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> <channel><title>Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid &#187; Sozialrecht</title> <atom:link href="http://ra-soenke-nippel.de/category/sozialrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://ra-soenke-nippel.de</link> <description>Rechtsanwalt in Remscheid</description> <lastBuildDate>Wed, 16 May 2012 12:53:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>Rechtsanwalt und Sozialrecht &#8211; Hinweis auf ein Artikelverzeichnis rund um das Sozialrecht</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/02/rechtsanwalt-sozialrecht-artikelverzeichnis/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/02/rechtsanwalt-sozialrecht-artikelverzeichnis/#comments</comments> <pubDate>Tue, 15 Feb 2011 08:21:42 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Sozialrecht]]></category> <category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2093</guid> <description><![CDATA[Ab dem Jahr 2011 veröffentliche ich neue Artikel zum Sozialrecht nur noch unter der Domain &#8220;Rechtsanwalt und Sozialrecht&#8220;. Dies geschieht, um zukünftig die Sachthemen für den Leser übersichtlicher gliedern und aufzeigen zu können. Nachfolgend eine Auflistung der bisher erschienen Artikel: Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verfahren – Betragsrahmengebühren Rechtsanwaltsgebühren und Sozialrecht – Beratungshilfe Grundsicherung für Arbeitsuchende Schwerbehindertenrecht, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><a
href="http://ra-soenke-nippel.de/Sozialrecht/"><img
src="http://ra-soenke-nippel.de/wp-content/uploads/2011/03/Sozialrecht.jpg" alt="Sozialrecht (soziales Netz)" title="zur Seite Sozialrecht" width="145" height="117" class="alignleft size-full wp-image-2129" /></a></p><p>Ab dem Jahr 2011 veröffentliche ich neue Artikel zum Sozialrecht nur noch unter der Domain &#8220;<a
href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/">Rechtsanwalt und Sozialrecht</a>&#8220;. Dies geschieht, um zukünftig die Sachthemen für den Leser übersichtlicher gliedern und aufzeigen zu können.</p><p>Nachfolgend eine Auflistung der bisher erschienen Artikel:</p><ol><li><a
title="zum Artikel 'Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verfahren – Betragsrahmengebühren'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rechtsanwaltsgebuhren-sozialrecht-betragsrahmengebuehr/">Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verfahren – Betragsrahmengebühren</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Rechtsanwaltsgebühren und Sozialrecht – Beratungshilfe'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rechtsanwaltsgebuehren-sozialrecht/">Rechtsanwaltsgebühren und Sozialrecht – Beratungshilfe</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Grundsicherung für Arbeitsuchende'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grundsicherung-fuer-arbeitssuchende/">Grundsicherung für Arbeitsuchende</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Schwerbehindertenrecht, Rehabilitation und Teilhabe'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schwerbehindertenrecht-rehabilitation-uteilhabe/">Schwerbehindertenrecht, Rehabilitation und Teilhabe</a></li><li><a
title="zum Artikel '§ 102 SGB XII, Kostenersatz durch die Erben (Rückforderung von Sozialhilfe)'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/">§ 102 SGB XII, Kostenersatz durch die Erben (Rückforderung von Sozialhilfe)</a></li><li><a
title="zum Artikel 'noch einmal: Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II – Finanzierung der Eigentumswohnung'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kosten-der-unterkunft-22-sgb-ii-eigentumswohnun/">noch einmal: Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II – Finanzierung der Eigentumswohnung</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Freibeträge vom Einkommen bei Hartz IV – Hinzuverdienst'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/hinzuverdienst-freibetrag-hartz-iv/">Freibeträge vom Einkommen bei Hartz IV – Hinzuverdienst</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II haben Anspruch auf Beiträge in voller Höhe'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/privat-krankenversicherte-arbeitslosengeld-ii-anspruch-beitraege/">Privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II haben Anspruch auf Beiträge in voller Höhe</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Die Berufung gegen Entscheidungen der Sozialgerichte'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/berufung-sozialgericht-landessozialgericht/">Die Berufung gegen Entscheidungen der Sozialgerichte</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Zum Grad der Behinderung – Gesamt-GdB und Einzel-GdB'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grad-der-behinderung-gesamt-gdb-einzel-gdb/">Zum Grad der Behinderung – Gesamt-GdB und Einzel-GdB</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Erbschaft – Einkommen oder Vermögen im Sinne des SGB II?'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erbschaft-einkommen-vermoegen-sgb-ii/">Erbschaft – Einkommen oder Vermögen im Sinne des SGB II?</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Die Untätigkeitsklage im Sozialrecht – Kostentragungspflicht der Behörde'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage-sozialrecht-kostentragung/">Die Untätigkeitsklage im Sozialrecht – Kostentragungspflicht der Behörde</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Anrechnungsfreies Elterngeld gemäß § 11 Abs. 3 a SGB II in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 3 BEEG'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/elterngeld-11-abs-3-a-sgb-ii/">Anrechnungsfreies Elterngeld gemäß § 11 Abs. 3 a SGB II in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 3 BEEG</a></li><li><a
title="zum Artikel 'vermögenswirksame Leistungen – anrechenbares Einkommen im Sinne des SGB II?'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/vermoegenswirksame-leistungen-anrechenbares-einkommen-sgb-ii/">vermögenswirksame Leistungen – anrechenbares Einkommen im Sinne des SGB II?</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Rückforderung von Leistungen – Rückerstattung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-erstattung-leistungen-urlaubsgeld-weihnachtsgel/">Rückforderung von Leistungen – Rückerstattung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Rückforderung von Leistungen im Sozialrecht – § 45 Abs. 2 SGB X (Vertrauensschutz)'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/">Rückforderung von Leistungen im Sozialrecht – § 45 Abs. 2 SGB X (Vertrauensschutz)</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Leistungen der Direktlebensversicherung als beitragspflichtige Einnahmen zur Krankenversicherung'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/direktlebensversicherung-krankenversicherung/">Leistungen der Direktlebensversicherung als beitragspflichtige Einnahmen zur Krankenversicherung</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Schwerbehindertenrecht – Merkzeichen aG (Außergewöhnliche Gehbehinderung)'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schwerbehindertenrecht-merkzeichen-ag-aussergewoehnliche-gehbehinderung/">Schwerbehindertenrecht – Merkzeichen aG (Außergewöhnliche Gehbehinderung)</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente – Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderungsrente-berufsunfaehigkeit/">Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente – Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Die Begriffe der Schwerbehinderung, Erwerbsminderung und der Arbeitsunfähigkeit in den Sozialgesetzbüchern'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schwerbehinderung-erwerbsminderung-arbeitsunfaehigkeit/">Die Begriffe der Schwerbehinderung, Erwerbsminderung und der Arbeitsunfähigkeit in den Sozialgesetzbüchern</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Elterngeld, Elternzeit und SGB II'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/elterngeld-elternzeit-sgb-ii/">Elterngeld, Elternzeit und SGB II</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Keine Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II bei Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/absenkung-arbeitslosengeldes-31-sgb-ii/">Keine Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II bei Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Zur Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern (Elternunterhalt) bei Heimunterbringung – Unterhaltspflicht auch gegenüber Schwiegereltern?'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/elternunterhalt-heimunterbringung/">Zur Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern (Elternunterhalt) bei Heimunterbringung – Unterhaltspflicht auch gegenüber Schwiegereltern?</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern (Elternunterhalt) bei Leistungen zur Grundsicherung im Alter'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/elternunterhalt-grundsicherung-im-alter/">Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern (Elternunterhalt) bei Leistungen zur Grundsicherung im Alter</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Zur Dauer des Krankengeldes gemäß § 48 SGB V'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/">Zur Dauer des Krankengeldes gemäß § 48 SGB V</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Der Begriff des Einkommens bei Leistungen der Grundsicherung gemäß § 82 SGB XII bei Nachzahlungen oder nachträglicher Leistung von Schadenersatz'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensbegriff-82-sgb-xii/">Der Begriff des Einkommens bei Leistungen der Grundsicherung gemäß § 82 SGB XII bei Nachzahlungen oder nachträglicher Leistung von Schadenersatz</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Unterbrechung der Stromversorgung gemäß § 19 StromGVV'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/unterbrechung-stromversorgung-19-stromgvv/">Unterbrechung der Stromversorgung gemäß § 19 StromGVV</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Prozesskostenhilfe – wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/prozesskostenhilfe-wesentliche-aenderung-wirtschaftliche-verhaeltnisse-120-zpo/">Prozesskostenhilfe – wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Musterschriftsatz – Klage zur Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und des Grades der Behinderung'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/musterschriftsatz-klage-gdb/">Musterschriftsatz – Klage zur Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und des Grades der Behinderung</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Gleichstellung von Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/gleichstellung-von-personen-mit-einem-grad-der-behinderung-von-30-und-40-gemaess-2-abs-3-sgb-ix/">Gleichstellung von Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Zuständigkeiten der Sozialgerichte – der Rechtsweg zu den Sozialgerichten'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/zustaendigkeit-sozialgericht/">Zuständigkeiten der Sozialgerichte – der Rechtsweg zu den Sozialgerichten</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Merkzeichen G: erheblich gehbehindert'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/merkzeichen-g-erheblich-gehbehindert/">Merkzeichen G: erheblich gehbehindert</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Haftungsausschlüsse gemäß §§ 104,105 SGB VII bei einem Arbeitsunfall'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/haftungsausschluesse-gemaess-104105-sgb-vii-bei-einem-arbeitsunfall/">Haftungsausschlüsse gemäß §§ 104,105 SGB VII bei einem Arbeitsunfall</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Leistungen für die Erstausstattung gemäß § 24 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SGB II'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erstausstattung-24-sgb-ii/">Leistungen für die Erstausstattung gemäß § 24 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SGB II</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Einstufung zur Pflegebedürftigkeit gemäß den §§ 14, 15 SGB XI'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einstufung-pflegebeduerftigkeit-sgb-xi/">Einstufung zur Pflegebedürftigkeit gemäß den §§ 14, 15 SGB XI</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Zum Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld gemäß § 46 Satz 1 Nummer 2 SGB V'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/">Zum Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld gemäß § 46 Satz 1 Nummer 2 SGB V</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Altersrente für schwerbehinderte Menschen'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/altersrente-schwerbehinderung/">Altersrente für schwerbehinderte Menschen</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Bundeskindergeld bei Auslandsaufenthalten'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/bundeskindergeld-auslandsaufenthalte/">Bundeskindergeld bei Auslandsaufenthalten</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Der Begriff der Scheinselbständigkeit'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/scheinselbstandigkeit/">Der Begriff der Scheinselbständigkeit</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/versicherungspflicht-krankenkasse/">Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Darlehen als zu berücksichtigende Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/darlehen-einkommen-sgb-2/">Darlehen als zu berücksichtigende Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Rechtsanwalt und Sozialrecht – Besprechung von sozialrechtlichen Themen in kurzen Artikeln'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rechtsanwalt-sozialrecht/">Rechtsanwalt und Sozialrecht – Besprechung von sozialrechtlichen Themen in kurzen Artikeln</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Elternunterhalt – Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes gemäß § 94 SGB XII'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/elternunterhalt-94-sgb-xii/">Elternunterhalt – Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes gemäß § 94 SGB XII</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen von Beziehern der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Verletzung von Mitwirkungspflichten – Hinweis auf Schwärzungsmöglichkeit'" href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/verletzung-mitwirkungspflicht/">Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen von Beziehern der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Verletzung von Mitwirkungspflichten – Hinweis auf Schwärzungsmöglichkeit</a></li></ol> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/02/rechtsanwalt-sozialrecht-artikelverzeichnis/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>3</slash:comments> </item> <item><title>Konsequenzen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 70/07 R</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2012/01/konsequenzen-des-urteils-des-bundessozialgerichts-vom-16-dezember-2008-b-4-as-7007-r/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2012/01/konsequenzen-des-urteils-des-bundessozialgerichts-vom-16-dezember-2008-b-4-as-7007-r/#comments</comments> <pubDate>Mon, 02 Jan 2012 20:29:16 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Sozialrecht]]></category> <category><![CDATA[Zuflussprinzip]]></category> <category><![CDATA[§ 11 SGB II]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=270</guid> <description><![CDATA[Das oben genannte Urteil des BSG habe ich hier in einem Artikel http://ra-soenke-nippel.de/2010/02/grundsicherung-fur-arbeitsuchende-einkommensberucksichtigung-zuflussprinzip-nachtragliche-letzte-krankengeldzahlung-laufende-einnahme-keine-regelungslucke-durch-fehlende-harteregelung/ besprochen. Kurz zusammengefasst wird Arbeitslohn oder auch Krankengeld als Einnahme für den Kalendermonat gewertet, in dem die Leistung zufließt &#8211; sogenanntes &#8220;Zuflussprinzip&#8221;. Erhält der Antragsteller für Dezember 2009 seinen Lohn am 3. Januar 2010, so mindert dieser Lohn für Dezember 2009 den [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das oben genannte Urteil des BSG habe ich hier in einem Artikel</p><p><a
href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grundsicherung-arbeitsuchende-einkommensberucksichtigung-zuflussprinzip-nachtraeglich-krankengeld/">http://ra-soenke-nippel.de/2010/02/grundsicherung-fur-arbeitsuchende-einkommensberucksichtigung-zuflussprinzip-nachtragliche-letzte-krankengeldzahlung-laufende-einnahme-keine-regelungslucke-durch-fehlende-harteregelung/</a></p><p>besprochen. Kurz zusammengefasst wird Arbeitslohn oder auch Krankengeld als Einnahme für den Kalendermonat gewertet, in dem die Leistung zufließt &#8211; sogenanntes &#8220;Zuflussprinzip&#8221;. Erhält der Antragsteller für Dezember 2009 seinen Lohn am 3. Januar 2010, so mindert dieser Lohn für Dezember 2009 den Anspruch auf ALG II für Januar 2010.</p><p>Als Konsequenz bleibt dem Antragsteller nur übrig, den Antrag auf Erhalt von ALG II auch für den Fall der Arbeitsaufnahme zu stellen bzw. aufrecht zu halten. Bekommt der Betroffene dann &#8211; wie dies regelmäßig der Fall ist &#8211; am 3. des Folgemonats erst seinen Arbeitslohn, so hat er für die Zeit der Arbeitsaufnahme bis zum Zufluss des Geldes einen Anspruch auf Leistung durch die ARGE. Dies ist dann die Kehrseite der o. g. Entscheidung des BSG.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2012/01/konsequenzen-des-urteils-des-bundessozialgerichts-vom-16-dezember-2008-b-4-as-7007-r/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> <item><title>Grundsicherung für Arbeitsuchende, Einkommensberücksichtigung, Zuflussprinzip, nachträgliche letzte Krankengeldzahlung, laufende Einnahme &#8211; keine Regelungslücke durch fehlende Härteregelung</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2012/01/grundsicherung-fur-arbeitsuchende-einkommensberucksichtigung-zuflussprinzip-nachtragliche-letzte-krankengeldzahlung-laufende-einnahme-keine-regelungslucke-durch-fehlende-harteregelung/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2012/01/grundsicherung-fur-arbeitsuchende-einkommensberucksichtigung-zuflussprinzip-nachtragliche-letzte-krankengeldzahlung-laufende-einnahme-keine-regelungslucke-durch-fehlende-harteregelung/#comments</comments> <pubDate>Mon, 02 Jan 2012 08:29:15 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Sozialrecht]]></category> <category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category> <category><![CDATA[SGB II]]></category> <category><![CDATA[Zuflussprinzip]]></category> <category><![CDATA[§ 11 SGB II]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=257</guid> <description><![CDATA[Eine Entscheidung, die auf den ersten Blick überrascht. &#8220;Einkommen&#8221; &#8211; hier: Krankengeld -, welches für einen zurückliegenden Zeitraum gezahlt wird, wird auf das ALG II angerechnet: BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 70/07 R Grundsicherung für Arbeitsuchende &#8211; Einkommensberücksichtigung &#8211; Zuflussprinzip &#8211; nachträgliche letzte Krankengeldzahlung &#8211; laufende Einnahme &#8211; keine Regelungslücke durch fehlende Härteregelung [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Eine Entscheidung, die auf den ersten Blick überrascht. &#8220;Einkommen&#8221; &#8211; hier: Krankengeld -, welches für einen zurückliegenden Zeitraum gezahlt wird, wird auf das ALG II angerechnet:</p><p><strong>BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 70/07 R<br
/> </strong><br
/> <strong>Grundsicherung für Arbeitsuchende &#8211; Einkommensberücksichtigung &#8211; Zuflussprinzip &#8211; nachträgliche letzte Krankengeldzahlung &#8211; laufende Einnahme &#8211; keine Regelungslücke durch fehlende Härteregelung<br
/> </strong><br
/> Leitsätze</p><p>Fließt die letzte Krankengeldzahlung in einer Reihe kontinuierlicher Zahlungen erst im Monat nach der Fälligkeit zu, so ist das Krankengeld bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als laufende Leistung im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen.</p><p>Tatbestand</p><p>1</p><p>Streitig ist, ob das dem Kläger für den Zeitraum vom 16. bis 25.11.2005 gewährte und seinem Konto am 1.12.2005 gutgeschriebene Krankengeld bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) nach dem SGB II für den Monat Dezember 2005 zu berücksichtigen ist.<br
/> 2</p><p>Der Kläger bezog vom 28.10.2004 bis 25.11.2005 Krankengeld, zuletzt in Höhe von 22,66 Euro täglich. Nach einer Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit stellte die Krankenkasse die Krankengeldzahlung wegen Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zum 26.11.2005 ein. Die Wertstellung des Krankengeldes für den Zeitraum vom 16.11. bis 25.11.2005 in Höhe von insgesamt 226,60 Euro auf dem Konto des Klägers erfolgte am 1.12.2005.<br
/> 3</p><p>Auf den Antrag des Klägers vom 28.11.2005 bewilligte der Beklagte (Grundsicherungsträger) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 25.11.2005 bis 31.5.2006. Für den Monat Dezember 2005 setzte er das Alg II unter Berücksichtigung des am 1.12.2005 gutgeschriebenen Krankengeldes auf 392,55 Euro fest (Bescheide vom 5.1.2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 27.7.2006 und 14.11.2006, diese wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2006).<br
/> 4</p><p>Der Klage auf höhere Leistungen für den Monat Dezember 2005 hat das Sozialgericht Berlin (SG) stattgegeben (Urteil vom 6.3.2007). Es hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger im Monat Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der am 1.12.2005 zugeflossenen Krankengeldzahlung zu gewähren. Das Krankengeld sei kein Einkommen, welches der Sicherung des Lebensunterhalts im Dezember 2005 hätte dienen sollen. Vielmehr handele es sich um eine Entgeltersatzleistung für im November 2005, vor der Beantragung von SGB II-Leistungen ausgefallenes Arbeitsentgelt. Insoweit mangele es sowohl an einer Identität der Zweckbestimmung mit dem Alg II, als auch an der Identität des Bedarfszeitraumes. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG mit der Begründung aufgehoben, bei der Krankengeldzahlung handele es sich um einmaliges Einkommen, weil eine Nachzahlung und keine laufende Leistung vorliege. Das Krankengeld sei jedoch von dem Beklagten zutreffend im Monat des Zuflusses bei der Berechnung des Alg II berücksichtigt worden. Der Kläger könne sich insoweit nicht auf einen Härtefall berufen, da eine entsprechende Regelung im Gesetz nicht vorgesehen sei (Urteil vom 9.11.2007).<br
/> 5</p><p>Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 11 SGB II iVm § 13 SGB II und § 2 Arbeitslosengeldverordnung II (Alg II-V). Er vertritt die Auffassung, die Krankengeldzahlung sei bereits deswegen nicht als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen für Dezember 2005 zu berücksichtigen, weil es für einen Zeitraum vor der Antragstellung im November 2005 gezahlt worden sei. Es sei am 25.11.2005 fällig gewesen und unter Berücksichtigung des Wertstellungszeitpunktes von der Krankenkasse bereits vor der SGB II-Antragstellung angewiesen worden. Zumindest müsse ein Härtefall angenommen werden, unabhängig davon, ob hierfür eine Rechtsgrundlage gegeben sei.<br
/> 6</p><p>Der Kläger beantragt (sinngemäß),<br
/> das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2007 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2007 zurückzuweisen.<br
/> 7</p><p>Der Beklagte beantragt,<br
/> die Revision zurückzuweisen.<br
/> 8</p><p>Er bezieht sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen in den Verwaltungsentscheidungen sowie die Begründung in der Entscheidung des LSG.</p><p>Entscheidungsgründe</p><p>9</p><p>Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger im Monat Dezember 2005 keinen Anspruch auf höheres Alg II hat.<br
/> 10</p><p>Streitgegenstand sind der Bescheid vom 5.1.2006, geändert durch Bescheid vom 14.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2006, mit denen der Beklagte über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Kläger im Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.5.2006 entschieden hat. Leistungen für November 2005, über die der Beklagte durch Bescheid vom 5.1.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 27.7.2005, dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2006 entschieden hat, stehen hier nach dem ausdrücklichen Klageantrag des Klägers ebenso wenig im Streit, wie Leistungen für Folgezeiträume. Die für die Folgezeiträume ergangenen Bescheide sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG Urteile vom 7.11.2006 &#8211; B 7b AS 14/06 R; 23.11.2006 &#8211; B 11b AS 1/06 R; 29.3.2007 &#8211; B 7b AS 4/06 R; 6.9.2007 &#8211; B 14/7b AS 30/06 R) .<br
/> 11</p><p>Die Höhe des von dem Beklagten bewilligten Alg II im streitigen Zeitraum ist von diesem zutreffend berechnet worden. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (1.). Bei der Berechnung dieser Leistungen ist das dem Kläger am 1.12.2005 gutgeschriebene Krankengeld, das für den Zeitraum vom 16. bis 25.11.2005 gewährt worden ist, im Monat Dezember 2005 als Einkommen zu berücksichtigen (2.). Zwar handelt es sich bei dem Krankengeld um eine Sozialleistung, gleichwohl ist sie als Einkommen iS des § 11 SGB II zu bewerten (a). Die Berücksichtigung des Krankengeldes hat nach den Regeln des § 13 SGB II iVm §§ 2 Abs 2 und 2b Alg II-V in der Fassung vom 22.8.2005 (BGBl I, 2499, nach § 6 Alg II-V anwendbar für Bewilligungszeiträume ab dem 1.10.2005 &#8211; im Folgenden zu Grunde gelegte Fassung) zu erfolgen. Im konkreten Fall ist das am 1.12.2005 ausgezahlte Krankengeld als letzte Zahlung im Rahmen von laufenden Zahlungen und damit als laufende Einnahme zu bewerten. Insoweit ist unbeachtlich, dass es erst nach dem Zeitraum, für den es gewährt worden ist, zur Auszahlung gelangte (b). Auch eine in diesem Sinne laufende Sozialleistung beeinflusst im Monat des Zuflusses, wenn er nach der Antragstellung liegt, die Höhe der SGB II-Leistung (c). Das Krankengeld ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen (d). Die von dem Beklagten vorgenommenen Absetzungen von diesem Einkommen sind ebenso wenig zu beanstanden, wie die Berechnung der Leistungen für den Monat Dezember 2005 im Übrigen (e). Der Beklagte hat die Leistungen für die Monate Januar bis Mai 2006 ebenfalls in zutreffender Höhe festgestellt (3.).<br
/> 12</p><p>1. Der Kläger ist Leistungsberechtigter iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl I 2014) . Er hat das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch das 65. Lebensjahr (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II). Nach den Feststellungen des LSG ist er iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II iVm § 8 Abs 1 SGB II erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II).<br
/> 13</p><p>Er war im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9, 11 und 12 SGB II. Nach § 7 Abs 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.<br
/> 14</p><p>Zwar hat der Kläger im Dezember 2005 Einkommen erzielt, das auch bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen ist (s unter 2.). Gleichwohl war er im gesamten streitigen Zeitraum nach den Feststellungen des LSG hilfebedürftig. Es ist trotz des Einkommens ein Hilfebedarf unter Berücksichtigung des Regelbedarfs ( nach § 20 Abs 2 SGB II &#8211; 345 Euro ) und der ihm entstandenen Kosten für Unterkunft und Heizung ( nach § 22 SGB II &#8211; 226,03 Euro ) verblieben.<br
/> 15</p><p>2. Das dem Kläger nach den Feststellungen des LSG am 1.12.2005 zugeflossene Krankengeld ist als Einkommen bei der Berechnung des Alg II im Monat Dezember 2005 zu berücksichtigen.<br
/> 16</p><p>a) Bei dem Krankengeld handelt es sich um Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II.<br
/> 17</p><p>Nach § 11 Abs 1 SGB II (in der Fassung des KomOptG, aaO) sind bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG.<br
/> 18</p><p>Der Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II erfasst das Krankengeld eindeutig nicht als Ausnahme von den zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Aber auch Gesetzesbegründung und systematischer Zusammenhang sprechen gegen die &#8220;Nichtberücksichtigung&#8221; des Krankengeldes als Einkommen iS dieser Regelung. Der Gesetzgeber hat bewusst § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II an den Wortlaut des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII angeknüpft (vgl BT-Drucks 15/1514 S 65 &#8211; zu § 77 <= § 82 SGB XII>; BT-Drucks 15/1516 S 53) . Er greift auch insoweit auf den Gleichklang mit dem Sozialhilferecht als dem Referenzsystem des SGB II zurück (vgl BT-Drucks 15/1514 S 1) . Weder nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII noch nach dem bisherigen § 76 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz war das Krankengeld nicht zu berücksichtigendes Einkommen. Der Gesetzgeber hat im Sozialhilferecht ebenso wie im SGB II gezielt nur bestimmte &#8211; im Gesetz aufgezählte &#8211; Leistungen von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Hierzu zählt nicht das Krankengeld.<br
/> 19</p><p>Es ist daher im Gegensatz zur klägerischen Auffassung ohne Bedeutung für die Berechnung der SGB II-Leistung, dass es sich bei dem Krankengeld um eine Entgeltersatz- und Sozialleistung handelt. Soweit diese die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen iS der Minderung des Hilfebedarfs beeinflusst, ist sie als Einkommen zu berücksichtigen.<br
/> 20</p><p>b) Die Berücksichtigung des Krankengeldes als Einkommen folgt den Regeln des § 13 SGB II iVm §§ 2 Abs 2 und 2b Alg II-V. Es handelt sich bei dem Krankengeld im konkreten Fall um eine letzte Zahlung in einer Reihe laufender Zahlungen und damit nicht um eine einmalige Einnahme.<br
/> 21</p><p>Nach § 2 Abs 2 Alg II-V sind laufende Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, ebenso jedoch auch laufende Sozialleistungen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Insoweit sieht § 2b Alg II-V eine entsprechende Anwendung des gesamten § 2 Alg II-V vor.<br
/> 22</p><p>Der Revision ist zwar einzuräumen, dass der Anspruch des Klägers auf Krankengeld spätestens am letzten Tag der festgestellten Arbeitsunfähigkeit (26.11.2005) fällig war und von der Krankenkasse auch hätte erfüllt werden müssen. Mit der am 1.12.2005 erfolgten Gutschrift zahlte die Krankenkasse das Krankengeld für die Zeit vom 16. bis 25.11.2005 nach. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht &#8211; vom Fall der Krankenhausbehandlung und stationären Reha-Behandlung abgesehen &#8211; am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (vgl § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V) und wird mit der Entstehung des Anspruchs fällig (vgl § 41 SGB I). Weil das Krankengeld nach der Konzeption des Gesetzes zudem für Kalendertage zu zahlen ist (vgl § 47 Abs 1 Satz 6 SGB V), werden Krankengeld-Ansprüche nach festgestellter Arbeitsunfähigkeit mit jedem Tag der Arbeitsunfähigkeit für diesen fällig. Indessen scheinen die Krankenkassen in der Praxis aus naheliegenden Gründen der Praktikabilität das Krankengeld nicht täglich zu zahlen, sondern im Nachhinein für die Zeiträume, für die zuvor &#8211; ggf rückwirkend sowie zukunftsgerichtet &#8211; Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist. Gesetz und Rechtswirklichkeit (Praxis) fallen hier seit Jahren auseinander, wobei vieles dafür spricht, de lege ferenda das Gesetz der Praxis anzupassen, nicht umgekehrt. Wäre die Krankenkasse so verfahren, wie nach der gesetzlichen Regelung vorgesehen, wäre das Krankengeld dem Kläger zugeflossen, noch bevor er am 28.11.2005 seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat.<br
/> 23</p><p>Diese Überlegungen führen jedoch nicht zur grundsicherungsrechtlichen Nichtberücksichtigung des Krankengeldes. Der Kläger hat von seiner Krankenkasse offenbar weder einen Vorschuss verlangt noch hat er sonst darauf hingewirkt, das Krankengeld &#8220;pünktlich&#8221; zu bekommen. Die Verwaltungspraxis der Krankenkassen führt nicht dazu, dass die Krankengeldzahlung am 1.12.2005 ihre Qualität als Einnahme/Einkommen iS von § 11 SGB II verliert und insoweit auf den zuvor bestehenden Krankengeldanspruch als Vermögensbestandteil abzustellen wäre. Zumindest wenn, wie hier, die letzte Zahlung in einer Reihe von regelmäßig für einen abgelaufenen Zeitraum erfolgter &#8211; wie der Kläger ausdrücklich vorbringt, immer nachträglich vorgenommener &#8211; Zahlungen steht, handelt es sich nicht um eine &#8220;Nachzahlung&#8221;, sondern eine letzte Zahlung in einer Reihe von laufenden Leistungsgewährungen. Unter diesen Bedingungen ist es auch nicht von Bedeutung, dass das &#8220;letzte&#8221; Krankengeld erst sechs Tage nach Beendigung des Leistungszeitraums auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden ist.<br
/> 24</p><p>c) Die Krankengeldzahlung ist nach § 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V (aaO) in dem Monat des Zuflusses &#8211; da dieser nach Antragstellung liegt &#8211; als Einkommen zur Minderung des Hilfebedarfs zu berücksichtigen. Auch in solchen Fällen ist ausschließlich auf den Zufluss iS des Zuflussprinzips abzustellen, ohne Modifizierung durch die Identitätstheorie (so Bundesverwaltungsgericht BVerwG Urteil vom 24.4.1968 &#8211; 5 C 62/67 = BVerwGE 29, 295 ff).<br
/> 25</p><p>Das Zuflussprinzip besagt, dass als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II &#8211; und damit zur Minderung des Hilfebedarfs &#8211; grundsätzlich alles das zu berücksichtigen ist, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält (ständige Rechtsprechung des BSG, s nur Urteile vom 30.9.2008 &#8211; B 4 AS 29/07 R; B 4 AS 19/07 R; 30.7.2008 &#8211; B 14 AS 26/07 R) . Das Krankengeld ist im vorliegenden Fall &#8211; so die Feststellungen des LSG &#8211; am 1.12.2005, also nach dem Eingang des SGB II-Leistungsantrags vom 28.11.2005 bei dem Beklagten, auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden und damit in seinen Verfügungsbereich gelangt.<br
/> 26</p><p>Das Krankengeld ist hier &#8211; entgegen der Auffassung des Klägers &#8211; auch nicht deswegen von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen, weil mit der Zahlung und Gutschrift auf dem Konto des Klägers am 1.12.2005 der Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 16. bis 25.11.2005 erfüllt worden ist, die Forderung also zum Zeitpunkt der SGB II-Leistungsantragstellung bereits fällig war. Insoweit bezieht sich der Kläger wohl auf die vom BVerwG früher vertretene Identitätstheorie (vgl BVerwG Urteil vom 24.4.1968 &#8211; 5 C 62/67 = BVerwGE 29, 295 ff). Danach setzte die Berücksichtigung eines Zuflusses in Geld oder Geldeswert als Einkommen voraus, dass er wie die Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt war (Identität der Zweckbestimmung) und dass diese Zweckbestimmung auch für einen mit dem Bedarfszeitraum identischen Zeitraum bestand (Zeitraumidentität). Von dieser Betrachtung ist das BVerwG in der Folgezeit und mit der Entwicklung der Zuflusstheorie ausdrücklich abgerückt (BVerwGE 108, 296, 298; BVerwG, NJW 1999, 3137) . Zutreffend führt es zur Begründung dessen aus: Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen sei deren bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit ausschlaggebend, nicht notwendig dagegen eine Zweckbestimmung. Dies gilt auch für das SGB II. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an (so bereits in den Urteilen vom 30.9.2008 &#8211; B 4 AS 29/07 R; vom 30.9.2008 &#8211; B 4 AS 57/07 R; Urteil des 14. Senats vom 30.7.2008 &#8211; B 14 AS 26/07 R) . Wie in der Sozialhilfe ist bei den Grundsicherungsleistungen einer aktuellen Notlage das aktuelle Einkommen gegenüberzustellen. Dabei ist allein entscheidend, ob mit den eingehenden geldwerten Mitteln ein notwendiger Hilfebedarf gedeckt werden kann.<br
/> 27</p><p>Zudem gilt: Einnahmen werden in aller Regel aus bereits zuvor bestehenden Rechtspositionen erzielt (vgl zum Arbeitslosengeld BSG Urteil vom 30.7.2008 &#8211; B 14 AS 26/07 R; zur Auszahlung des Arbeitsentgeltes als Erfüllung der Forderung aus dem Arbeitsvertrag, BVerwGE 108, 296, 300; NJW 1999, 3137) . Im Falle der Erfüllung einer Forderung ist bei wertender Betrachtung allein auf die letztlich in Geldeswert erzielten Einkünfte abzustellen und nicht auf das Schicksal der Forderung. So liegt der Fall auch hier. Dem Kläger erwuchsen aus dem Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse erst nach der Antragstellung bereite Mittel, die er zu seiner Bedarfsdeckung einsetzen konnte. Selbst wenn die Mittel vor der Antragstellung zur Bedarfsdeckung hätten dienen sollen, so haben sie einerseits seinen Bedarf zu diesem Zeitpunkt mangels Bereitstellung nicht gedeckt und können nun andererseits den Bedarf nach der Antragstellung zumindest teilweise decken. Soweit der Kläger vorbringt, er habe in den Zeiträumen zwischen den Krankengeldzahlungen, die immer nachträglich erfolgt seien, seinen Bedarf durch familiäre Darlehen gedeckt, die er nach dem Zufluss der Krankengeldzahlung zurückgezahlt habe und wozu er nunmehr für die letzten 10 Tage durch die Einkommensberücksichtigung nicht mehr in der Lage sei, ändert dieses die rechtliche Bewertung nicht.<br
/> 28</p><p>Abgesehen davon, dass Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vorgeht (vgl BSG vom 30.9.2008 &#8211; B 4 AS 29/07 R), ist es eine Frage der individuellen Planung, wie regelmäßig zufließende Mittel eingesetzt werden. Die Zahlung einer vereinbarten Vergütung oder einer Sozialleistung erst am Ende eines Monats für den abgelaufenen Monat ist durchaus nicht unüblich (s nur Fälligkeit und Auszahlung von Geldleistungen nach dem SGB VI nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGB VI: &#8220;Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt). Der Umgang damit liegt im eigenen Verantwortungs- und Organisationsbereich eines Hilfebedürftigen. Seine Planungen können in einem steuerfinanzierten Sozialleistungssystem jedoch nicht durch das Absehen von der Einkommensberücksichtigung auf die Allgemeinheit überwälzt werden.<br
/> 29</p><p>d) Das Krankengeld ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen.<br
/> 30</p><p>Für laufende Einnahmen &#8211; wie hier &#8211; ist in § 2 Alg II-V keine Ausnahmeregelung für Härtefälle vorgesehen. Ob eine solche in § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V erblickt werden könnte, kann hier dahinstehen. § 2 Abs 3 Alg II-V regelt lediglich die Berücksichtigung einmaliger Einnahmen (vgl zum Regelfall iS des § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V Urteil des erkennenden Senats vom 30.9.2008 &#8211; B 4 AS 29/07 R; s auch Fachliche Hinweise der BA, Stand 20.7.2008, zu § 11 Rz 11.16). Diese Regelung ist auch nicht entsprechend bei laufenden Leistungen anzuwenden.<br
/> 31</p><p>Eine planwidrige Lücke im Hinblick auf das Fehlen einer Härtefallregelung auch für den Fall des Zuflusses laufender Sozialleistungen vermag der Senat nicht zu erkennen. Laufende Sozialleistungen, insbesondere Lohnersatzleistungen, dienen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie sind damit zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Da es auf die Identität von Zweckbestimmung und Identität zwischen Leistungs- und Bedarfszeitraum nicht ankommt (s oben unter c) kann zumindest bei deren Auseinanderfallen kein Härtefall angenommen werden. Nichts anderes macht der Kläger hier jedoch geltend, wenn er zum Härtefall vorträgt, er habe die Krankengeldzahlung zur nachträglichen Deckung des Bedarfs vor der SGB II-Antragstellung benötigt und &#8220;schiebe&#8221; durch den Einsatz zur Deckung des Hilfebedarfs im SGB II-Leistungsbezug nunmehr Schulden vor sich her.<br
/> 32</p><p>e) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens unzutreffend berechnet haben könnte, gibt es auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht. Der Beklagte hat von den zugeflossenen 226,60 Euro Krankengeld die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V) und nachgewiesene anteilige Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II) in Höhe von 18,12 Euro, also einen Betrag von 48,12 Euro vor der Berücksichtigung in Abzug gebracht. Ebenso wenig ist die weitere Berechnung der Leistung für den Monat Dezember 2005 ersichtlich zu beanstanden. Der Beklagte hat somit zutreffend 392,55 Euro Alg II für den Monat Dezember 2005 an den Kläger gewährt (345 Euro + 226,03 Euro KdU &#8211; 178,48 Euro <226,60 Euro - 30 Euro - 18,12 Euro>).<br
/> 33</p><p>3. Hinweise auf eine ggf unzutreffende Berechnung der im weiteren Bewilligungszeitraum festgesetzten Leistungen sind ebenfalls nicht vorhanden. Änderungen hinsichtlich des Hilfebedarfs gegenüber dem Monat Dezember 2005 &#8211; mit Ausnahme dessen, dass kein weiteres Einkommen zugeflossen ist &#8211; sind nicht ersichtlich.<br
/> 34</p><p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2012/01/grundsicherung-fur-arbeitsuchende-einkommensberucksichtigung-zuflussprinzip-nachtragliche-letzte-krankengeldzahlung-laufende-einnahme-keine-regelungslucke-durch-fehlende-harteregelung/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>4</slash:comments> </item> <item><title>Vermutung der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II im ersten Jahr des Zusammenlebens</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2010/12/vermutung-der-bedarfsgemeinschaft-gemaess-7-abs-3-a-nr-1-sgb-ii-im-ersten-jahr-des-zusammenlebens/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2010/12/vermutung-der-bedarfsgemeinschaft-gemaess-7-abs-3-a-nr-1-sgb-ii-im-ersten-jahr-des-zusammenlebens/#comments</comments> <pubDate>Fri, 03 Dec 2010 15:18:28 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Sozialrecht]]></category> <category><![CDATA[Bedarfsgemeinschaft]]></category> <category><![CDATA[SGB II]]></category> <category><![CDATA[§ 7 SGB II]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=1817</guid> <description><![CDATA[Viele wissen dies nicht: die Vermutung nach § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II greift erst nach einem Jahr des Zusammenlebens, wenn nicht schon die anderen Tatbestände des § 7 Abs. 3 a Nrn. 2 bis 4 vorliegen: § 7 Abs. 3 a SGB II Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Viele wissen dies nicht: die Vermutung nach § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II greift erst nach einem Jahr des Zusammenlebens, wenn nicht schon die anderen Tatbestände des § 7 Abs. 3 a Nrn. 2 bis 4 vorliegen:</p><blockquote><p>§ 7 Abs. 3 a SGB II</p><p>Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner</p><p>1. länger als ein Jahr zusammenleben,<br
/> 2. &#8230;</p></blockquote><p>Der Gesetzgeber hat damit potenziellen Partnern ein Jahr zugebilligt, um festzustellen, ob sie wirklich füreinander einstehen wollen. Bei Personen, die kürzer als ein Jahr zusammenleben, können nur besonders gewichtige Gründe die Annahme der &#8220;Einstehensgemeinschaft&#8221; begründen.</p><p>Nach Ablauf des Jahres wird aber vermutet, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Dies soll zu einer Beweislastumkehr führen. Auf diese Weise soll Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden. Allerdings kann die gesetzliche Vermutung widerlegt werden. An den Gegenbeweis sollen zwar einerseits keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können. Allerdings wird die Behörde und ggf. das Sozialgericht genau prüfen, ob &#8220;nach verständiger Würdigung des wechselseitigen Willens der Partner anzunehmen ist, dass sie&#8221; keine &#8220;Verantwortung für einander tragen&#8221; und &#8220;nicht füreinander einstehen&#8221;, vgl. dazu § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) SGB II.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2010/12/vermutung-der-bedarfsgemeinschaft-gemaess-7-abs-3-a-nr-1-sgb-ii-im-ersten-jahr-des-zusammenlebens/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>3</slash:comments> </item> <item><title>Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, § 19 Abs. 2 SGB XII</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2010/11/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung-19-abs-2-sgb-xii/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2010/11/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung-19-abs-2-sgb-xii/#comments</comments> <pubDate>Tue, 16 Nov 2010 18:00:26 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Sozialrecht]]></category> <category><![CDATA[Grundsicherung bei Erwerbsminderung]]></category> <category><![CDATA[Grundsicherung im Alter]]></category> <category><![CDATA[SGB II]]></category> <category><![CDATA[§ 19 SGB XII]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=1731</guid> <description><![CDATA[Bis zum 31. Dezember 2004 war die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Grundsicherungsgesetz (GSiG) geregelt. Heute sind diese Grundsicherungen im SGB XII geregelt. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat an Bedeutung gewonnen. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 SGB XII geht die Grundsicherung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Bis zum 31. Dezember 2004 war die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Grundsicherungsgesetz (GSiG) geregelt. Heute sind diese Grundsicherungen im SGB XII geregelt. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat an Bedeutung gewonnen. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 SGB XII geht die Grundsicherung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel vor.</p><p>Voraussetzung für die Leistung ist das Erreichen der Altergrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII oder volle Erwerbsminderung und die Vollendung des 18. Lebensjahres. In beiden Fällen besteht kein Anspruch nach dem SGB II mehr.</p><p>Der Umfang der Grundsicherungsleistungen entspricht gemäß § 42 SGB XII im Wesentlichen dem Umfang der Sozialhilfe. Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern und Kindern bleiben allerdings im Rahmen des § 43 Abs. 2 SGB XII in der Regel unberücksichtigt.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2010/11/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung-19-abs-2-sgb-xii/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> <item><title>Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen einen Änderungsbescheid im Sozialrecht, §§ 86 a und b SGG</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2010/10/wirkung-des-widerspruchs-und-der-klage-gegen-einen-aenderungsbescheid-im-sozialrecht-86-a-und-b-sgg/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2010/10/wirkung-des-widerspruchs-und-der-klage-gegen-einen-aenderungsbescheid-im-sozialrecht-86-a-und-b-sgg/#comments</comments> <pubDate>Thu, 28 Oct 2010 08:23:35 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Sozialrecht]]></category> <category><![CDATA[§ 86 a SGG]]></category> <category><![CDATA[§ 86 b SGG]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=1718</guid> <description><![CDATA[Widerspruch und Anfechtungsklage haben zwar auch im Sozialrecht aufschiebende Wirkung, § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG. Nach § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG hat aber der Änderungsbescheid, der die laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 86 a Abs. 3 S. 1 SGG kann aber die Behörde, die [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Widerspruch und Anfechtungsklage haben zwar auch im Sozialrecht aufschiebende Wirkung, § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG.</p><p>Nach § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG hat aber der Änderungsbescheid, der die laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, keine aufschiebende Wirkung.</p><p>Gemäß § 86 a Abs. 3 S. 1 SGG kann aber die Behörde, die den Änderungsbescheid erlassen hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Außerdem kann das Gericht gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Entscheidung schon vollzogen ist. Die Vornahme gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG ist nicht möglich, da ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2010/10/wirkung-des-widerspruchs-und-der-klage-gegen-einen-aenderungsbescheid-im-sozialrecht-86-a-und-b-sgg/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Zur Angemessenheit der Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, insbesondere zur Wohnungsgröße</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2010/10/zur-angemessenheit-der-unterkunftskosten-gemaess-22-abs-1-s-1-sgb-ii-insbesondere-zur-wohnungsgroesse/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2010/10/zur-angemessenheit-der-unterkunftskosten-gemaess-22-abs-1-s-1-sgb-ii-insbesondere-zur-wohnungsgroesse/#comments</comments> <pubDate>Tue, 05 Oct 2010 16:02:12 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Sozialrecht]]></category> <category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category> <category><![CDATA[SGB II]]></category> <category><![CDATA[§ 22 SGB II]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=1689</guid> <description><![CDATA[Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Die &#8220;Angemessenheit&#8221; der Unterkunftskosten im Sinne des letzten Halbsatzes von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist ein sogenannter &#8220;unbestimmter Rechtsbegriff&#8221;, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Folglich gibt [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.</p><p>Die &#8220;Angemessenheit&#8221; der Unterkunftskosten im Sinne des letzten Halbsatzes von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist ein sogenannter &#8220;unbestimmter Rechtsbegriff&#8221;, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Folglich gibt es zu der Frage der Angemessenheit auch zahlreiche Streitigkeiten und in der Folge Urteile, die jeweils konkret und individuell prüfen, ob die Kosten des Wohnraums angemessen sind.</p><p>Zunächst ist festzuhalten, dass es nicht um die Frage der Angemessenheit des Wohnraums, sondern um die Angemessenheit der Aufwendungen des Wohnraums geht. Maßstäbe der konkreten Angemessenheit sind Wohnungsgröße und -standard, Wohnumfeld und Referenzgruppe.</p><p>Ständig gibt es Auseinandersetzungen im Hinblick auf die Wohnungsgröße.</p><p>Das Bundessozialgericht (BSG) vertritt die Auffassung, dass zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen die Flächenwerte gemäß den Ausführungsbestimmungen der Bundesländer zum sozialen Wohnungsbau (Wohnungsförderungsrecht) heranzuziehen sind.</p><p>Regelungen zu Wohnraumgrößen sind in Nordrhein-Westfalen in den gesetzlichen Regelungen zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins enthalten. Der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr – IV.5-619-1665/09 vom 12. Dezember 2009 enthält in 8.2 zur Erteilung des Wohnberechtigungsscheins folgende Regelungen:</p><blockquote><p>8.2<br
/> Zu Absatz 2:<br
/> Angemessen im Sinne des § 18 Absatz 2 sind in der Regel folgende Wohnungsgrößen:</p><p>a) für eine allein stehende Person:<br
/> 50 qm Wohnfläche;<br
/> b) für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen:<br
/> 2 Wohnräume oder 65 qm Wohnfläche.<br
/> Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 qm Wohnfläche. &#8230;</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2010/10/zur-angemessenheit-der-unterkunftskosten-gemaess-22-abs-1-s-1-sgb-ii-insbesondere-zur-wohnungsgroesse/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> <item><title>Anrechenbares Vermögen gemäß § 12 SGB II &#8211; Verwertbarkeit gemäß § 12 Abs. 1 SGB II</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2010/09/anrechenbares-vermoegen-gemaess-12-sgb-ii-verwertbarkeit-gemaess-12-abs-1-sgb-ii/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2010/09/anrechenbares-vermoegen-gemaess-12-sgb-ii-verwertbarkeit-gemaess-12-abs-1-sgb-ii/#comments</comments> <pubDate>Tue, 14 Sep 2010 09:23:49 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Sozialrecht]]></category> <category><![CDATA[SGB II]]></category> <category><![CDATA[§ 12 SGB II]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=1590</guid> <description><![CDATA[Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, § 12 Abs. 1 SGB II. Verwertbar ist ein Vermögen dann, wenn es für den Lebensunterhalt direkt eingesetzt werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Hierzu zählen beispielsweise: - Bargeld, - Girokonto, Guthaben, - Guthaben auf [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, § 12 Abs. 1 SGB II. Verwertbar ist ein Vermögen dann, wenn es für den Lebensunterhalt direkt eingesetzt werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Hierzu zählen beispielsweise:</p><p>- Bargeld,<br
/> - Girokonto, Guthaben,<br
/> - Guthaben auf Anlagekonten (Tagesgeld, Festgeld, Depot etc.),<br
/> - Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe,<br
/> - Wertpapiere (Aktien- und Fondsanteile),<br
/> - Kapitallebensversicherungen,<br
/> - Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen,<br
/> - sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.</p><p>Die ARGE kann verlangen, dass zunächst Sparguthaben einzusetzen ist sowie nicht selbst genutztes Wohneigentum zu vermieten ist. Hieraus erzielte Mieteinkünfte werden auf den Bedarf angerechnet. Die Kapitallebensversicherung muss ggf. aufgeben werden, um den daraus erzielten Betrag zur eigenen Bedarfsdeckung einzusetzen.</p><p>Der Begriff der Verwertbarkeit ist formaler Art. Es geht bei der Frage der Verwertbarkeit darum, ob der Gegenstand zulässigerweise „versilbert“ werden kann. Nicht verwertbar ist Vermögen hingegen, wenn der Inhaber keine freie Verfügungsgewalt darüber hat, zum Beispiel im Falle einer Verpfändung.</p><p>Fragen des wirtschaftlichen Verlustes und der Zumutbarkeit bei der Verwertung sind nur im Rahmen des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II zu berücksichtigen.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2010/09/anrechenbares-vermoegen-gemaess-12-sgb-ii-verwertbarkeit-gemaess-12-abs-1-sgb-ii/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Zum Begriff der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 und 3 a SGB II</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2010/07/zum-begriff-der-bedarfsgemeinschaft-in-7-abs-3-und-4-sgb-ii/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2010/07/zum-begriff-der-bedarfsgemeinschaft-in-7-abs-3-und-4-sgb-ii/#comments</comments> <pubDate>Mon, 26 Jul 2010 08:00:07 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Sozialrecht]]></category> <category><![CDATA[Bedarfsgemeinschaft]]></category> <category><![CDATA[SGB II]]></category> <category><![CDATA[§ 7 SGB II]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=1483</guid> <description><![CDATA[Immer wieder ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 SGB II Gegenstand von Gerichtsentscheidungen: So führte das LSG Hessen in einem Beschluss vom 17. Dezember 2007 zum Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft aus, dass ein gemeinsames Konto allein noch kein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist (L 7 AS 282/07 ER). [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 SGB II Gegenstand von Gerichtsentscheidungen:</p><p>So führte das LSG Hessen in einem Beschluss vom 17. Dezember 2007 zum Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft aus, dass ein gemeinsames Konto allein noch kein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist (L 7 AS 282/07 ER).</p><p>Andere Entscheidungen beschäftigten sich mit dem Begriff der „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ und dem Begriff „Zweckgemeinschaft“. So formulierte das LSG Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 31. Januar 2006, &#8220;das Vorliegen einer über eine Zweckgemeinschaft hinausgehenden, eheähnlichen Lebensgemeinschaft muss als anspruchsvernichtende Tatsache bewiesen sein; die Behörde trägt hierfür die objektive Beweislast&#8221; (L 7 AS 108/06 ER-B).</p><p>Heute formuliert § 7 SGB II in den Abätzen 3 und 3 a die wesentlichen Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft aus:</p><blockquote><p>(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören</p><p>1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,<br
/> 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,<br
/> 3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br
/> a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,<br
/> b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,<br
/> c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,<br
/> 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.</p><p>(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner</p><p>1. länger als ein Jahr zusammenleben,<br
/> 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,<br
/> 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder<br
/> 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2010/07/zum-begriff-der-bedarfsgemeinschaft-in-7-abs-3-und-4-sgb-ii/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> <item><title>Krankenversicherung &#8211; Ruhen des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Auslandsaufenthalt</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2010/05/krankenversicherung-ruhen-des-anspruchs-auf-leistungen-der-gesetzlichen-krankenversicherung-bei-auslandsaufenthalt/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2010/05/krankenversicherung-ruhen-des-anspruchs-auf-leistungen-der-gesetzlichen-krankenversicherung-bei-auslandsaufenthalt/#comments</comments> <pubDate>Fri, 21 May 2010 13:02:28 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Sozialrecht]]></category> <category><![CDATA[Auslandsaufenthalt]]></category> <category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=1111</guid> <description><![CDATA[Manchen ist das nicht bekannt &#8211; gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Leistungsanspruch, solange sich der/die Versicherte im Ausland aufhält. Es ist gleichgültig, ob es sich um einen längeren oder kürzeren Auslandsaufenthalt handelt. Auch Urlaubsreisen fallen unter diesen Begriff. Allerdings können mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gesetzlich Krankenversicherte die [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><img
src="http://ra-soenke-nippel.de/wp-content/uploads/2011/06/krankenkasse-150x150.jpg" alt="Krankenkasse" title="Krankenkasse" width="150" height="150" class="alignleft size-thumbnail wp-image-2305" />Manchen ist das nicht bekannt &#8211; gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Leistungsanspruch, solange sich der/die Versicherte im Ausland aufhält. Es ist gleichgültig, ob es sich um einen längeren oder kürzeren Auslandsaufenthalt handelt. Auch Urlaubsreisen fallen unter diesen Begriff.</p><p>Allerdings können mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gesetzlich Krankenversicherte die Leistungserbringer in anderen Mitgliedsstaaten im EG-Ausland auch ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse in Anspruch nehmen und Kostenerstattung verlangen. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 4 SGB V. Auch ist die Bundesrepublik mit vielen anderen Nicht-EU-Staaten durch Sozialversicherungsabkommen verbunden.</p><p>Probleme können sich für die Versicherten dennoch bei der Versorgung und Bezahlung auftun, wenn z. B. die Rückholung durchgeführt wurde oder die hohe Privatrechnungen ausgestellt wurden. Bevor hier hohe Kosten anfallen, kann sich der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung durchaus empfehlen (zu den Tarifen siehe z. B.: <a
href=http://www.secure-travel.de/auslandskrankenversicherung.php target="_blank">Auslandskrankenversicherungen</a>).</p><p>Wurde keine entsprechende (zusätzliche) Versicherung abgeschlossen, so kann die Abwehr berechtigter Forderungen sehr schwer bis unmöglich sein.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2010/05/krankenversicherung-ruhen-des-anspruchs-auf-leistungen-der-gesetzlichen-krankenversicherung-bei-auslandsaufenthalt/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>2</slash:comments> </item> </channel> </rss>
