Das Bundesarbeitsgericht führt in einem Urteil vom 24. September 2008 unter dem Aktenzeichen 6 AZR 657/07 zu der Vergütung von Mehrstunden aus, dass der Arbeitgeber grundsätzlich gehalten ist, auf geleistete Mehrarbeitsstunden anteiliges Urlaubsgeld, anteilige Zuwendungen und vermögenswirksame Leistungen zu zahlen. Ansonsten liege ein Verstoß gegen § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vor. Dem lag [...]

