 wg gemeinsamem kind halbtags und werde ab juni einen vollzeitjob annehmen. Somit würde mein noch-ehemann keinen trennungsunterhalt zahlen müssen. Dieser job ist allerdings nur für 1 jahr befristet, so dass ich etwa mit ablauf des trennungsjahres bzw zum zeitpunkt des scheidungstermins wieder in meine alte halbtagsstelle zurück müsste und somit einen nicht unerheblichen finanziellen verlust hätte. Habe ich in diesem fall anspruch auf nachehelichen bzw aufstockungsunterhalt? Für eine antwort wäre ich Ihnen dankbar. Gruß]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bin seit dez 96 verheiratet und möchte nun die trennung. Arbeite seit 2001 wg gemeinsamem kind halbtags und werde ab juni einen vollzeitjob annehmen. Somit würde mein noch-ehemann keinen trennungsunterhalt zahlen müssen. Dieser job ist allerdings nur für 1 jahr befristet, so dass ich etwa mit ablauf des trennungsjahres bzw zum zeitpunkt des scheidungstermins wieder in meine alte halbtagsstelle zurück müsste und somit einen nicht unerheblichen finanziellen verlust hätte. Habe ich in diesem fall anspruch auf nachehelichen bzw aufstockungsunterhalt? Für eine antwort wäre ich Ihnen dankbar. Gruß</p>
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