Mieter sollten aber bedenken, dass auch für sie eine zwölfmonatige Frist läuft, nach deren Verstreichen Einwendungen gegen die formell wirksame Nebenkostenabrechnung nur noch im Ausnahmefall zulässig sind. § 556 Abs. 3 S. 5 und 6 BGB lauten: Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang [...]

