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> <channel><title>Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid &#187; Allgemein</title> <atom:link href="http://ra-soenke-nippel.de/category/allgemein/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://ra-soenke-nippel.de</link> <description>Rechtsanwalt in Remscheid</description> <lastBuildDate>Wed, 08 Feb 2012 14:20:56 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>Zur Teilung der Haushaltsgegenstände bei Trennung und Scheidung</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/10/zur-teilung-der-haushaltsgegenstaende-bei-trennung-und-scheidung/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/10/zur-teilung-der-haushaltsgegenstaende-bei-trennung-und-scheidung/#comments</comments> <pubDate>Wed, 12 Oct 2011 15:28:45 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Haushaltsgegenstand]]></category> <category><![CDATA[§ 1361 a BGB]]></category> <category><![CDATA[§ 1568 b BGB]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2506</guid> <description><![CDATA[Mit Wirkung zum 1. September 2009 ist die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (Hausrat-Verordnung) vom 21. Oktober 1944 außer Kraft getreten. Die jetzt maßgeblichen Vorschriften befinden sich in den §§ 1361 a BGB, 1568 b BGB sowie den Vorschriften der §§ 200 ff. FamG. Vor Anhängigkeit einer Ehesache kann ein Ehegatte [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Wirkung zum 1. September 2009 ist die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (Hausrat-Verordnung) vom 21. Oktober 1944 außer Kraft getreten. Die jetzt maßgeblichen Vorschriften befinden sich in den §§ 1361 a BGB, 1568 b BGB sowie den Vorschriften der §§ 200 ff. FamG.</p><p>Vor Anhängigkeit einer Ehesache kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten schon während der Zeit des Getrenntlebens unter den Voraussetzungen des § 1361 a BGB die Herausgabe, Überlassung und Verteilung von Haushaltssachen verlangen. § 1361 a BGB enthält drei unterschiedliche Regelungen zur <strong>vorläufigen</strong> Zuordnung der Haushaltsgegenstände:</p><ol><li>Herausgabeanspruch des Eigentümers gemäß § 1361 a Abs. 1 Satz 1 BGB;</li><li>Gebrauchsüberlassungsanspruch des Nichteigentümers gemäß § 1361 a Abs. 1 Satz 2 BGB;</li><li>Verteilung der gemeinschaftlichen Haushaltsgegenstände gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB.</li></ol><p>Hinsichtlich der Haushaltsgegenstände können gemäß § 1568 b BGB <strong>endgültige</strong> Regelungen getroffen werden. Auch diese Norm enthält mehrere Anspruchsgrundlagen:</p><ol><li>Anspruch auf Überlassung und Übereignung gemäß § 1568 b Abs. 1 BGB;</li><li>Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß § 1568 b Abs. 3 BGB.</li></ol><p>Möglichst sollte eine Einigung getroffen werden. Ansonsten fallen nur unnötige Kosten und Lasten an.</p><p>Mögliche Streitfälle hinsichtlich der einzelnen Tatbestandsmerkmale der o. g. Vorschriften füllen Bücher &#8230;</p><p>Beispielhaft soll hier nur ein Auszug aus einem Leitsatz des OLG Zweibrücken zur Zuordnung und Benutzung eines Kraftfahrzeuges in einem Beschluss vom 19. August 2009 &#8211; also noch zu den &#8220;alten&#8221; Regelungen &#8211; (9 W 257/09) abgedruckt werden:</p><blockquote><p>Ein Pkw ist Hausrat, wenn er aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und im Wesentlichen nicht den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dient. &#8230;</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/10/zur-teilung-der-haushaltsgegenstaende-bei-trennung-und-scheidung/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>mehrfache Verkaufstätigkeit eines &#8220;Privatanbieters&#8221; bei www.AutoScout24.de, Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/10/mehrfprivatanbieters-autoscout24-de-3-uwg/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/10/mehrfprivatanbieters-autoscout24-de-3-uwg/#comments</comments> <pubDate>Tue, 11 Oct 2011 16:48:13 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Computerrecht]]></category> <category><![CDATA[Abmahnung]]></category> <category><![CDATA[§ 3 UWG]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2483</guid> <description><![CDATA[Das Landgericht Wuppertal musste zu der Verkaufstätigkeit eines &#8220;Privatanbieters&#8221; in dem Internetverkaufsportal www.AutoScout24.de Stellung nehmen (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 7. Juni 2011, 14 O 76/10). Der &#8220;Privatanbieter&#8221; hatte innerhalb weniger Monate neunzehnmal gebrauchte Personenkraftwagen zum Verkauf angeboten. Er hatte in den Verkaufsanzeigen auf dem Internetportal lediglich eine Telefonnummer angegeben. Einen nur für Händler reservierten Verkaufsbereich [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Wuppertal musste zu der Verkaufstätigkeit eines &#8220;Privatanbieters&#8221; in dem Internetverkaufsportal www.AutoScout24.de Stellung nehmen (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 7. Juni 2011, 14 O 76/10). Der &#8220;Privatanbieter&#8221; hatte innerhalb weniger Monate neunzehnmal gebrauchte Personenkraftwagen zum Verkauf angeboten. Er hatte in den Verkaufsanzeigen auf dem Internetportal lediglich eine Telefonnummer angegeben. Einen nur für Händler reservierten Verkaufsbereich hatte er nicht verwendet.</p><p>Das Landgericht untersagte dem &#8220;Privatanbieter&#8221;, in Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Verkaufsangebots eindeutig hinzuweisen. Das Landgericht untersagte dem&#8221; Privatanbieter&#8221; weiterhin, im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne einen gegebenenfalls vorhandenen, ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden.</p><p>Das Landgericht begründete den Unterlassungsanspruch der klagenden Innung des Kraftfahrzeughandwerks unter anderem mit einem Verstoß gegen § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 23 des Anhangs zu § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind gemäß Nr. 23 die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.</p><p>Der &#8220;Privatanbieter&#8221; habe mit den entsprechenden Inseraten geschäftliche Handlungen im Rahmen einer eigenen gewerblichen Tätigkeit vorgenommen, auch wenn er selbst nicht Verkäufer der inserierten Fahrzeuge gewesen sein sollte, sondern nur als Vermittler für die Käufer aufgetreten sei. Der gewerbliche Charakter sei unter anderem deshalb nicht zweifelhaft, weil er in etwa neun Monaten 19 Fahrzeuge über das Internetportal veräußerte bzw. angeboten hat.</p><p>Den Streitwert der gegen den &#8220;Privatanbieter&#8221; gerichteten Klage auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezifferte das Landgericht mit 15.000 €.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/10/mehrfprivatanbieters-autoscout24-de-3-uwg/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Abmahnung – Kostendeckelung der Anwaltskosten auf 100,00 € beim &#8220;Filesharing&#8221;</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/09/abmahnung-filesharing-97-urhg/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/09/abmahnung-filesharing-97-urhg/#comments</comments> <pubDate>Mon, 12 Sep 2011 14:19:23 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Computerrecht]]></category> <category><![CDATA[Abmahnung]]></category> <category><![CDATA[Filesharing]]></category> <category><![CDATA[§ 97 a UrhG]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2400</guid> <description><![CDATA[§ 97 a Abs. 2 UrhG sieht eine Kostendeckelung für die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme auch beim &#8220;Filesharing&#8221; vor. Diese Vorschrift ist am 1. September 2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement- Richtlinie“ in Kraft getreten. Ziel dieser Norm ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren: [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>§ 97 a Abs. 2 UrhG sieht eine Kostendeckelung für die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme auch beim &#8220;Filesharing&#8221; vor. Diese Vorschrift ist am 1. September 2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement- Richtlinie“ in Kraft getreten. Ziel dieser Norm ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren:</p><blockquote><p><strong>§ 97 a UrhG</strong><br
/> (1) &#8230;<br
/> (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €.</p></blockquote><p>Fraglich ist aber, wann genau die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG beim &#8220;Filesharing&#8221; Anwendung finden kann. Folgende vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein:</p><ol><li><strong>erstmalige Abmahnung</strong><p>Das erste Tatbestandsmerkmals des § 97 a Abs. 2 UrhG weist im Hinblick auf das &#8220;Filesharing&#8221; keine bemerkenswerte Problematik auf.</p><p>Es muss sich um eine erste Abmahnung handeln.</li><li><strong>einfach gelagerter Fall</strong><p>Eine Massenabmahnung legt es nahe, einen &#8220;einfach gelagerten Fall&#8221; anzunehmen. Hier ist dann auch in der Regel davon auszugehen, dass ein derartiger Fall keine rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist. Es bestehen keine Bedenken, Filesharing-Sachverhalte unter die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG zu subsumieren.</p><p>Allerdings kann auch hierüber trefflich gestritten werden. So kann der Abmahnende dem Vortrag zum Beispiel entgegenhalten, dass die tatsächliche Ermittlung des Abzumahnenden schon erhebliche Schwierigkeiten aufweist.</li><li><strong>unerhebliche Rechtsverletzung</strong><p>Es muss sich um einen &#8220;Bagatellverstoß&#8221; handeln. Aber wann liegt ein solcher Bagatellverstoß vor?</p><p>Der verletzte Rechteinhaber wird in der Regel geltend machen, dass durch die Teilnahme an &#8220;Filesharing&#8221;-Netzwerken die lawinenartige Verbreitung von urheberrechtlichgeschützten Werken ermöglicht wird und deshalb immer eine &#8220;erhebliche Rechtsverletzung&#8221; vorliegt.</p><p>Dem ist zu widersprechen. In der Regel dürfte das Anbieten eines einzelnen Musikstückes noch als unerheblich anzusehen sein. Dies ändert sich aber schon bei dem Einstellen eines ganzen Musikalbums.</p><p>Zu dem Download eines ganzen Films hat die Rechtsprechung bisher kaum Entscheidungen getroffen. Anders als bei einzelnen Musikstücken könnte hier aber schon die Grenze des &#8220;Unerheblichen&#8221; überschritten sein. Aber auch hierzu kann keine pauschale Aussage getroffen werden. Das LG Berlin führt zu dem Download eines Films in einer Entscheidung vom 3. März 2011 unter dem Aktenzeichen 16 O 433/10 aus:</p><blockquote><p><em>&#8230;<br
/> Es fehlt an einer unerheblichen Rechtsverletzung, denn die Beklagte ermöglichte, den Film öffentlich zugänglich zu machen, noch vor der relevanten Verwertungsphase. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hierfür nicht auf den Kinostart abzustellen, denn der DVD-Verkauf ist gegenüber dem Verleih an Kinos eine eigenständige Nutzungsart. Die relevante Verwertungsphase beginnt deshalb mit dem DVD-Verkauf (OLG Köln GRUR-RR 2011, 85, 86 &#8211; Männersache). Im vorliegenden Fall lag die Verletzungshandlung am 17.8.2009 vor dem Start des DVD-Verkaufs am 27.11.2009, was diese Nutzung erheblich erschwerte.<br
/> &#8230;</em></li></blockquote><li><strong>außerhalb des geschäftlichen Verkehrs</strong><p>Ob die innerhalb einer &#8220;Filesharing&#8221;-Tauschbörse begangenen Rechtsverletzungen immer &#8220;innerhalb des geschäftlichen Verkehrs&#8221; erfolgen, dürfte – jedenfalls so pauschal – zu verneinen sein.</p><p>Andererseits dürfte allein ein Handeln im &#8220;privaten Umfeld&#8221; nicht ausreichen, um ein Handeln&#8221; außerhalb des geschäftlichen Verkehrs&#8221; im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG zu begründen.</li></ol><p>An dieser Stelle soll aber noch einmal darauf hingewiesen werden, dass § 97 a Abs. 2 UrhG lediglich die Kosten der anwaltlichen Vertretung &#8220;deckelt&#8221;. Ein Schadensersatzanspruch des verletzten Rechteinhabers wird dadurch nicht berührt.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/09/abmahnung-filesharing-97-urhg/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft &#8211; Räumungsklage, wenn die Wohnung im Alleineigentum eines Partners steht</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/09/aufloesung-nichteheliche-lebensgemeinschaft-raeumungsklage/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/09/aufloesung-nichteheliche-lebensgemeinschaft-raeumungsklage/#comments</comments> <pubDate>Thu, 08 Sep 2011 17:43:11 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[nichteheliche Lebensgemeinschaft]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2379</guid> <description><![CDATA[Ist ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Alleineigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, so ist fraglich, wie hinsichtlich der Immobilie bei der Auflösung der Lebensgemeinschaft zu verfahren ist: Anwendbarkeit von Mietrecht Zwischen den Partnern kann ein Mietverhältnis begründet worden sein. Indiz für die Annahme eines Mietverhältnisses ist die Zahlung eines Mietzinses. Die Zahlung des Mietzinses kann [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ist ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Alleineigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, so ist fraglich, wie hinsichtlich der Immobilie bei der Auflösung der Lebensgemeinschaft zu verfahren ist:</p><ol><li><strong>Anwendbarkeit von Mietrecht</strong><p>Zwischen den Partnern kann ein Mietverhältnis begründet worden sein.</p><p>Indiz für die Annahme eines Mietverhältnisses ist die Zahlung eines Mietzinses. Die Zahlung des Mietzinses kann allerdings durch gleichwertige Gegenleistungen anderer Art ersetzt werden.</p><p>Ist Mietrecht anwendbar, dann ist das Mietverhältnisse auch nach mietrechtlichen Vorschriften aufzulösen. Es gelten insbesondere die mietrechtlichen Kündigungsschutzvorschriften.</li><li><strong>Nichtanwendbarkeit von Mietrecht</strong><p>Besteht kein Mietverhältnis zwischen den Partnern, so hat der Alleineigentümer gegenüber seinem Partner einen Anspruch auf Räumung.</p><p>Allein durch die Aufnahme des Partners in die Immobilie des Eigentümers wird kein Mietverhältnis begründet. Deshalb sind auch die mietrechtlichen Schutzbestimmungen nicht anwendbar.</p><p>Allerdings steht dem Alleineigentümer kein Selbsthilferecht zu! Dann hat der Nichtmieter gegebenenfalls Besitzschutzansprüche gemäß § 861 BGB.</li><li><strong>Leihvertrag</strong><p>Auch der Abschluss eines Leihvertrages zwischen den Partnern ist denkbar.</li></ol><p>Der Bundesgerichtshof führt in den Leitsätzen eines <a
href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=a6a6ecf6fc08b33a59ad2cd992799916&#038;nr=44297&#038;pos=28&#038;anz=31" title="Entscheidung des BGH vom 30. April 2008 (XII ZR 110/06)" target="_blank">Urteils vom 30. April 2008 </a>unter dem gerichtlichen Aktenzeichen XII ZR 110/06 aus:</p><ul><li>Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.</li><li>Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben.</li><li>Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.</li></ul> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/09/aufloesung-nichteheliche-lebensgemeinschaft-raeumungsklage/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Prozesskostenhilfe  – nachträgliche Änderung des Beschlusses gemäß § 120 Abs. 4 ZPO</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/09/prozesskostenhilfe-nachtraeglich-aenderung-120-abs-4-zpo/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/09/prozesskostenhilfe-nachtraeglich-aenderung-120-abs-4-zpo/#comments</comments> <pubDate>Thu, 01 Sep 2011 09:39:52 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemein]]></category> <category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category> <category><![CDATA[§ 120 ZPO]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2365</guid> <description><![CDATA[Wesentliche Änderungen der maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse können gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu einer Änderung des Beschlusses führen: &#8220;Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Wesentliche Änderungen der maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse können gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu einer Änderung des Beschlusses führen:</p><blockquote><p><strong>&#8220;Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist.&#8221;</strong></p></blockquote><p>Sowohl Verbesserungen als auch Verschlechterungen können zu einer Änderung des Beschlusses führen.</p><ol><li><strong>wesentliche Verbesserungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse<br
/> </strong></p><p>Bei einer Einkommensverbesserung können die Raten erhöht werden.</p><p>Bei Erwerb erheblichen Vermögens können die Raten erhöht werden.</p><p>Die Verbesserung muss allerdings wesentlich sein.</p><p>Wesentlich ist nur eine Verbesserung, die den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard prägt und verändert. Dies soll zum Beispiel der Fall sein, wenn ein arbeitsloser Sozialhilfeempfänger wieder in seinem Beruf tätig wird.</p><p>Stets ist bei der Überprüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Zweck der Prozesskostenhilfe, sozialen Schutz zu gewähren, zu beachten (vgl. dazu u. a. <a
href="http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/2730DA2728CFA038C12577CA001AE64E/$file/N_3Ta119-10_14-09-2010.pdf" target="_blank" title="Beschluss des LAG Schleswig im Beschwerdeverfahren">LAG Schleswig vom 14. September 2010, 3 Ta 119/10</a>).</li><li><strong>wesentliche Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse</strong><p>Verschlechtern sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfebedürftigen, dann kann er wegen veränderter Umstände Neufestsetzung beantragen.</p><p>Anders als bei der Vermögensverbesserung ist eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse schon dann zu berücksichtigen, wenn sie zu einer dem Hilfebedürftigen günstigeren Anwendung der Berechnungsgrundlagen führt.</li></ol> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/09/prozesskostenhilfe-nachtraeglich-aenderung-120-abs-4-zpo/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten eines Inkassobüros</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/07/schadenersatz-inkassokosten-inkassobuero/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/07/schadenersatz-inkassokosten-inkassobuero/#comments</comments> <pubDate>Tue, 26 Jul 2011 10:02:06 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemein]]></category> <category><![CDATA[Schadensrecht]]></category> <category><![CDATA[Inkassobüro]]></category> <category><![CDATA[Inkassokosten]]></category> <category><![CDATA[§ 254 BGB]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2360</guid> <description><![CDATA[Die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten eines Inkassobüros ist umstritten. Ansatzpunkt zur Verneinung der Erstattungsfähigkeit ist die Schadensminderungspflicht des Gläubigers gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Die Rechtsprechung steht den Inkassokosten des Inkassobüros &#8211; im Gegensatz zu den Kosten der Inkassotätigkeit eines Rechtsanwaltes &#8211; oft kritisch gegenüber: BGH vom 29. Juni 2005 (VII ZR 299/04, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten eines Inkassobüros ist umstritten. Ansatzpunkt zur Verneinung der Erstattungsfähigkeit ist die Schadensminderungspflicht des Gläubigers gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Die Rechtsprechung steht den Inkassokosten des Inkassobüros &#8211; im Gegensatz zu den Kosten der Inkassotätigkeit eines Rechtsanwaltes &#8211; oft kritisch gegenüber:</p><p><strong>BGH vom 29. Juni 2005</strong> (<a
href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=f9cd9c09a93b1a0268ead39eab3da793&#038;nr=33466&#038;pos=1&#038;anz=4" target="_blank" title="zum Urteil des BGH">VII ZR 299/04</a>, zu II. B. 2. b), Seite 17)</p><blockquote><p>&#8230; die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt. Der Senat hat in einer Entscheidung vom 24. Mai 1967 (VIII ZR 278/64, unter II.) die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro entstandenen Kosten als möglichen Verzugsschaden angesehen, der grundsätzlich gemäß § 286 BGB zu ersetzen ist, und lediglich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Gläubigers nach § 254 Abs. 2 BGB die Frage aufgeworfen, ob der Gläubiger eine Erfolglosigkeit der Bemühungen des Inkassobüros voraussehen konnte.<br
/> &#8230;</p></blockquote><p><strong>OLG Dresden vom 1. Dezember 1993 </strong>(5 U 68/93, Leitsatz)</p><blockquote><p>Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden musste, im Allgemeinen kein Ersatz der Inkassobürokosten.</p></blockquote><p><strong>OLG Düsseldorf vom 16. Juli 1987</strong> (10 U 36/87, Leitsatz)</p><blockquote><p>Kosten aus der Inanspruchnahme eines Inkassoinstituts sind nicht erstattungsfähig, wenn offen zu Tage liegt, dass der Schuldner zahlungsunwillig ist.</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/07/schadenersatz-inkassokosten-inkassobuero/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Antassia GmbH &#8211; erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen eines Minderjährigen</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/06/antassia-gmbh-inderjaehrige/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/06/antassia-gmbh-inderjaehrige/#comments</comments> <pubDate>Tue, 28 Jun 2011 10:08:39 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Computerrecht]]></category> <category><![CDATA[Abofalle]]></category> <category><![CDATA[Antassia GmbH]]></category> <category><![CDATA[www.top-of-software.de]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2257</guid> <description><![CDATA[Einen kleinen Erfolg konnte ich gegenüber der Antassia GmbH und deren Abo-Falle &#8220;www.top-of-software.de&#8221; erzielen: Das Amtsgericht Essen entschied am 15. Juni 2011, dass die Antassia GmbH bereits geleistete Zahlungen in Höhe von 99,00 € zurückzahlen muss (29 C 8/11). Die GmbH hatte die Zahlung gegenüber meinem minderjährigen Mandanten mit der bereits hinlänglich bekannten Masche ergaunert. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><img
src="http://ra-soenke-nippel.de/wp-content/uploads/2011/06/abofalle-300x300.jpg" alt="Abofalle" title="Abofalle" width="150" height="150" class="alignleft size-medium wp-image-2266" />Einen kleinen Erfolg konnte ich gegenüber der Antassia GmbH und deren Abo-Falle &#8220;www.top-of-software.de&#8221; erzielen:</p><p>Das Amtsgericht Essen entschied am 15. Juni 2011, dass die Antassia GmbH bereits geleistete Zahlungen in Höhe von 99,00 € zurückzahlen muss (29 C 8/11). Die GmbH hatte die Zahlung gegenüber meinem minderjährigen Mandanten mit der bereits hinlänglich bekannten Masche ergaunert.</p><p>Das Gericht führte aus, dass die Antassia den Abschluss des Vertrages mit dem Minderjährigen gemäß den von der ihr genutzten AGB (Pkt. 2.3., 2. Satz) eigentlich hätte zurückweisen müssen. Hier der Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antassia unter www.top-of-software.de:</p><blockquote><p> &#8230;<br
/> 2.3. Dem Anbieter bleibt es unbenommen, die in dem ausgefüllten Formular enthaltene Vertragserklärung zurückzuweisen. <strong>Vertragserklärungen von Personen unter 18 Jahren werden grundsätzlich zurückgewiesen.<br
/> &#8230;<br
/> </strong>.</p></blockquote><p>Der Bereicherungsanspruch des Minderjährigen gemäß § 812 Abs. 1 BGB war deshalb begründet. Die Antassia kann dem Anspruch nicht den Einwand gemäß § 814 BGB entgegenhalten.</p><p><table
style="border: 1px solid #CCC;" cellpadding="3" width="100%"><tr><td
width="35"> <img
src="http://ra-soenke-nippel.de/wp-content/plugins/downloads-manager/img/icons/pdf.gif" alt="http://ra-soenke-nippel.de/wp-content/plugins/downloads-manager/img/icons/pdf.gif"></td><td> <b>download:</b> <a
href="http://ra-soenke-nippel.de/?file_id=12">Urteil Antassia</a> <small>(267.96KB)</small><br
/> <b>Beschreibung:</b> Urteil Antassia - Rückzahlung <br
/></td></tr></table></p><p><strong>Also: Alle Minderjährigen, die bisher eine Zahlung geleistet haben, haben begründete Rückforderungsansprüche gegenüber der Antassia!!!</strong></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/06/antassia-gmbh-inderjaehrige/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/04/gesetzliches-erbrecht-ehegatte/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/04/gesetzliches-erbrecht-ehegatte/#comments</comments> <pubDate>Fri, 15 Apr 2011 07:59:25 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Ehegatte]]></category> <category><![CDATA[gesetzliches Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2159</guid> <description><![CDATA[Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen, § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB. Neben Kindern, Enkeln und Urenkeln des Erblassers erbt der Ehegatte also ein Viertel, neben Eltern und neben beiden [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen, § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB. Neben Kindern, Enkeln und Urenkeln des Erblassers erbt der Ehegatte also ein Viertel, neben Eltern und neben beiden Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Lebt nur noch ein Großelternteil erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um den Erbteil des verstorbenen Großelternteils.</p><p>Darüber hinaus wird der Anteil des überlebenden Ehegatten &#8211; lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft &#8211; gemäß § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein Viertel erhöht. Für den überlebenden Ehegatten kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen, den Pflichtteil zu fordern und den vollen Zugewinnausgleich geltend zu machen, § 1371 Abs. 3 und 2 BGB.</p><p>Weiterhin gebühren dem überlebenden Ehegatten außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände gemäß § 1932 BGB (&#8220;Voraus&#8221;) und der Unterhalt in den ersten dreißig Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls gemäß § 1969 BGB (&#8220;Dreißigster&#8221;).</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/04/gesetzliches-erbrecht-ehegatte/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Kündigung des Internetproviders beim Umzug</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/02/kundigung-internetprovider-umzug/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/02/kundigung-internetprovider-umzug/#comments</comments> <pubDate>Mon, 28 Feb 2011 10:32:17 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Computerrecht]]></category> <category><![CDATA[Internetprovider]]></category> <category><![CDATA[Kündigung]]></category> <category><![CDATA[Umzug]]></category> <category><![CDATA[§ 626 BGB]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2109</guid> <description><![CDATA[Ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, stellt gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2010 prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung des DSL-Vertrages dar (III ZR 57/10): (Rdnr.12) Der Gläubiger einer Dienstleistung, der die Leistung infolge Wohnsitzwechsels nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar im Ausgangspunkt unter dem Blickwinkel der [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, stellt gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2010 prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung des DSL-Vertrages dar (<a
href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;Datum=2010-11-11&#038;nr=54335&#038;pos=3&#038;anz=13" target="_blank">III ZR 57/10</a>):</p><blockquote><p>(Rdnr.12) Der Gläubiger einer Dienstleistung, der die Leistung infolge Wohnsitzwechsels nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar im Ausgangspunkt unter dem Blickwinkel der Vertragsparität ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten. Das Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko trägt, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar (so für einen Telefonfestnetzvertrag LG München I ZGS 2008, 357, 360; a. A. AG Ulm BeckRS 2008, 22785). Die Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel des Dienstberechtigten liegen allein in dessen Sphäre und sind von dem Anbieter der Leistung nicht beeinflussbar.</p></blockquote><p>Dies gelte jedenfalls, wenn durch eine lange Laufzeit eine niedrige monatliche Belastung erreicht wird.</p><p>Ausdrücklich verweist der BGH aber auch auf Ausführungen der Vorinstanz</p><blockquote><p>(Rdnr. 6) Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen sei allenfalls anzunehmen, wenn der Kunde aus unabweisbaren beruflichen Gründen zu einem Ortswechsel gezwungen sei. Hierzu habe der Kläger aber trotz entsprechenden Hinweises nichts vorgetragen.</p></blockquote><p>und stellt unmittelbar nachfolgend fest:</p><blockquote><p>(Rdnr. 7) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. …</p></blockquote><p>Ob demzufolge immer noch erfolgreich zu einem <em>unabweisbaren Zwang</em> zum Ortswechsel aus beruflichen Gründen vorgetragen und auf ein außerordentliches Kündigungsrecht verwiesen werden kann, wird aus der Entscheidung des BGH nicht wirklich deutlich.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/02/kundigung-internetprovider-umzug/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> <item><title>Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen Dritter gemäß § 97 UrhG</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/01/haftung-inhaber-internetanschluss-urheberrechtsverletzung-97-urh/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/01/haftung-inhaber-internetanschluss-urheberrechtsverletzung-97-urh/#comments</comments> <pubDate>Thu, 13 Jan 2011 10:29:52 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Computerrecht]]></category> <category><![CDATA[Abmahnung]]></category> <category><![CDATA[Filesharing]]></category> <category><![CDATA[§ 97 UrhG]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2059</guid> <description><![CDATA[Kann dem Inhaber des Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung der 13-jährigen Schwester angelastet werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 17. September 2009 (31 C 975/08): &#8220;… Zunächst hat der Beklagte selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen und mangels Kenntnis von der konkreten Verletzung auch nicht als Teilnehmer an ihr [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Kann dem Inhaber des Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung der 13-jährigen Schwester angelastet werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 17. September 2009 (31 C 975/08):</p><blockquote><p> &#8220;…<br
/> Zunächst hat der Beklagte selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen und mangels Kenntnis von der konkreten Verletzung auch nicht als Teilnehmer an ihr mitgewirkt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass seine minderjährige Schwester den Filmschnipsel heruntergeladen und dadurch automatisch zum Upload bereitgehalten hat. …<br
/> …<br
/> Es stellt sich lediglich die Frage, ob der Beklagte seine Schwester lediglich über die Möglichkeiten der Rechtsverletzungen im Internet hätte aufklären und ihr solche untersagen hätte müssen, oder ob er darüber hinaus die Pflicht zu stichprobenartigen Kontrollen, oder – noch weitergehend – die Verpflichtung zur Einrichtung eines lediglich beschränkten Accounts gehabt hätte.</p><p>Von einem großen Teil der Rechtsprechung, der von der Klägerin auch zitiert wird, werden solche Pflichten angenommen. Letztendlich lässt sich die Tendenz feststellen, immer weitergehende Verpflichtungen des Anschlussinhabers zu statuieren, so dass die Trennlinie zwischen Störerhaftung und Gefährdungshaftung mehr und mehr verwischt.<br
/> …&#8221;</p></blockquote><p>An dieser Stelle sei ausgeführt, dass gemäß § 97 UrhG auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer – auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – einen adäquat kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung gesetzt hat, dadurch in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsgutes beiträgt und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. So können also in dem vom Amtsgericht Frankfurt entschiedenen Fall der Bruder und/oder die Eltern zum Störer im Sinne des Urheberrechtsgesetzes werden, ohne überhaupt von der Verletzung Kenntnis zu haben.</p><p>Für das Amtsgericht Frankfurt am Main genügte die <em>&#8220;strikte Anweisung, dass heruntergeladene Teile aus dem Internet nur über die Einschaltung ihres Bruders oder meiner Person oder meines Mannes erfolgen durften … da aufgrund der Befassung der Familie mit dem Videogeschäft in der Vergangenheit der Tochter bekannt war, dass Filme aus dem Internet nicht heruntergeladen werden dürften, weil man unter Umständen urheberrechtliche Verstöße begehe&#8221;</em>.</p><p>Die Entscheidung des Amtsgerichts ist gut verständlich und schränkt die Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberechtsverstöße Dritter nach meiner Ansicht angemessen ein. Das Amtsgericht gelangte aber erst nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zur Frage, oder die 13-jährige angemessen überwacht und angeleitet worden war, zu diesem Ergebnis. Es bestand in der Folge keine Verpflichtung zur Zahlung der Abmahnkosten.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/01/haftung-inhaber-internetanschluss-urheberrechtsverletzung-97-urh/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
