1 Artikel zum Stichwort ‘§ 556 Abs. 3 BGB’

Pflichten des Mieters hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung

 

Mieter sollten aber bedenken, dass auch für sie eine zwölfmonatige Frist läuft, nach deren Verstreichen Einwendungen gegen die formell wirksame Nebenkostenabrechnung nur noch im Ausnahmefall zulässig sind. § 556 Abs. 3 S. 5 und 6 BGB lauten: Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang [...]

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