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> <channel><title>Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid &#187; Allgemein</title> <atom:link href="http://ra-soenke-nippel.de/category/allgemein/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://ra-soenke-nippel.de</link> <description>Rechtsanwalt in Remscheid</description> <lastBuildDate>Wed, 16 May 2012 12:53:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>Berechnung der Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gemäß § 69 a StGB</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2012/04/berechnung-sperrfrist-fahrerlaubnis/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2012/04/berechnung-sperrfrist-fahrerlaubnis/#comments</comments> <pubDate>Wed, 11 Apr 2012 10:30:56 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category> <category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category> <category><![CDATA[Sperre]]></category> <category><![CDATA[§ 69 a StGB]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2946</guid> <description><![CDATA[Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt das Gericht eine Sperrfrist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, § 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB. Nach Ablauf der Sperre lebt die alte Fahrerlaubnis nicht wieder auf, sie muss neu erworben werden. Das Mindestmaß der Sperre Das Mindestmaß der Sperre beträgt 6 Monate, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt das Gericht eine Sperrfrist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, <a
href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69a.html" title="Link zum Wortlaut des § 69 a StGB" target="_blank">§ 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB</a>. Nach Ablauf der Sperre lebt die alte Fahrerlaubnis nicht wieder auf, sie muss neu erworben werden.</p><ol><li><strong>Das Mindestmaß der Sperre</strong><p>Das Mindestmaß der Sperre beträgt 6 Monate, das Höchstmaß 5 Jahre, § 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB. Gemäß § 69 a Abs. 4 und Abs. 6 StGB verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit einer vorläufigen Fahrerlaubnis-Entziehung bzw. die Zeit, seit der der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt worden war, wenn diese Maßnahmen wegen der nunmehr abzuurteilenden Tat getroffen worden waren. Das Mindestmaß der Sperre darf jedoch 3 Monate nicht unterschreiten.</li><li><strong>Der Beginn der Sperre</strong><p>Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, § 69 a Abs. 5 Satz 1 StGB. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, im dem die der Maßregel zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB.</li></ol><p><strong>Also: </strong></p><p>Die vorläufige Entziehung, Sicherstellung oder Beschlagnahme verkürzt zwar das Mindestmaß der durch das Gericht zu bestimmenden Sperre, eine bereits durch das Gericht &#8220;verhängte&#8221; Sperre wird aber nicht erneut verkürzt. Von der im Urteil oder im Strafbefehl festgesetzten Sperrfrist wird also die Zeit der vorläufigen Sicherstellung des Führerscheins nicht (erneut) abgezogen, denn die Zeit der vorläufigen Sicherstellung ist bereits bei der Bestimmung der restlichen Sperre durch das Gericht berücksichtigt worden.</p><p>Aber: Die Sperre beginnt zwar (erst) mit der Rechtskraft des Urteils, § 69 a Abs. 5 S. 1 StGB. Eine Entziehung, Sicherstellung oder Beschlagnahme ist aber ab der Verkündung des Urteils einzurechnen. Soweit ich dies überblicke, gilt dies dann auch für den Strafbefehl.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2012/04/berechnung-sperrfrist-fahrerlaubnis/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Kündigung einer Rechtsschutzversicherung</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2012/04/kundigung-einer-rechtsschutzversicherung/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2012/04/kundigung-einer-rechtsschutzversicherung/#comments</comments> <pubDate>Mon, 02 Apr 2012 14:16:59 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[allgemeines Zivilrecht]]></category> <category><![CDATA[Kündigung]]></category> <category><![CDATA[Rechtsschutzversicherung]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2935</guid> <description><![CDATA[Gemäß § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung 2010 (ARB &#8211; Musterbedingungen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV)) muss eine ordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer dem Versicherer bzw. dem Versicherten mitgeteilt werden. Wenn der Vertrag für mehr als drei Jahre abgeschlossen wurde, dann kann der Versicherte [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung 2010 (<a
href="http://www.gdv.de/downloads/versicherungsbedingungen/schaden-und-unfallversicherung/rechtsschutzversicherung/musterbedingung_rechtsschutz_arb2010_september2010n/" title="Link zu den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV)" target="_blank">ARB &#8211; Musterbedingungen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV)</a>) muss eine ordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer dem Versicherer bzw. dem Versicherten mitgeteilt werden.</p><p>Wenn der Vertrag für mehr als drei Jahre abgeschlossen wurde, dann kann der Versicherte frühestens am Ende des dritten oder in jedem weiteren Versicherungsjahr kündigen. Auch hier ist eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Das Versicherungsjahr ist in § 8 a ARB definiert.</p><p>Weitere &#8211; vorzeitige &#8211; Kündigungsrechte finden sich in § 9 C. Abs. 5 ARB (Kündigung des Versicherers wegen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers), § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 1 ARB (Kündigung des Versicherten wegen Beitragserhöhung) sowie § 13 Abs. 1 und 2 ARB (Kündigung des Versicherten nach Ablehnung des Rechtsschutzes trotz Verpflichtung sowie Kündigung des Versicherers nach zwei Versicherungsfällen innerhalb eines Jahres).</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2012/04/kundigung-einer-rechtsschutzversicherung/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Zur Teilung der Haushaltsgegenstände bei Trennung und Scheidung</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/10/zur-teilung-der-haushaltsgegenstaende-bei-trennung-und-scheidung/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/10/zur-teilung-der-haushaltsgegenstaende-bei-trennung-und-scheidung/#comments</comments> <pubDate>Wed, 12 Oct 2011 15:28:45 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Haushaltsgegenstand]]></category> <category><![CDATA[§ 1361 a BGB]]></category> <category><![CDATA[§ 1568 b BGB]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2506</guid> <description><![CDATA[Mit Wirkung zum 1. September 2009 ist die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (Hausrat-Verordnung) vom 21. Oktober 1944 außer Kraft getreten. Die jetzt maßgeblichen Vorschriften befinden sich in den §§ 1361 a BGB, 1568 b BGB sowie den Vorschriften der §§ 200 ff. FamG. Vor Anhängigkeit einer Ehesache kann ein Ehegatte [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Wirkung zum 1. September 2009 ist die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (Hausrat-Verordnung) vom 21. Oktober 1944 außer Kraft getreten. Die jetzt maßgeblichen Vorschriften befinden sich in den §§ 1361 a BGB, 1568 b BGB sowie den Vorschriften der §§ 200 ff. FamG.</p><p>Vor Anhängigkeit einer Ehesache kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten schon während der Zeit des Getrenntlebens unter den Voraussetzungen des § 1361 a BGB die Herausgabe, Überlassung und Verteilung von Haushaltssachen verlangen. § 1361 a BGB enthält drei unterschiedliche Regelungen zur <strong>vorläufigen</strong> Zuordnung der Haushaltsgegenstände:</p><ol><li>Herausgabeanspruch des Eigentümers gemäß § 1361 a Abs. 1 Satz 1 BGB;</li><li>Gebrauchsüberlassungsanspruch des Nichteigentümers gemäß § 1361 a Abs. 1 Satz 2 BGB;</li><li>Verteilung der gemeinschaftlichen Haushaltsgegenstände gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB.</li></ol><p>Hinsichtlich der Haushaltsgegenstände können gemäß § 1568 b BGB <strong>endgültige</strong> Regelungen getroffen werden. Auch diese Norm enthält mehrere Anspruchsgrundlagen:</p><ol><li>Anspruch auf Überlassung und Übereignung gemäß § 1568 b Abs. 1 BGB;</li><li>Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß § 1568 b Abs. 3 BGB.</li></ol><p>Möglichst sollte eine Einigung getroffen werden. Ansonsten fallen nur unnötige Kosten und Lasten an.</p><p>Mögliche Streitfälle hinsichtlich der einzelnen Tatbestandsmerkmale der o. g. Vorschriften füllen Bücher &#8230;</p><p>Beispielhaft soll hier nur ein Auszug aus einem Leitsatz des OLG Zweibrücken zur Zuordnung und Benutzung eines Kraftfahrzeuges in einem Beschluss vom 19. August 2009 &#8211; also noch zu den &#8220;alten&#8221; Regelungen &#8211; (9 W 257/09) abgedruckt werden:</p><blockquote><p>Ein Pkw ist Hausrat, wenn er aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und im Wesentlichen nicht den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dient. &#8230;</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/10/zur-teilung-der-haushaltsgegenstaende-bei-trennung-und-scheidung/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>mehrfache Verkaufstätigkeit eines &#8220;Privatanbieters&#8221; bei www.AutoScout24.de, Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/10/mehrfprivatanbieters-autoscout24-de-3-uwg/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/10/mehrfprivatanbieters-autoscout24-de-3-uwg/#comments</comments> <pubDate>Tue, 11 Oct 2011 16:48:13 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Computerrecht]]></category> <category><![CDATA[Abmahnung]]></category> <category><![CDATA[§ 3 UWG]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2483</guid> <description><![CDATA[Das Landgericht Wuppertal musste zu der Verkaufstätigkeit eines &#8220;Privatanbieters&#8221; in dem Internetverkaufsportal www.AutoScout24.de Stellung nehmen (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 7. Juni 2011, 14 O 76/10). Der &#8220;Privatanbieter&#8221; hatte innerhalb weniger Monate neunzehnmal gebrauchte Personenkraftwagen zum Verkauf angeboten. Er hatte in den Verkaufsanzeigen auf dem Internetportal lediglich eine Telefonnummer angegeben. Einen nur für Händler reservierten Verkaufsbereich [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Wuppertal musste zu der Verkaufstätigkeit eines &#8220;Privatanbieters&#8221; in dem Internetverkaufsportal www.AutoScout24.de Stellung nehmen (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 7. Juni 2011, 14 O 76/10). Der &#8220;Privatanbieter&#8221; hatte innerhalb weniger Monate neunzehnmal gebrauchte Personenkraftwagen zum Verkauf angeboten. Er hatte in den Verkaufsanzeigen auf dem Internetportal lediglich eine Telefonnummer angegeben. Einen nur für Händler reservierten Verkaufsbereich hatte er nicht verwendet.</p><p>Das Landgericht untersagte dem &#8220;Privatanbieter&#8221;, in Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Verkaufsangebots eindeutig hinzuweisen. Das Landgericht untersagte dem&#8221; Privatanbieter&#8221; weiterhin, im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne einen gegebenenfalls vorhandenen, ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden.</p><p>Das Landgericht begründete den Unterlassungsanspruch der klagenden Innung des Kraftfahrzeughandwerks unter anderem mit einem Verstoß gegen § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 23 des Anhangs zu § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind gemäß Nr. 23 die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.</p><p>Der &#8220;Privatanbieter&#8221; habe mit den entsprechenden Inseraten geschäftliche Handlungen im Rahmen einer eigenen gewerblichen Tätigkeit vorgenommen, auch wenn er selbst nicht Verkäufer der inserierten Fahrzeuge gewesen sein sollte, sondern nur als Vermittler für die Käufer aufgetreten sei. Der gewerbliche Charakter sei unter anderem deshalb nicht zweifelhaft, weil er in etwa neun Monaten 19 Fahrzeuge über das Internetportal veräußerte bzw. angeboten hat.</p><p>Den Streitwert der gegen den &#8220;Privatanbieter&#8221; gerichteten Klage auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezifferte das Landgericht mit 15.000 €.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/10/mehrfprivatanbieters-autoscout24-de-3-uwg/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Abmahnung – Kostendeckelung der Anwaltskosten auf 100,00 € beim &#8220;Filesharing&#8221;</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/09/abmahnung-filesharing-97-urhg/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/09/abmahnung-filesharing-97-urhg/#comments</comments> <pubDate>Mon, 12 Sep 2011 14:19:23 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Computerrecht]]></category> <category><![CDATA[Abmahnung]]></category> <category><![CDATA[Filesharing]]></category> <category><![CDATA[§ 97 a UrhG]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2400</guid> <description><![CDATA[§ 97 a Abs. 2 UrhG sieht eine Kostendeckelung für die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme auch beim &#8220;Filesharing&#8221; vor. Diese Vorschrift ist am 1. September 2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement- Richtlinie“ in Kraft getreten. Ziel dieser Norm ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren: [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>§ 97 a Abs. 2 UrhG sieht eine Kostendeckelung für die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme auch beim &#8220;Filesharing&#8221; vor. Diese Vorschrift ist am 1. September 2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement- Richtlinie“ in Kraft getreten. Ziel dieser Norm ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren:</p><blockquote><p><strong>§ 97 a UrhG</strong><br
/> (1) &#8230;<br
/> (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €.</p></blockquote><p>Fraglich ist aber, wann genau die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG beim &#8220;Filesharing&#8221; Anwendung finden kann. Folgende vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein:</p><ol><li><strong>erstmalige Abmahnung</strong><p>Das erste Tatbestandsmerkmals des § 97 a Abs. 2 UrhG weist im Hinblick auf das &#8220;Filesharing&#8221; keine bemerkenswerte Problematik auf.</p><p>Es muss sich um eine erste Abmahnung handeln.</li><li><strong>einfach gelagerter Fall</strong><p>Eine Massenabmahnung legt es nahe, einen &#8220;einfach gelagerten Fall&#8221; anzunehmen. Hier ist dann auch in der Regel davon auszugehen, dass ein derartiger Fall keine rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist. Es bestehen keine Bedenken, Filesharing-Sachverhalte unter die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG zu subsumieren.</p><p>Allerdings kann auch hierüber trefflich gestritten werden. So kann der Abmahnende dem Vortrag zum Beispiel entgegenhalten, dass die tatsächliche Ermittlung des Abzumahnenden schon erhebliche Schwierigkeiten aufweist.</li><li><strong>unerhebliche Rechtsverletzung</strong><p>Es muss sich um einen &#8220;Bagatellverstoß&#8221; handeln. Aber wann liegt ein solcher Bagatellverstoß vor?</p><p>Der verletzte Rechteinhaber wird in der Regel geltend machen, dass durch die Teilnahme an &#8220;Filesharing&#8221;-Netzwerken die lawinenartige Verbreitung von urheberrechtlichgeschützten Werken ermöglicht wird und deshalb immer eine &#8220;erhebliche Rechtsverletzung&#8221; vorliegt.</p><p>Dem ist zu widersprechen. In der Regel dürfte das Anbieten eines einzelnen Musikstückes noch als unerheblich anzusehen sein. Dies ändert sich aber schon bei dem Einstellen eines ganzen Musikalbums.</p><p>Zu dem Download eines ganzen Films hat die Rechtsprechung bisher kaum Entscheidungen getroffen. Anders als bei einzelnen Musikstücken könnte hier aber schon die Grenze des &#8220;Unerheblichen&#8221; überschritten sein. Aber auch hierzu kann keine pauschale Aussage getroffen werden. Das LG Berlin führt zu dem Download eines Films in einer Entscheidung vom 3. März 2011 unter dem Aktenzeichen 16 O 433/10 aus:</p><blockquote><p><em>&#8230;<br
/> Es fehlt an einer unerheblichen Rechtsverletzung, denn die Beklagte ermöglichte, den Film öffentlich zugänglich zu machen, noch vor der relevanten Verwertungsphase. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hierfür nicht auf den Kinostart abzustellen, denn der DVD-Verkauf ist gegenüber dem Verleih an Kinos eine eigenständige Nutzungsart. Die relevante Verwertungsphase beginnt deshalb mit dem DVD-Verkauf (OLG Köln GRUR-RR 2011, 85, 86 &#8211; Männersache). Im vorliegenden Fall lag die Verletzungshandlung am 17.8.2009 vor dem Start des DVD-Verkaufs am 27.11.2009, was diese Nutzung erheblich erschwerte.<br
/> &#8230;</em></li></blockquote><li><strong>außerhalb des geschäftlichen Verkehrs</strong><p>Ob die innerhalb einer &#8220;Filesharing&#8221;-Tauschbörse begangenen Rechtsverletzungen immer &#8220;innerhalb des geschäftlichen Verkehrs&#8221; erfolgen, dürfte – jedenfalls so pauschal – zu verneinen sein.</p><p>Andererseits dürfte allein ein Handeln im &#8220;privaten Umfeld&#8221; nicht ausreichen, um ein Handeln&#8221; außerhalb des geschäftlichen Verkehrs&#8221; im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG zu begründen.</li></ol><p>An dieser Stelle soll aber noch einmal darauf hingewiesen werden, dass § 97 a Abs. 2 UrhG lediglich die Kosten der anwaltlichen Vertretung &#8220;deckelt&#8221;. Ein Schadensersatzanspruch des verletzten Rechteinhabers wird dadurch nicht berührt.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/09/abmahnung-filesharing-97-urhg/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft &#8211; Räumungsklage, wenn die Wohnung im Alleineigentum eines Partners steht</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/09/aufloesung-nichteheliche-lebensgemeinschaft-raeumungsklage/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/09/aufloesung-nichteheliche-lebensgemeinschaft-raeumungsklage/#comments</comments> <pubDate>Thu, 08 Sep 2011 17:43:11 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[nichteheliche Lebensgemeinschaft]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2379</guid> <description><![CDATA[Ist ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Alleineigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, so ist fraglich, wie hinsichtlich der Immobilie bei der Auflösung der Lebensgemeinschaft zu verfahren ist: Anwendbarkeit von Mietrecht Zwischen den Partnern kann ein Mietverhältnis begründet worden sein. Indiz für die Annahme eines Mietverhältnisses ist die Zahlung eines Mietzinses. Die Zahlung des Mietzinses kann [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ist ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Alleineigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, so ist fraglich, wie hinsichtlich der Immobilie bei der Auflösung der Lebensgemeinschaft zu verfahren ist:</p><ol><li><strong>Anwendbarkeit von Mietrecht</strong><p>Zwischen den Partnern kann ein Mietverhältnis begründet worden sein.</p><p>Indiz für die Annahme eines Mietverhältnisses ist die Zahlung eines Mietzinses. Die Zahlung des Mietzinses kann allerdings durch gleichwertige Gegenleistungen anderer Art ersetzt werden.</p><p>Ist Mietrecht anwendbar, dann ist das Mietverhältnisse auch nach mietrechtlichen Vorschriften aufzulösen. Es gelten insbesondere die mietrechtlichen Kündigungsschutzvorschriften.</li><li><strong>Nichtanwendbarkeit von Mietrecht</strong><p>Besteht kein Mietverhältnis zwischen den Partnern, so hat der Alleineigentümer gegenüber seinem Partner einen Anspruch auf Räumung.</p><p>Allein durch die Aufnahme des Partners in die Immobilie des Eigentümers wird kein Mietverhältnis begründet. Deshalb sind auch die mietrechtlichen Schutzbestimmungen nicht anwendbar.</p><p>Allerdings steht dem Alleineigentümer kein Selbsthilferecht zu! Dann hat der Nichtmieter gegebenenfalls Besitzschutzansprüche gemäß § 861 BGB.</li><li><strong>Leihvertrag</strong><p>Auch der Abschluss eines Leihvertrages zwischen den Partnern ist denkbar.</li></ol><p>Der Bundesgerichtshof führt in den Leitsätzen eines <a
href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=a6a6ecf6fc08b33a59ad2cd992799916&#038;nr=44297&#038;pos=28&#038;anz=31" title="Entscheidung des BGH vom 30. April 2008 (XII ZR 110/06)" target="_blank">Urteils vom 30. April 2008 </a>unter dem gerichtlichen Aktenzeichen XII ZR 110/06 aus:</p><ul><li>Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.</li><li>Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben.</li><li>Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.</li></ul> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/09/aufloesung-nichteheliche-lebensgemeinschaft-raeumungsklage/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Prozesskostenhilfe  – nachträgliche Änderung des Beschlusses gemäß § 120 Abs. 4 ZPO</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/09/prozesskostenhilfe-nachtraeglich-aenderung-120-abs-4-zpo/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/09/prozesskostenhilfe-nachtraeglich-aenderung-120-abs-4-zpo/#comments</comments> <pubDate>Thu, 01 Sep 2011 09:39:52 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemein]]></category> <category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category> <category><![CDATA[§ 120 ZPO]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2365</guid> <description><![CDATA[Wesentliche Änderungen der maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse können gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu einer Änderung des Beschlusses führen: &#8220;Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Wesentliche Änderungen der maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse können gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu einer Änderung des Beschlusses führen:</p><blockquote><p><strong>&#8220;Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist.&#8221;</strong></p></blockquote><p>Sowohl Verbesserungen als auch Verschlechterungen können zu einer Änderung des Beschlusses führen.</p><ol><li><strong>wesentliche Verbesserungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse<br
/> </strong></p><p>Bei einer Einkommensverbesserung können die Raten erhöht werden.</p><p>Bei Erwerb erheblichen Vermögens können die Raten erhöht werden.</p><p>Die Verbesserung muss allerdings wesentlich sein.</p><p>Wesentlich ist nur eine Verbesserung, die den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard prägt und verändert. Dies soll zum Beispiel der Fall sein, wenn ein arbeitsloser Sozialhilfeempfänger wieder in seinem Beruf tätig wird.</p><p>Stets ist bei der Überprüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Zweck der Prozesskostenhilfe, sozialen Schutz zu gewähren, zu beachten (vgl. dazu u. a. <a
href="http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/2730DA2728CFA038C12577CA001AE64E/$file/N_3Ta119-10_14-09-2010.pdf" target="_blank" title="Beschluss des LAG Schleswig im Beschwerdeverfahren">LAG Schleswig vom 14. September 2010, 3 Ta 119/10</a>).</li><li><strong>wesentliche Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse</strong><p>Verschlechtern sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfebedürftigen, dann kann er wegen veränderter Umstände Neufestsetzung beantragen.</p><p>Anders als bei der Vermögensverbesserung ist eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse schon dann zu berücksichtigen, wenn sie zu einer dem Hilfebedürftigen günstigeren Anwendung der Berechnungsgrundlagen führt.</li></ol> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/09/prozesskostenhilfe-nachtraeglich-aenderung-120-abs-4-zpo/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> <item><title>Zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten eines Inkassobüros</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/07/schadenersatz-inkassokosten-inkassobuero/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/07/schadenersatz-inkassokosten-inkassobuero/#comments</comments> <pubDate>Tue, 26 Jul 2011 10:02:06 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemein]]></category> <category><![CDATA[Schadensrecht]]></category> <category><![CDATA[Inkassobüro]]></category> <category><![CDATA[Inkassokosten]]></category> <category><![CDATA[§ 254 BGB]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2360</guid> <description><![CDATA[Die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten eines Inkassobüros ist umstritten. Ansatzpunkt zur Verneinung der Erstattungsfähigkeit ist die Schadensminderungspflicht des Gläubigers gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Die Rechtsprechung steht den Inkassokosten des Inkassobüros &#8211; im Gegensatz zu den Kosten der Inkassotätigkeit eines Rechtsanwaltes &#8211; oft kritisch gegenüber: BGH vom 29. Juni 2005 (VII ZR 299/04, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten eines Inkassobüros ist umstritten. Ansatzpunkt zur Verneinung der Erstattungsfähigkeit ist die Schadensminderungspflicht des Gläubigers gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Die Rechtsprechung steht den Inkassokosten des Inkassobüros &#8211; im Gegensatz zu den Kosten der Inkassotätigkeit eines Rechtsanwaltes &#8211; oft kritisch gegenüber:</p><p><strong>BGH vom 29. Juni 2005</strong> (<a
href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=f9cd9c09a93b1a0268ead39eab3da793&#038;nr=33466&#038;pos=1&#038;anz=4" target="_blank" title="zum Urteil des BGH">VII ZR 299/04</a>, zu II. B. 2. b), Seite 17)</p><blockquote><p>&#8230; die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt. Der Senat hat in einer Entscheidung vom 24. Mai 1967 (VIII ZR 278/64, unter II.) die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro entstandenen Kosten als möglichen Verzugsschaden angesehen, der grundsätzlich gemäß § 286 BGB zu ersetzen ist, und lediglich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Gläubigers nach § 254 Abs. 2 BGB die Frage aufgeworfen, ob der Gläubiger eine Erfolglosigkeit der Bemühungen des Inkassobüros voraussehen konnte.<br
/> &#8230;</p></blockquote><p><strong>OLG Dresden vom 1. Dezember 1993 </strong>(5 U 68/93, Leitsatz)</p><blockquote><p>Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden musste, im Allgemeinen kein Ersatz der Inkassobürokosten.</p></blockquote><p><strong>OLG Düsseldorf vom 16. Juli 1987</strong> (10 U 36/87, Leitsatz)</p><blockquote><p>Kosten aus der Inanspruchnahme eines Inkassoinstituts sind nicht erstattungsfähig, wenn offen zu Tage liegt, dass der Schuldner zahlungsunwillig ist.</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/07/schadenersatz-inkassokosten-inkassobuero/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Antassia GmbH &#8211; erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen eines Minderjährigen</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/06/antassia-gmbh-inderjaehrige/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/06/antassia-gmbh-inderjaehrige/#comments</comments> <pubDate>Tue, 28 Jun 2011 10:08:39 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Computerrecht]]></category> <category><![CDATA[Abofalle]]></category> <category><![CDATA[Antassia GmbH]]></category> <category><![CDATA[www.top-of-software.de]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2257</guid> <description><![CDATA[Einen kleinen Erfolg konnte ich gegenüber der Antassia GmbH und deren Abo-Falle &#8220;www.top-of-software.de&#8221; erzielen: Das Amtsgericht Essen entschied am 15. Juni 2011, dass die Antassia GmbH bereits geleistete Zahlungen in Höhe von 99,00 € zurückzahlen muss (29 C 8/11). Die GmbH hatte die Zahlung gegenüber meinem minderjährigen Mandanten mit der bereits hinlänglich bekannten Masche ergaunert. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><img
src="http://ra-soenke-nippel.de/wp-content/uploads/2011/06/abofalle-300x300.jpg" alt="Abofalle" title="Abofalle" width="150" height="150" class="alignleft size-medium wp-image-2266" />Einen kleinen Erfolg konnte ich gegenüber der Antassia GmbH und deren Abo-Falle &#8220;www.top-of-software.de&#8221; erzielen:</p><p>Das Amtsgericht Essen entschied am 15. Juni 2011, dass die Antassia GmbH bereits geleistete Zahlungen in Höhe von 99,00 € zurückzahlen muss (29 C 8/11). Die GmbH hatte die Zahlung gegenüber meinem minderjährigen Mandanten mit der bereits hinlänglich bekannten Masche ergaunert.</p><p>Das Gericht führte aus, dass die Antassia den Abschluss des Vertrages mit dem Minderjährigen gemäß den von der ihr genutzten AGB (Pkt. 2.3., 2. Satz) eigentlich hätte zurückweisen müssen. Hier der Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antassia unter www.top-of-software.de:</p><blockquote><p> &#8230;<br
/> 2.3. Dem Anbieter bleibt es unbenommen, die in dem ausgefüllten Formular enthaltene Vertragserklärung zurückzuweisen. <strong>Vertragserklärungen von Personen unter 18 Jahren werden grundsätzlich zurückgewiesen.<br
/> &#8230;<br
/> </strong>.</p></blockquote><p>Der Bereicherungsanspruch des Minderjährigen gemäß § 812 Abs. 1 BGB war deshalb begründet. Die Antassia kann dem Anspruch nicht den Einwand gemäß § 814 BGB entgegenhalten.</p><p>[dm]12[/dm]</p><p><strong>Also: Alle Minderjährigen, die bisher eine Zahlung geleistet haben, haben begründete Rückforderungsansprüche gegenüber der Antassia!!!</strong></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/06/antassia-gmbh-inderjaehrige/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten</title><link>http://ra-soenke-nippel.de/2011/04/gesetzliches-erbrecht-ehegatte/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/04/gesetzliches-erbrecht-ehegatte/#comments</comments> <pubDate>Fri, 15 Apr 2011 07:59:25 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Ehegatte]]></category> <category><![CDATA[gesetzliches Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2159</guid> <description><![CDATA[Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen, § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB. Neben Kindern, Enkeln und Urenkeln des Erblassers erbt der Ehegatte also ein Viertel, neben Eltern und neben beiden [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen, § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB. Neben Kindern, Enkeln und Urenkeln des Erblassers erbt der Ehegatte also ein Viertel, neben Eltern und neben beiden Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Lebt nur noch ein Großelternteil erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um den Erbteil des verstorbenen Großelternteils.</p><p>Darüber hinaus wird der Anteil des überlebenden Ehegatten &#8211; lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft &#8211; gemäß § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein Viertel erhöht. Für den überlebenden Ehegatten kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen, den Pflichtteil zu fordern und den vollen Zugewinnausgleich geltend zu machen, § 1371 Abs. 3 und 2 BGB.</p><p>Weiterhin gebühren dem überlebenden Ehegatten außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände gemäß § 1932 BGB (&#8220;Voraus&#8221;) und der Unterhalt in den ersten dreißig Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls gemäß § 1969 BGB (&#8220;Dreißigster&#8221;).</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/04/gesetzliches-erbrecht-ehegatte/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
