Manchen ist das nicht bekannt – gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Leistungsanspruch, solange sich der/die Versicherte im Ausland aufhält. Es ist gleichgültig, ob es sich um einen längeren oder kürzeren Auslandsaufenthalt handelt. Auch Urlaubsreisen fallen unter diesen Begriff. Allerdings können mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gesetzlich Krankenversicherte die [...]

