Gemäß § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung 2010 (ARB – Musterbedingungen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV)) muss eine ordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer dem Versicherer bzw. dem Versicherten mitgeteilt werden. Wenn der Vertrag für mehr als drei Jahre abgeschlossen wurde, dann kann der Versicherte… [mehr]

